Grundsätzlich haften die Erben für die Kosten einer Bestattung. Nun gibt es Fälle, in denen kein Erbe vorhanden ist, z.B. weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. Dann sind die Abkömmlinge, also die Kinder verantwortlich für eine Beerdigung/Bestattung zu sorgen. Erfolgt dies nicht, übernehmen die Gemeinden zunächst die Beerdigung und verlangen von den Angehörigen Ersatz der Kosten, dazu gibt es in allen Ländern entsprechende Vorschriften. Auch wenn zwischen dem verstorbenen Elternteil und dem Kind keine Beziehung bestand oder diese gestört war, entbindet das nicht von der Verpflichtung, die Kosten zu tragen.
So formuliert der VGH Halle in seinem Urteil vom 20.11.2009 AZ 4 A 318/09: „Die Angehörigen eines Verstorbenen stehen diesem im Sinne einer Solidargemeinschaft ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit näher als die Allgemeinheit, sodass es vorrangig ihnen obliegen muss, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbunden Kosten zu tragen.“ Nur in ganz schwerwiegenden Ausnahmefällen wird von diesem Grundsatz abgewichen.
So ist die Rechtsprechung einheitlich, dass ein Kind dann nicht herangezogen werden kann, die Beerdigungskosten zu tragen, wenn den Eltern das Sorgerecht entzogen und auch nicht wieder erteilt wurde. Denn dem Entzug des Sorgerechts geht ein schweres Fehlverhalten der Eltern gegenüber dem Kind voraus, in diesem Fall wäre eine Kostentragung nicht zumutbar. Gemäß § 74 SGB XII kann ein Antrag auf Übernahme der Kosten gestellt werden, dem dann auch entsprochen wird.