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Werklohn ohne prüfbare Schlussrechnung im VOB/B Vertrag

Werklohn ohne prüfbare Schlussrechnung im VOB/B Vertrag

Wenn die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B ) in einem Vertrag zwischen einem Handwerker und einem Auftraggeber vereinbart ist, ist eine prüfbare Abrechnung gemäß § 14 Nr. 1 VOB/B eine Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch. Wie eine prüfbare Abrechnung aussehen muss, regelt Satz 2 von § 14 Nr. 1 VOB/B. Der Werkunternehmer hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen. Vielfach versuchen Auftraggeber unter Hinweis auf die fehlende Prüfbarkeit die Zahlung des Werklohns zu verweigern. Ich möchte Sie im folgenden auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs hinweisen ( BGH Urteil vom 23.09.2004 zum Aktenzeichen VII ZR 173/03 ). Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet dann die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist (BGH U. v. 23.9.2004- VII ZR 173/03 ) Das Erfordernis einer prüfbaren Rechnung dient den Interessen beider Parteien und hat den Zweck, das Verfahren über die Abrechnung zu vereinfachen und zu beschleunigen. ( BGH, NJW 1989, 836 ). Versäumt der Auftraggeber die Frist, findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist. Er kann im Rahmen der Sachprüfung auch solche Einwendungen vorbringen, die er gegen die Prüfbarkeit der Rechnung hätte vorbringen können. Fazit : Eine nach der VOB/B nicht prüfbare Rechnung kann fällig werden und der Auftraggeber nach Mahnung in Verzug geraten. Der Auftraggeber kann sich aber gegen eine Zahlungsklage mit Einwendungen, die er gegen die Prüfbarkeit der Rechnung hat, auch nach Ablauf der zweimonatigen Frist noch wehren.

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