Ein Testament können Sie jederzeit ändern oder widerrufen.
Dies erfolgt entweder durch ein neues Testament, §§ 2253,2254 BGB oder durch Vernichtung des alten Testaments, § 2255 BGB.
Wussten Sie aber, dass ein notarielles Testament schon durch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung widerrufen ist?
Die Notare sind verpflichtet, ein bei ihnen erstelltes Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen, § 34 I BeUrkG. Damit wird garantiert, dass das Testament im Todesfall auch eröffnet wird. Deshalb ist es sinnvoll auch ein handschriftliches Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Das kostet eine kleine Gebühr, aber Sie haben die Gewährleistung, dass der in Ihrem Testament geäußerte Wille auch verwirklicht wird, da das Testament nicht "verschwinden" kann.
Sie können jederzeit sowohl das notarielle Testament als auch das privatschriftliche Testament aus der amtlichen Verwahrung zurück nehmen. Dazu müssen Sie persönlich zum Nachlassgericht gehen mit Ihrem Ausweis und dem Hinterlegungsschein.
Am besten Sie kündigen Ihren Besuch vorher an oder vereinbaren einen Termin, damit der Beamte auch Zeit genug hat, Ihr Testament aus dem Tresor zu holen.
Auf Ihren letzten Willen hat die Rücknahme Ihres privatschriftlichen Testaments keine Auswirkung, das Testament gilt weiter. Die Rücknahme eines notariellen Testaments bewirkt allerdings, dass der Inhalt als widerrufen gilt, § 2256 I BGB. Dies sollte Ihnen bewusst sein, wenn Sie ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung holen.
Weitergehenden Rat zur Testamentsgestaltung und Widerruf von Testamenten erhalten Sie bei den auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwälten der Deutschen Anwaltshotline.