Der „Widerrufs-Joker“ kann auch bei einer Beteiligung als stiller Gesellschafter gezogen werden. Mit Urteil vom 18. März 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Widerruf auch noch Jahre nach Vertragsschluss möglich ist, wenn der stille Gesellschafter nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde (Az.: II ZR 109/13).
Demnach können Kapitalanleger ihre Beteiligung dann widerrufen, wenn die Gesellschaft nicht den genauen Text der nach BGB-InfoV (alte Fassung) geltenden Musterwiderrufsbelehrung verwendet hat. Die Widerrufsbelehrung ist schon fehlerhaft, wenn sie nur geringe Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung enthält. Dann kann sich die Gesellschaft nicht auf die Schutzwirkung nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (alte Fassung) berufen.
Im Klartext kann die Beteiligung dann immer noch widerrufen werden, da die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde. Bemerkenswert an der BGH-Entscheidung ist auch, dass die Widerrufsbelehrung auch dann fehlerhaft ist, wenn die Abweichung vom Muster zusätzliche und zutreffende Informationen zugunsten des Verbrauchers beinhaltet.
Im konkreten Fall hatte sich der Anleger als atypisch stiller Gesellschafter an einer Kapitalanlagegesellschaft beteiligt. Nachdem rund fünf Jahre später ersichtlich wurde, dass sich die Gesellschaft in einer wirtschaftlichen Schieflage befindet, erklärte der Anleger die außerordentliche Kündigung aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Darüber hinaus habe es sich auch um ein sog. Haustürgeschäft gehandelt.
Die Karlsruher Richter gaben seiner Klage statt. Denn die verwendete Widerrufsbelehrung wich vom Muster ab und versäumte es zudem, über die Folgen des Widerrufs genau aufzuklären. Konkret fehlte der Hinweis, dass nach dem Beitritt zur Gesellschaft der erfolgreiche Widerruf nur zu einem Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungswertes und nicht zu einer kompletten Rückabwicklung des Geschäfts führt. Denn es finden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung. Das heißt, der Abfindungsanspruch entspricht dem Wert des Gesellschaftsanteils zum Zeitpunkt des Ausscheidens.
Die Rückabwicklung einer Gesellschaftsbeteiligung reicht nicht in die Vergangenheit zurück, sondern wirkt sich in die Zukunft aus, indem z. B. das Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt wird. Das unterscheidet den Widerruf von Gesellschaftsbeteiligungen vom Widerruf bei vielen anderen Vertragsarten, z. B. dem Darlehenswiderruf. Dennoch bietet das BGH-Urteil für Anleger einer kriselnden Beteiligung die Möglichkeit, den finanziellen Schaden zu begrenzen und durch Widerruf aus der Anlage auszusteigen. Ob ein Widerruf der stillen Beteiligung möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.