Die Prüfung, ob eine Widerrufsbelehrung zulässig ist oder aber nicht, betrifft vor allem die 2002 vom Gesetzgeber gestellte Musterwiderrufsbelehrung. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Vorschlag die zahlreichen Streitigkeiten der Vergangenheit um die richtige Formulierung von Widerrufsbelehrungen beenden und Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer schaffen.
Dies ist gründlich misslungen. Zum einen hat die Verordnung keine Gesetzeskraft und ist für die Gerichte nicht rechtlich verbindlich. Zum anderen haben zahlreiche Kreditinstitute, statt den Text aus der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) eins zu eins zu übernehmen, eigene Änderungen und Ergänzungen an dem Muster vorgenommen.
Der Gesetzgeber selbst hat das Muster seit dem Jahre 2002 mehrfach verändert. Die durch das Muster begründete Rechtsunsicherheit wurde erst durch die Einführung der Musterwiderrufsbelehrung im Gesetzesform als Anlage zum EGBGB mit Wirkung ab 01.04.2008 beendet.
Die umstrittenen Widerrufsbelehrungen gemäß der BGB-InfoV konnten jedoch gemäß § 16 Überleitungsregelung für die Muster nach § 14 noch bis zum 01.10.2008 eingesetzt werden. Die rechtliche Diskussion entzündete sich an der zeitlich unklaren Formulierung des Beginns der Widerrufsfrist.
Das Muster der BGB-InfoV wählte dazu die Formulierung, dass die Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnt. Ab dem 01.10.2010 muss die Formulierung nach dem Muster des EGBGB zum Fristbeginn die Formulierung "nach Erhalt dieser Belehrung in Textform" aufweisen. Aufgrund dessen sind die Widerrufsbelehrungen der Verträge relevant, die im Zeitraum zwischen 2002 und 01.10.2010 abgeschlossen worden sind.
Da die Belehrung "nur" eine Verordnung ist, wurde die gerichtliche Prüfung der Musterbelehrung für möglich erklärt und die unklare Formulierung "frühestens" als unzulässig bezeichnet. Durch die vielfach falsch verwendeten Widerrufsbelehrungen der Banken und Sparkassen kann der Verbraucher seinen Darlehensvertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung widerrufen.
Darüber hinaus schuldet er der Bank nur den marktüblichen Zins. Sollten Sie als Kunde an einer Neufinanzierung interessiert sein, was bei dem momentanen Zinsniveau zu einer erheblichen Ersparnis führen wird, ist Ihnen dringend geraten Ihren Darlehensvertrag von einem Juristen, der auf Bankrecht spezialisiert ist, prüfen zu lassen. Wichtig ist darüber hinaus, die Verhandlungen mit der Bank von Anfang an in spezialisierte Hände zu geben.