Wer als Arbeitgeber/in seinen Mitarbeitern zu Weihnachten eine besondere Freude machen möchte, muss aufpassen: Grundsätzlich gehören nämlich auch Weihnachtsgeschenke zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt ganz besonders, wenn es sich um Bargeld handelt. Auch der dreizehnte Monatslohn ist steuerpflichtiger Arbeitslohn im Sinne von § 38a Einkommensteuergesetz (EStG). Soweit ist das noch alles klar. Aber es gibt keine Regeln ohne Ausnahmen.
Unter bestimmten Umständen können Sachgeschenke als reine Aufmerksamkeiten steuerfrei geschenkt werden. Helfen kann dem Arbeitgeber § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. Danach bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Aber aufgepasst, hier sind auch sonstige Sachbezüge in die monatlich dem Arbeitnehmer gewährten Vorteile mit einzubeziehen. Es handelt sich um eine Freigrenze. Das bedeutet, wenn der Betrag einmal überschritten ist, wird der gesamte Vorteil steuerpflichtig.
Und dann wäre da noch § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG. Wenn der Arbeitgeber sowieso auch als Geschenk geeignete Waren produziert oder vertreibt, dann kann er seine Angestellten steuerfrei zu Weihnachten beglücken, wenn die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Schließlich wollen wir den Warengutschein im Präsentkorb nicht vergessen. Also gilt es Vorsicht bei der Angabe von Euros auf den Gutscheinen. Wenn der Arbeitnehmer Geld verlangen kann, dann ist es zu Ende mit der Steuerfreiheit. Nur, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Ware lauten, dann handelt es sich um Sachzuwendungen, so entschieden in drei Grundsatzurteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.11.2010 (Aktenzeichen VI R 21/09, VI R 27/09, und VI R 41/10). Steuerschädlich wäre es aber, wenn der Arbeitnehmer den Gutschein dann einfach in Geld einlösen könnte.