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Wie bei einer Scheidung der Zugewinn berechnet wird

Kommt es im gesetzlichen Güterstand, wenn die Eheleute also keinen Ehevertrag beim Notar geschlossen haben, zur Auflösung der Ehe durch Ehescheidung, ist auf Aufforderung eines Ehegatten der Zugewinnausgleich durchzuführen zwischen den Eheleuten.

Kommt es im gesetzlichen Güterstand, wenn die Eheleute also keinen Ehevertrag beim Notar geschlossen haben, zur Auflösung der Ehe durch Ehescheidung, ist auf Aufforderung eines Ehegatten der Zugewinnausgleich durchzuführen zwischen den Eheleuten. Ein förmliches Verfahren beim Familiengericht findet nur statt, wenn ein Ehepartner einen Antrag in dieser sogenannten Folgesache im Ehescheidungsverfahren oder als separate Klage zu Gericht stellt.

Wie das Anfangsvermögen ermittelt wird

Zunächst ist zu sagen, dass beide Eheleute einen Auskunftsanspruch gegeneinander auf den Bestand ihres Anfangs- und Endvermögens haben. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das die Ehegatten am Tag der Eheschließung hatten. Einzelne Beträge sind oft bei Altehen schwer nachzuvollziehen, wenn keine Belege mehr vorliegen. Wichtig ist für das Anfangsvermögen §1374 Absatz 2 BGB: "Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist."

Erbgut und Geschenke sind also Teil des Anfangsvermögens. Ab dem Zeitpunkt des Erwerbs nach §1374 Absatz 2 BGB sind diese Beträge über Indexzahlen auf den Endtermin hochzurechnen. Während der Ehe bleiben die Vermögen beider Ehegatten im gesetzlichen Güterstand völlig getrennt.

Was zum Endvermögen zählt

Das "Endvermögen" ist das Vermögen, das die Eheleute am Tage der Zustellung des Ehescheidungsantrags haben. Gemeinsames Eigentum, etwa an einer Immobilie, ist je hälftig anzusetzen. Werte sind (notfalls gutachterlich) zu schätzen. Bei Anfangs-und Endvermögen dürfen Verbindlichkeiten abgezogen werden (beim Anfangsvermögen zunächst über Indexzahlen hochrechnen).

Der Zugewinn bei Mann und Frau ist dann jeweils die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen.

Wer den kleineren Zugewinn hat, kann vom anderen Ehepartner die Hälfte der Differenz zwischen beiden Zu- gewinnen in Geld verlangen. Dieser Zugewinnausgleichsanspruch wird mit Rechtskraft des Ehescheidungsbeschlusses erst zur Zahlung fällig und verjährt in 3 Jahren beginnend ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Ehe rechtskräftig geschieden wurde.

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