Da im Mietrecht eine Änderungskündigung seitens des Vermieters nicht zulässig ist, gewährt der Gesetzgeber dem Vermieter die Möglichkeit, den Mietzins an die Marktentwicklung an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen.
Das Verfahren der Mieterhöhung ist streng formalisiert: Der Vermieter hat zunächst den Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch zu nehmen. Nach Zugang des Erhöhungsverlangens hat der Mieter bis zum Ablauf des übernächsten Monats Zeit, um der Mieterhöhung zuzustimmen, sie abzulehnen oder von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.
Stimmt der Mieter zu, schuldet er die Miete mit Beginn des dritten auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens folgenden Monats. Kündigt er, verbleibt es bei der bisherigen Miete.
Für den Fall, dass der Mieter die Zustimmung verweigert, kann der Vermieter innerhalb von weiteren drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist den Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung verklagen. Soweit die Klage begründet ist, wird der Mieter vom Gericht zur Zustimmung verurteilt und die Mieterhöhung zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt wirksam.
Das Mieterhöhungsverlangen unterliegt formal und inhaltlich strengen Anforderungen. Falls Sie zu diesem Thema Fragen haben, wenden Sie sich gerne an die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline. Halten Sie bitte den Mietvertrag bereit.