Einem behinderten Mieter steht grundsätzlich ein Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen zu, wenn dieser sie für die behindertengerechte Nutzung der Wohnung benötigt.
Diese Vorschrift gibt dem Mieter allerdings kein Recht, die Wohnung ohne Wissen oder sogar gegen den Willen des Vermieters eigenmächtig umzugestalten. Führt der Mieter oder ein anderer Nutzer an der Wohnung dennoch eine derartige Maßnahme durch, kann der Vermieter die Unterlassung verlangen oder das Mietverhältnis kündigen, sofern der Mieter den Anspruch aus §554 a BGB nicht einwenden kann. Die Vorschrift ist nicht auf gewerbliche Mietverhältnisse anwendbar.
Ein Wohnraummieter kann den Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. So ist beispielsweise Anspruchsinhaber grundsätzlich nur der Mieter selbst. Nur ausnahmsweise kann der Mieter einen Umbauanspruch auch darauf stützen, dass ein berechtigterweise in der Wohnung lebender Mitbewohner behindert und damit auf den Umbau angewiesen ist.
Gemeint sind substanzverändernde bauliche Veränderungen, die zur behindertengerechten Nutzung der Mietsache erforderlich sind. § 554 a BGB bezieht sich demnach auf bauliche Maßnahmen, die innerhalb oder außerhalb der Wohnung erforderlich sind.
In Betracht kommen etwa der Einbau von Treppenliften oder Rampen und das Herabsetzen von Türschwellen.