Gem. § 2197 BGB erfolgt die Berufung zum Testamentsvollstrecker ausschließlich aufgrund einer letztwilligen Verfügung. Das Amt kann grundsätzlich von einer Person oder von mehreren Personen und auch von nacheinander eingesetzten Testamentsvollstreckern, sowie auch von juristischen Personen wahrgenommen werden, § 2210 BGB.
Grundsätzlich kann jeder Testamentsvollstrecker werden. Dem Rechtsanwalt ist die Übernahme des Amtes gem. § 45 BRAO jedoch verwehrt, wenn er oder sein Sozius zuvor gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens tätig geworden ist. Die Rechtmäßigkeit der Testamentsvollstreckung durch Banken und Steuerberater in Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz ist durch den BGH ausdrücklich bestätigt worden.
Wer geschäftsunfähig ist oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder wer unter Betreuung steht, kann nicht Testamentsvollstrecker sein. Gem. § 7 Beurkundungsgesetz kann der Notar, der eine letztwillige Verfügung beurkundet, nicht zum Testamentsvollstrecker bestellt werden. Auch das Nachlassgericht oder der zuständige Nachlassrichter ist von einer Testamentsvollstreckung ausgeschlossen. Der Testamentsvollstrecker muss eindeutig identifizierbar sein.
Die Anordnung kann auch in einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Erbvertrag aufgenommen werden. Sie hat in diesem Falle nicht die Qualität der Wechselbezüglichkeit. Die Anordnung kann deshalb unter Beachtung der §§ 2253 ff. BGB widerrufen werden. Die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser einem Dritten überlassen, § 2198 BGB, oder das Nachlassgericht beauftragen, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu ernennen, § 2200 BGB.