Aktuelles aus Recht und Justiz

Wie eine Kündigungsschutzklage abläuft

Nach Erhalt einer schriftlichen Kündigung läuft eine Frist von drei Wochen, bis eine Kündigungsschutzklage erhoben werden kann. Auf die weiteren Voraussetzungen des Kündigungsschutzes soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden.

Nach Erhalt einer schriftlichen Kündigung läuft eine Frist von drei Wochen, bis eine Kündigungsschutzklage erhoben werden kann. Auf die weiteren Voraussetzungen des Kündigungsschutzes soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden.

Die nicht verlängerbare Frist von drei Wochen beginnt am Tage des Zugangs der schriftlichen Kündigung und endet am selben Wochentag drei Wochen später um 24:00 Uhr. Eine Ausnahme besteht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Fällt das Ende der Frist auf einen solchen Tag, endet die Frist am folgenden Werktag.

Das Arbeitsgericht stellt nach Prüfung der Zulässigkeit der Klage dem Arbeitgeber die Klageschrift zu. Gleichzeitig wird der sog. Gütetermin anberaumt. In Kündigungsschutzsachen soll dieser Termin spätestens drei Wochen nach Eingang der Klage stattfinden. Zu diesem Termin werden in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitgeber geladen.

Ziel des Termins ist es, eine gütliche Einigung des Rechtsstreites zu versuchen. In diesem Fall kommt in der Regel die landläufig bekannte Abfindung zur Sprache. Hintergrund ist, dass der Arbeitnehmer gegen die Zahlung einer Abfindung auf die Durchführung des weiteren Verfahrens verzichtet. Er verkauft quasi den Kündigungsschutz gegen die Abfindung.

Kommt es zur Einigung, wird vereinbart, dass die Kündigung zu einem bestimmten Termin wirksam wird (oder geworden ist) und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Gegenzug für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zahlt.

Kommt es nicht zu einer Einigung, beraumt das Gericht den Kammertermin an. Die Besetzung des Gerichts wird in diesem Termin durch zwei ehrenamtliche Richter (Laien) ergänzt. Das Gericht setzt bis zum Termin beiden Parteien Fristen, um die Streitsache zu erörtern. Nach Ende des Kammertermins wird ein Urteil verkündet. Im Kündigungsschutzprozess wird in der Regel festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet bzw. nicht beendet wurde.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann unter bestimmten Umständen Berufung zum Landesarbeitsgericht erhoben werden. Beim Arbeitsgericht besteht zwar kein Anwaltszwang; es empfiehlt sich jedoch in jedem Fall, einen hinzuzuziehen, um einen sicher geglaubten Anspruch nicht aufs Spiel zu setzen.

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