Jeden kann es treffen: man versäumt eine Rechnung zu bezahlen. Oftmals ist das nächste Schreiben nach der Mahnung, eines von einem Inkassodienstleisten. Hierin sind sofort neben dem Rechnungsbetrag weitere Gebühren ausgeführt. Die Frage ist: Welche davon sind gerechtfertigt? Was darf ein Inkassodienstleister eigentlich berechnen?
Die Grundlage für den Anspruch bilden die §§ 280, 286 ff. BGB. Die Inkassokosten sind Kosten des Verzugs. In Verzug gerät man nach Fristablauf. Die Zahlungsziele sind zumeist im Vertrag vereinbart. Wenn bis dahin der Betrag nicht eingegangen ist, hat man den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, dies sind neben Zinsen und Mahngebühren auch Inkassokosten und Rechtsanwaltsgebühren. Die Kosten des Inkassodienstleisters orientieren sich dabei an den Gebühren, die ein Rechtsanwalt erheben darf. Die Gebühren stehen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
In der Regel setzt ein Inkassodienstleister einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 an. Es ist in der Regel so, dass nicht mehr als eine 1,3 Gebühr verlangt werden darf, da die Angelegenheit weder umfangreich noch eine besondere Schwierigkeit aufweist. Hinzugerechnet wird noch die Gebühr für Dokumente und anderen Gebühren. Die können entweder konkret, also tatsächlich angesetzt oder als Pauschale angesetzt werden.
Hinzu kommt dann noch die Mehrwertsteuer. Neben den eventuell angesetzten Mahngebühren aus dem Mahnschreiben sowie den Verzugszinsen setzt sich daraus der fällige Gesamtbetrag zusammen. Ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Gebühren gerechtfertigt sind, kann man überprüfen lassen. Der Gläubiger ist nämlich veranlasst den Schaden für den Schuldner so gering wie möglich zu halten.