Wenn Eheleute sich trennen, gibt es häufig Streit über die bestehenden Unterhaltsansprüche. Die EU hat für Unterhaltsverfahren mit internationalem Bezug eine spezielle Verordnung getroffen, nämlich die Verordnung EG Nr. 4/2009 vom 18.12.2009 = UntVO.
Die Unterhaltsverordnung gilt universell (Art. 1 der UntVO). Sie gilt für sämtliche Unterhaltsansprüche und damit auch für den Verwandtenunterhalt. Sie gilt gleichfalls für Unterhaltsansprüche unter Lebenspartnern nach dem Lebenspartnergesetz. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Unterhaltssachen ergibt sich aus Art. 3 dieser Verordnung. Die Zuständigkeit ist alternativ unter folgenden Voraussetzungen begründet: Zuständig ist das Gericht am Aufenthaltsort des Beklagten oder am Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten oder am Gerichtsort eines Verbundverfahrens, es sei denn, die Zuständigkeit begründet sich einzig auf die Staatsangehörigkeit einer der Parteien. Sollte bei einem unzuständigen Gericht Unterhaltsklage erhoben werden und der Beklagte rügt nicht die Zuständigkeit dieses Gerichts, wird dadurch die Zuständigkeit des an sich unzuständigen Gerichtes erreicht. Die Parteien können Gerichtsstandsvereinbarungen treffen. Diese sind nach der Verordnung zulässig. Die Gerichtsstandsvereinbarungen können über folgende Gerichtsorte getroffen werden:
Gericht des Mitgliedstaates, in dem eine der Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Gericht des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit eine der beteiligten Personen besitzt.
Gerichtsort der Ehesache bei Ehegattenunterhaltsansprüchen.
Gerichtsort des letzten gemeinsamen Aufenthaltes. Hierbei ist zu bemerken, dass die Gerichtsstandsvereinbarung der Schriftform bedarf (Art. 4 Abs. II). Es gibt eine Sonderzuständigkeit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Danach können Maßnahmen, die zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen dienen, bei den Gerichten jedes Staates eingeleitet werden, wenn dort die Sicherungsmaßnahme durchzuführen ist, und zwar auch dann, wenn in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaates zuständig sein sollte. Auch im Falle vom Unterhaltsrecht ist eine Rechtswahl zulässig. Bei gemischt nationalen Ehen und Ehen von Ausländern in Deutschland oder bei einer Umsiedlung in ein fremdes Land wird daher dringenst angeraten, eine entsprechende Regelung zu treffen.