Aktuelles aus Recht und Justiz

Wie sich die Probezeit auf den Kündigungsschutz auswirkt

Es gibt zwei Varianten der Vereinbarung einer Probezeit im Arbeitsverhältnis:

Es gibt zwei Varianten der Vereinbarung einer Probezeit im Arbeitsverhältnis:

  • Bei der ersten Variante endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der Probezeit. Das Arbeitsverhältnis ist also für den Zweck der Erprobung befristet und wird nicht automatisch verlängert. Nach der Probezeit ist der Arbeitgeber frei in seiner Entscheidung, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzt oder nicht.
  • Die zweite Variante bedeutet, dass Sie zwar einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen haben, aber die ersten Monate (üblich sind sechs Monate) als Probezeit vereinbart werden, in der Sie sich bewähren sollen.

Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit nicht gekündigt, besteht es unbefristet fort. Die erste hier genannte Variante ist der Ausnahmefall, die zweite Variante der Regelfall.

Wie sieht es nun mit dem Kündigungsschutz bei beiden Varianten aus? Bei einem befristeten Probearbeitsverhältnis (Var. 1) ist grundsätzlich die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das heißt, dass das Arbeitsverhältnis frühestens mit Ablauf der Befristung (= Probezeit) endet.

Allerdings kann arbeitsvertraglich auch die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung während der befristeten Probezeit vereinbart werden. Einen Kündigungsschutz dagegen gibt es grundsätzlich nicht, da der allgemeine Kündigungsschutz (und auch z. B. der Schwerbehinderten-Kündigungsschutz) erst nach Ablauf von sechs Monaten beginnt.

Bei der Variante 2 tritt der allgemeine Kündigungsschutz nach Ablauf von sechs Monaten, ein, wenn der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Da es auch Probezeiten über sechs Monate hinaus gibt, wäre also in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern ab dem 7. Monat der allgemeine Kündigungsschutz trotz Probezeit eingetreten.

Der Sonderkündigungsschutz für Schwangere greift allerdings sofort, was also bedeutet, dass eine Schwangere auch innerhalb der Probezeit nicht gekündigt werden darf.

Wenn es keine arbeits- oder tarifvertraglichen Sonderregeln gibt, beträgt die Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit nach § 622 Absatz 3 BGB zwei Wochen.

Abschließend stellt sich noch die Frage nach der zulässigen Dauer einer Probezeit: Es hat sich etabliert, dass die Probezeit bei einfachen Tätigkeiten sechs Monate nicht überschreiten darf. Bei schwierigen Tätigkeiten gelten neun Monate als Grenze und darüber hinaus ist nur in extremen Ausnahmefällen eine längere Probezeit möglich. Bei Fragen zum Thema Probezeit sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

Homeoffice für Anwälte

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice