Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag oder ggfs. durch einen Tarifvertrag geregelt. Sollten die angegebenen Dienstzeiten in einem Arbeitsvertrag vom Tarifvertrag differieren, so gilt die Bestimmung, die für den Arbeitnehmer günstiger ist.
Das Arbeitszeitgesetz bestimmt, dass die tägliche Arbeitsstundenanzahl acht Stunden beträgt. Im Einzelfall kann diese auf zehn Stunden am Tag erhöht werden. Danach hat jedoch ein Ausgleich zu erfolgen. Längere Arbeitszeiten als zehn Stunden dürfen nur in Sonderfällen erfolgen. Das Arbeitszeitgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn es handelt sich um leitende Angestellte, Chefärzte, Kirchenmitarbeiter oder Besatzungsmitgliedern von Schiffen und Flugzeugen. Auszubildende, die noch nicht volljährig sind, dürfen maximal acht Stunden am Tag arbeiten, in Ausnahmefällen sind auch bis zu achteinhalb Stunden möglich. Eine Ausnahme besteht jedoch in der Landwirtschaft. Hier dürfen zu Erntezeiten auch neun Arbeitsstunden angeordnet werden.
Die täglichen Arbeitszeiten sind jedoch meistens nicht im Arbeitsvertrag festgelegt. Diese werden durch den Arbeitgeber festgelegt. Aufgrund des Weisungsrechtes kann der Arbeitgeber diese Zeiten an die betrieblichen Belange anzupassen auch wenn der Arbeitnehmer jahrelang seinen Dienstbeginn zu einer bestimmten Uhrzeit begonnen hat.