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Wiederholte Schufa-Belehrung eines Inkassounternehmens

Wiederholte Schufa-Belehrung eines Inkassounternehmens

Nach einem Urteil des Landgerichts Köln vom 16.02.2016 (Az. 33 O 227/15) ist die Versendung von Aufforderungsschreiben durch ein Inkassounternehmen unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Schufa-Meldung unzulässig, wenn der Adressat des Schreibens der geltend gemachten Forderung bereits widersprochen hat. In dem zu entscheidenden Fall, hatte das beklagte Inkassounternehmen, trotz erfolgten Widerspruchs des Schuldners gegen die geltend gemachte Forderung, dem Schuldner weitere Mahnschreiben zukommen lassen, in welchen dieser über eine mögliche Weitergabe seiner Daten an die SCHUFA belehrt wurde. Das Landgericht Köln hat im Hinblick auf diese Vorgehensweise des Inkassounternehmens ausgeführt, dass zwar nicht der Inhalt der Belehrung zu beanstanden sei, jedoch der Zeitpunkt der Belehrung. Die Belehrung nach bereits erfolgtem Widerspruch gegen die Forderung könne vom Adressaten so verstanden werden, dass er glauben müsse, sein Widerspruch sei vom Inkassounternehmen nicht berücksichtigt worden. Dies könne dazu führen, dass der Betroffene Schuldner letztlich aus Angst vor der drohenden Schufa-Mitteilung die geltend gemachte Forderung bezahle. Das Landgericht Köln sah in diesem Verhalten des Inkassounternehmens eine unsachliche Einflussnahme als auch eine Irreführung des Schuldners. Dies umso mehr, als der Bundesgerichtshof in seiner gerade veröffentlichten Entscheidung vom 19. März 2015, Az. I ZR 157/13, festgestellt hat, dass die dem Datenschutz dienende Hinweispflicht aus § 28a Bundesdatenschutzgesetz dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen kein Druckmittel an die Hand geben sollte, Schuldner zur Begleichung von "eventuell sogar fragwürdigen" Forderungen zu veranlassen.

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