Bei Fernabsatzgeschäften, also z. B. bei Verträgen über das Internet zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, hat der Unternehmer gemäß § 312g Abs.3 BGB die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Der Bestellbutton in einem Onlineshop muss also klar erkennen lassen, dass sich der Verbraucher mit Beendigung des Bestellvorganges zu einer Zahlung verpflichtet.
In einem Fall, mit welchem sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschäftigte, hatte der Betreiber eines Onlineshops den Bestellbutton mit „Bestellung abschicken“ bezeichnet. Daraufhin wurde er wegen Verstoßes gegen § 312g Abs.3 BGB wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Die vom Abmahner begehrte Unterlassungserklärung wurde von dem abgemahnten Onlineshopbetreiber jedoch nicht abgegeben, weshalb die Sache schließlich beim OLG Hamm landete. Das OLG Hamm gelangte zur gleichen Auffassung wie der Abmahner (OLG Hamm, Urteil vom 19. November 2013, Az. 4 U 65/13).
Der mit „Bestellung abschicken“ bezeichnete Button bringt nach der Auffassung des Gerichts demnach nicht deutlich genug zum Ausdruck, dass mit Betätigen des Buttons ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wird. Die Kostenpflichtigkeit wird dem Kunden durch die benannte Bezeichnung also nicht bewusst gemacht. Die Abmahnung war daher berechtigt.
Ein Verstoß gegen § 312g Abs.3 BGB bringt aber nicht nur in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht Probleme für den Onlineshopbetreiber mit sich. Nach § 312g Abs.4 BGB kommt ein Vertrag mit dem Kunden nämlich auch nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt. Onlineshopbetreiber sollten daher dringend darauf achten, den Bestellbutton ausreichend zu kennzeichnen, andernfalls sie nicht nur kostenpflichtig abgemahnt werden können, sondern mangels Vertrages auch keine Ansprüche gegen den Kunden haben, z. B. auf Bezahlung eines Kaufpreises.