Häufig streiten sich die Parteien vor den Arbeitsgerichten ob die fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer rechtzeitig zugegangen ist. Insbesondere wenn die Kündigung nicht persönlich unter Zeugen vom Arbeitgeber oder einem Personalverantwortlichen übergeben wurde, behaupten Arbeitnehmer, sie hätten die Kündigung oder nicht fristgerecht erhalten und ziehen vor das Arbeitsgericht.
Daher scheint es am sichersten eine Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer immer persönlich zu übergeben. Aber auch hierbei kann es Schwierigkeiten geben, die dann vor den Gerichten für Arbeitssachen landen, wie dieser aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Fall: Die Klägerin war bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. In einem persönlichen Gespräch erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegenüber der Klägerin, dass beabsichtigt sei, ihr gegenüber eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen. Sodann fand die Klägerin eine betriebsbedingte Kündigung in Ihrem Briefkasten vor und legte hiergegen Kündigungsschutzklage ein. Die Beklagte machte vor dem Arbeitsgericht geltend, dass die Klagefrist nicht eingehalten worden sei, da die Klägerin bei der zunächst versuchten Übergabe der Kündigung im Büro der Beklagten die Annahme treuwidrig vereitelt habe. Erst danach seien Mitarbeiter der Beklagten zur Wohnung der Klägerin gefahren und hätten das Schreiben in deren Briefkasten eingeworfen.
Die Klägerin behauptete hingegen, dass die Mitarbeiter erst am nächsten Tag erschienen seien, so dass die Klagefrist gewahrt gewesen wäre. Die Richter am Bundesarbeitsgericht stellten fest, dass die Klägerin die Übergabe der Kündigung im Büro der Beklagten treuwidrig vereitelt habe und wiesen die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück.