Abrufarbeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nur nach Bedarf des Betriebes erbringt, diese ist also abhängig vom Arbeitsanfall des Betriebes. Damit ist die Abrufarbeit eine Abweichung vom generellen Grundsatz, dass der Arbeitgeber das Risiko zu tragen hat, dass die Arbeitsmenge schwankt. Er hat grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Stundenzahl zu vergüten, auch wenn er dem Arbeitnehmer aufgrund einer Flaute oder einer Betriebsstörung keine Arbeit zuweisen kann (§ 615 BGB). Abrufarbeit muss grundsätzlich im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein, sonst kann sie nicht abverlangt werden. Geregelt ist die Abrufarbeit in § 12 I und II des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Da die Abrufarbeit vom oben genannten Grundsatz abweicht, enthält die Vorschrift Schutzregelungen für den Arbeitnehmer. Unter anderem muss eine bestimmte Mindestdauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festgelegt werden. Ist keine wöchentliche Arbeitszeit schriftlich festgelegt, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Ist die tägliche Arbeitszeit nicht festgelegt, so hat der Arbeitgeber mindestens drei aufeinander folgende Arbeitsstunden täglich abzurufen. Die Abrufzeiten muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens vier Tage im Voraus mitteilen. Da die Abrufarbeit vom Grundsatz abweicht, dass der Arbeitgeber das Wirtschaftsrisiko zu tragen hat, hat die Rechtsprechung Grenzen eingezogen, die einen Missbrauch verhindern sollen. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 09.07.2008 (5 AZR 810/07) entschieden. Darin heißt es: ?Ein völlig offener Umfang der Arbeitspflicht ist nicht tragbar, das gilt nicht nur im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 TzBfG.?) Wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig mehr als zehn Stunden wöchentlich arbeitet, eine feste Abrufzeit aber nicht im Vertrag vereinbart wurde, wäre es nicht interessengerecht, wenn in diesem Fall die gesetzliche Mindestabrufzeit von zehn Stunden angenommen würde. Die Rechtsprechung nimmt dann an, dass eine Abrufarbeit in Höhe des bisher geleisteten Durchschnitts vereinbart wurde. Für weitere Fragen zur Abrufarbeit sollten Sie sich an eine(n) Rechtsanwalt/-wältin für Arbeitsrecht wenden.
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Wissenswertes zu Abrufarbeit
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