In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2014, (Az. 1 BvR 482/13) wurden Strafurteile des Landgerichts Duisburg und des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben, weil die Gerichte verkannt hatten, dass auch überspitzte Äußerungen grundsätzlich vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gedeckt werden und nur in engen Grenzen als Schmähkritik herausfallen.
Im konkreten Fall ging es um sehr scharfe Äußerungen im Rahmen eines Zivilprozesses zum Verhalten einer Richterin Amtsgericht, die zu der strafrichterlichen Verurteilung wegen Beleidigung geführt hatten. Verkannt worden war, dass wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik eng definiert. Auch eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.
Hinzutreten muss, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch bei polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden.
Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben. Dazu gibt es folgende weitere Anmerkungen: Die deutschen Gerichte müssen sich vorwerfen lassen, durch vorgeschobenen Schutz der Ehre in Wahrheit Zensur auszuüben. Europäische Vorgaben z.B. durch den OSZE Beauftragten und die Helsinki Kommission fordern die Entkriminalisierung von Ehrdelikten. Die individuelle Meinungsfreiheit und damit die Fähigkeit und Befugnis jedes Einzelnen, bestehende Missstände zu schildern, zu beanstanden und damit letztendlich eine Änderung zu erreichen, ist das Reinigungsmittel schlechthin in jeder modernen Demokratie.
Ohne frei von Ängsten vor der Zensur der Behörden und der Gerichte ausgeübte Meinungsfreiheit gibt es keinen Rechtsstaat. Auch wenn hier erfreulicherweise der Meinungsfreiheit eine hohe Bedeutung eingeräumt worden ist, so sollte das Bundesverfassungsgericht allmählich die internationalen Trends in den Menschenrechten aufgreifen und schon wegen der vom Tatbestand her vollkommen undifferenzierten Bestrafung von Ehrdelikten den Tatbestand der Beleidigung und der Verleumdung insgesamt für verfassungswidrig erklären.