Wenn es um die Kostenverteilung bei Wohnungseigentum geht, treten immer wieder Fragen oder Probleme auf, in welcher Höhe und mit welchem Verteilerschlüssel der einzelne Wohnungseigentümer Kosten zu tragen hat und ob und wie Änderungen vom bestehenden Verteilerschlüssel möglich sind. Im Folgenden soll daher zur Höhe der anteiligen Kosten des einzelnen Wohnungseigentümers Stellung genommen werden, um für diesen Klarheit zu schaffen:
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die Kosten der Instandhaltung, der Instandsetzung sowie der sonstigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums anteilig zu tragen. Der individuell zu tragende Anteil bestimmt sich nach dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. In der Teilungserklärung oder in der Gemeinschaftsordnung kann aber auch ein hiervon abweichender Verteilerschlüssel festgelegt werden. Dieser kann außerdem nachträglich durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung wieder geändert werden. Hier können die Verteilung der Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Verwaltungskosten durch eine einfache Mehrheit abgeändert werden.
Sollen jedoch die Kosten für Instandhaltungen, Instandsetzungen oder Modernisierungen im Einzelfall von dem bereits festgelegten Schlüssel abweichend verteilt werden, bedarf es auf jeden Fall einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als 50 % aller Miteigentumsanteile. Lediglich die Verteilung von Heizkosten und Warmwasserkosten kann nicht geändert werden, weil sich diese nach der Heizkostenverordnung richten muss.