Mit Urteil vom 05.10.2016 (Az. VIII ZR 222/15) hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung zur Zahlung der monatlich geschuldeten Miete veröffentlicht. Der BGH hat entschieden, dass es für die rechtzeitige Zahlung des Mietzinses bis zum 3. Werktag eines Monates ausreicht, wenn der Mieter lediglich seiner Bank den Zahlungsauftrag bis zum 3. Werktag des Monats erteilt. Die Miete muss laut BGH eben nicht bis zum dritten Werktag des Monats schon auf dem Konto des Vermieters sein. Eine solche Klausel beinhalten aber nahezu alle gängigen Mietverträge,nämlich dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung eben nicht auf deren Absendung, sondern gerade auf den Eingang des Geldes bei dem Vermieter ankommen soll. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.10.2016 aber nun ausgeführt, dass es gemäß § 556b Abs. 1 BGB, wonach die Miete spätestens bis zum dritten Werktag des Monats zu entrichten ist, für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr eben gerade nicht darauf ankommt, dass die Miete tatsächlich auch am dritten Werktag bei dem Vermieter eingeht. Entscheidend sei es vielmehr nur, dass der Mieter seiner Bank den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des Monats erteilt. Andere Klauseln seien unwirksam, wenn durch sie das Risiko einer eventuell durch die Bank verursachten Verzögerung der Zahlung dem Mieter auferlegt werde.
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Zahlung des Mietzinses
Mit Urteil vom 05.10.2016 (Az. VIII ZR 222/15) hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung zur Zahlung der monatlich geschuldeten Miete veröffentlicht.