Seit der Mietrechtsreform zu Beginn unseres Jahrhunderts sind Zeitmietverträge nur noch sehr eingeschränkt zulässig. Dies regelt § 575 BGB. Danach sind zeitlich befristete Mietverträge nur noch zulässig, wenn der Vermieter Eigenbedarf haben wird, die Mieträume verändern will und durch die Vermietung daran gehindert wäre oder die Mieträume an einen Bediensteten vermieten künftig will.
Voraussetzung ist weiterhin, dass der Vermieter diese Befristungsgründe auch ausdrücklich im Mietvertrag schriftlich nennt. Geschieht dies nicht, dann gilt der Mietvertrag kraft gesetzlicher Fiktion als unbefristet und als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das heißt, dass für Vermieter und Mieter eine ohne Begründung vereinbarte Befristung nicht gilt. Weder Vermieter noch Mieter kann sich auf die Befristung berufen.
§ 575 BGB hält auch ausdrücklich fest, dass eine zum Nachteil des Mieters geschlossene Vereinbarung unwirksam ist. Die Rechtsprechung hat mittlerweile aber herausgearbeitet, dass es zulässig ist, wenn in einem Mietvertrag zwar keine Befristung enthalten ist, aber das Recht zum Ausspruch einer Kündigung ausgeschlossen wird, dieses allerdings auch nur bis zu vier Jahren.
Folge einer nur unwirksam vereinbarten Befristung ist für den Vermieter also, dass er nur mit Kündigungsgrund dem Mieter kündigen kann. Das Mietverhältnis endet also nicht von selbst. Und der Mieter muss auch kündigen. Für Vermieter und für Mieter gelten die Kündigungsfristen, die sich unter Berücksichtigung der Mietzeit, die seit Mietbeginn verstrichen ist, kraft Gesetzes ergeben.