Das Zuflussprinzip bzw. die Zuflusstheorie ist im Sozialgesetzbuch (SGB) II nicht ausdrücklich geregelt, wird aber von den Jobcentern strikt angewendet. Nach diesem Prinzip gilt, dass immer das aktuell Zugeflossene sich unmittelbar bedarfsmindernd auf den aktuellen Bedarf auswirkt, wobei der Kalendermonat als Einheit der Bedarfszeit betrachtet wird.
Dies gilt auch dann, wenn zugeflossenes Einkommen vom Hilfebedürftigen verbraucht wurde. So hat z. B. das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 30.09.200, Aktenzeichen B 4 AS 29/07 entschieden, dass auch nicht mehr vorhandenes Einkommen als bedarfsdeckend zu berücksichtigen ist. Dies führt häufig zu ungerechten Ergebnissen, wenn z. B. der (letzte) Arbeitslohn (z. B. für Februar) am Anfang des Folgemonats (März) gezahlt wird, denn dann bekommt der Bedürftige für diesen Monat keine Leistung.
Damit entsteht eine Lücke, weil der Bedürftige mit diesem Zufluss zwei Monate überbrücken muss. Die einzige Möglichkeit für den Hilfebedürftigen besteht in solchen Fällen meist darin, ein Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu beantragen. Dieser Ungerechtigkeit kann mit der sog. Härtefallregelung entgegengetreten werden.
Demnach sollen in begründeten Einzelfällen einmalige Einnahmen nicht als Einkommen angerechnet werden, wenn dies für den Hilfebedürftigen eine unbillige Härte bedeuten würde. Ein solcher Härtefall kann vorliegen, wenn z. B. Sozialleistungen wegen einer Säumnis des Leistungsträgers nachgezahlt werden, eine Differenzzahlung erfolgt oder wenn es zu einer Nachzahlung kommt, die in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren festgesetzt wurde.