Ein höchstrichterliches Urteil bringt in diesem Jahr die deutschen Banken mit um die 10.000 Anträgen je Bank auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren in Bedrängnis wie selten zuvor.
Das Urteil war zunächst im Verhandlungstermin mündlich verkündeten worden. Endlich liegt nun auch die schriftliche Begründung vor. Nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2014, Aktenzeichen XI ZR 405/12, steht fest, innerstaatlich nicht mehr anfechtbar, dass die häufig in Darlehensverträgen zu findende Klausel "Bearbeitungsgebühr einmalig 1 Prozent" in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht standhalten und unwirksam ist. Das ebenfalls mitentschiedene Parallelverfahren XI ZR 170/13 betrifft einen vorformulierten Online-Darlehensvertrag. Die vorformulierte Passage lautete "Bearbeitungsentgelt EUR (auszufüllen). Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten."
Damit müssen nun die Banken den Verbrauchern alle zu Unrecht erhobenen Bearbeitungsgebühren wieder zurückerstatten. Der Hintergrund der Entscheidung ist die Feststellung, dass die Banken die hier abgerechneten Tätigkeiten im eigenen Interesse erbringen oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben. Das Bearbeitungsentgelt stellt sich nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Banken dar. Vielmehr wurden damit lediglich Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes) auf die Kunden der Banken abgewälzt.
Die Banken müssen die bei Krediten auch anfallenden Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins decken und dürfen diese Kosten nicht durch derartige Sonderposten verschleiern. Noch nicht höchstrichterlich entschieden sind Einzelheiten zur Frage, wann genau gegenüber derartigen Rückerstattungsansprüchen die Einrede der Verjährung greift, und ob diese Grundsätze auch auf andere Verträge ebenfalls Anwendung finden wie z. B. Bausparkassenverträge.