Häufig streiten sich die Parteien vor den Arbeitsgerichten um die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung. Hierbei geht auch um formale Fragen, denn § 174 BGB sieht vor, dass der Empfänger einer Kündigung diese zurückweisen kann, wenn der Erklärende lediglich ein Bevollmächtigter ist und zum Beispiel nicht der Arbeitgeber selber.
Das ist typischerweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber keine natürliche, sondern eine juristische Person, also zum Beispiel eine GmbH, ist und bei der Aussprache der Kündigung keine Vollmachtsurkunde vorlegen kann. Die Zurückweisung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Im entschiedenen Fall war dem Kläger betriebsbedingt gekündigt worden. Das Kündigungsschreiben war von dem Personalverantwortlichen des Arbeitgebers mit dem Zusatz "ppa" und zusätzlich von einem Mitarbeiter der Personalabteilung mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet worden.
Der Personalverantwortliche war im Handelsregister zwar als Prokurist eingetragen, es bestand allerdings nur eine Gesamtvertretungsbefugnis mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen. Der Kläger hatte die Kündigung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Unterzeichnende seine Vertretungsberechtigung nicht nachgewiesen habe, und erhob zudem Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht hatte die Kündigung für wirksam erachtet und die Klage abgewiesen. Dem war das Landesarbeitsgericht mit der Begründung entgegengetreten, dass eine Einschränkung der Befugnis im Handelsregister vorgelegen habe. Dieser Ansicht schlossen sich die Richter am BAG nicht an und wiesen die Klage letztendlich ab und begründeten dies letztlich damit, dass der Kläger von der Bevollmächtigung des Personalleiters gewusst habe. Daher sei in diesem Falle eine Zurückweisung nach § 174 Absatz II BGB unzulässig gewesen (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 25.09.2014, 2 AZR 567/13).