Aktuelles aus Recht und Justiz

Zustandekommen eines Vertrages im Onlineshop

Wann kommt ein Vertrag im Internet zustande? Kommt er schon mit dem Anklicken des Buttons "Bestellen" zustande?

Wann kommt ein Vertrag im Internet zustande? Kommt er schon mit dem Anklicken des Buttons "Bestellen" zustande? Ein Vertrag kommt durch das zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, Angebot und Annahme. Die Artikel-Anzeigen in einem Onlineshop stellen eine Einladung zum Angebot dar, eine sogenannte "Invidatio ad offerendum". Denn das Internet ist für eine Vielzahl von Kunden erreichbar und es könnte den Warenbestand des Unternehmers bei vielen Bestellungen übersteigen. Der Kunde soll ein Angebot zum Kaufen abgeben. Mit der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf ab. Die Bestätgungsemail des Unternehmers stellt lediglich eine Bestätigung dar, dass die Bestellung eingegangen ist. Der Vertrag ist dadurch noch nicht zustande gekommen. Der Händler nimmt den Vertrag an, wenn er die Ware versendet. Dann ist der Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande gekommen. Anders stellt es sich bei Ebay bei einem Sofort Kauf dar. Die Artikel stellen schon das Angebot dar, eine Willenserklärung zu dem Kauf abzugeben. Der Kunde kann durch Anklicken des Sofort-Kauf Buttons einer Annahme des Angebotes zustimmen. Dadurch kommt der Kaufvertrag zustande. Bei einer Ebay Auktion kommt der Kaufvertrag mit dem Höchstgebot zustande. Denn das Einstellen des Artikels bei Ebay stellt anders als in einem Webshop schon das Angebot dar,der Ersteigerer nimmt es mit dem Höchstangebot an. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die Deutsche Anwaltshotline. Kompetente Rechtsanwälte stehen ihnen für Fragen zur Verfügung und helfen ihnen gerne weiter.

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