Wenn man die Zustimmung zur Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung, also einen Vaterschaftstest, gerichtlich erstritten hat, bedeutet das noch lange nicht, dass dieser Test auch durchgeführt wird. Es stellt sich vielmehr die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sich die betroffene Person trotz eines gerichtlichen rechtskräftigen Beschlusses oder eines Vergleiches weigert, den Test auch durchzuführen.
Der Anspruch nach § 1598a BGB zielt auf die Duldung einer Probenentnahme, die nach den Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführt wird. Hierzu zählen insbesondere Speichel- oder Blutproben. § 96a FamFG bestimmt zunächst negativ, dass die Vollstreckung dann ausgeschlossen ist, wenn die konkrete Art der Probenentnahme der Person, die untersucht werden soll, nicht zugemutet werden kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Vollstreckung ansonsten zulässig ist. Über § 95 Abs. 1 Nr.4 FamFG erfolgt eine Verweisung in die ZPO. Die Zwangsvollstreckung erfolgt sodann nach § 890 ZPO durch die Anordnung eines Ordnungsgeldes beziehungsweise von Ordnungshaft. Falls sich die verpflichtete Person dann in der Folge wiederholt und unberechtigter Weise weigert, die Untersuchung auch vornehmen zu lassen, kann sogar nach § 96a II ZPO unmittelbarer Zwang angeordnet werden. Hierzu zählt dann auch die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung.
Die Frage, ob die Weigerung tatsächlich unberechtigt sein könnte, entscheidet das Gericht, das die Ausgangsentscheidung getroffen hat. Ob die Untersuchung unzumutbar ist, richtet sich nach folgenden Kriterien: Zunächst könnte die geeignete wissenschaftliche Methode der Untersuchung in Zweifel gezogen sein. An der Zumutbarkeit nach der Art fehlt es dann, wenn gesundheitliche Schäden bei der zu untersuchenden Person zu befürchten sind. Glaubensfreiheit und „ungestörte Religionsausübung“ – hier wäre an ein religiöses Verbot der Blutentnahme zu denken – reichten aber nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg nicht aus. Streitig ist, ob die Gefahr einer strafgerichtlicher Verfolgung eine Unzumutbarkeit begründen könnte. In der Regel wird dies aber zu verneinen sein. Gegen diese Beschlüsse ist die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO gegeben, § 87 Abs. 4. Beschwerdeberechtigt kann auch der Antragsteller des Klärungsanspruchs nach § 1598a Abs. 1 BGB sein, wenn die Untersuchung nach Abs. 1 ausgeschlossen wird.