Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Infos und Rechtsberatung

Die Fürsorgepflicht ist eine vertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass Rechte, Interessen und Eigentum seiner Angestellten stets respektiert und geschützt sind. Was die Fürsorgepflicht im Einzelnen umfasst, lesen Sie hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Fürsorgepflicht: Was versteckt sich hinter dem Begriff?

Die Hauptpflicht eines Arbeitgebers besteht in der fristgerechten Zahlung des vereinbarten Lohns. Abgesehen davon sieht der Gesetzgeber aber noch einige Nebenpflichten vor, darunter die Fürsorgepflicht.

Die Fürsorgepflicht ist nicht in einem einzelnen Paragrafen verankert. Stattdessen finden sich die Rechtsgrundlagen für die Fürsorgepflicht in ganz unterschiedlichen Gesetzen, darunter:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

In Letzterem ist einer der Grundpfeiler der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu finden: Da es sich bei einem Arbeitsverhältnis im Grunde um nichts anderes handelt als um ein Schuldverhältnis, greift § 241 Abs. 2 BGB:

„Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.“

Kurzum bedeutet das: Ihr Arbeitgeber muss Ihre Rechte, Ihr Eigentum und Ihre Interessen respektieren und schützen. Selbstverständlich gilt das aber auch anders herum: Sie als Arbeitnehmer sind unter anderem an die Treuepflicht gebunden, wonach Sie dem Betrieb, in dem Sie tätig sind, durch Ihr Verhalten nicht schaden dürfen.

Wegen der vielen zugrundliegenden Gesetze ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zwar weitreichend, aber eben auch unübersichtlich. Oft muss im Einzelfall geprüft werden, ob wirklich ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht vorliegt und welche Folgen dieser hat. Die telefonische Rechtsberatung oder die E-Mail-Beratung der Deutschen Anwaltshotline kann hier schnell und zum kleinen Preis für Rechtssicherheit sorgen: Schildern Sie einfach Ihren individuellen Fall und schon erfahren Sie, ob Ihr Chef rechtswidrig gehandelt hat oder nicht und wie Sie weiter vorgehen sollten. Auch als Arbeitgeber ist ein Anruf sinnvoll: Finden Sie heraus, ob Ihr Verhalten mit Ihrer Fürsorgepflicht vereinbar ist, bevor es zu gravierenden Konsequenzen wie Schadenersatzansprüchen kommt.

Ihr Arbeitgeber muss Ihre Rechte als Arbeitnehmer respektieren

Eines der wichtigsten Arbeitnehmerrechte, die Ihr Arbeitgeber zu schützen hat, ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Kurzum bedeutet das, dass Ihr Chef alles unterlassen muss, was Sie in Ihrer Persönlichkeit verletzt. So darf er Ihnen beispielsweise keine strengen Kleidervorschriften auferlegen, die Sie im Ausleben Ihrer eigenen Persönlichkeit einschränken würden. Zulässig ist dies aber dann, wenn Arbeitsabläufe durch Ihr äußeres Auftreten gestört werden. Aus diesem Grund ist zum Beispiel ein gewisser Dresscode durchaus zulässig, wenn Angestellte in direktem Kundenkontakt stehen.

Gut zu wissen: Diese Rücksichtnahmepflicht erlischt nicht mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Gibt es beispielsweise einen Firmenblog und wurden Sie dort in Text und Bild vorgestellt, haben Sie auch nach Ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb das Recht darauf, dass der entsprechende Eintrag gelöscht wird. Immerhin legt ein derartiger Post nahe, dass Sie noch immer für das Unternehmen tätig sind, was Ihre Chancen bei der Jobsuche schmälern könnte.

Zu Ihren Persönlichkeitsrechten zählt auch Ihr Recht auf Privatsphäre sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. So darf die Kontrolle der Mitarbeiter nicht in Dauerüberwachung übergehen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diesbezüglich unter anderem entschieden, dass Aufzeichnungen von sogenannten Keyloggern als Beweismittel vor Gericht in der Regel nicht zulässig sind. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Chef die Tastaturanschläge seiner Mitarbeiter dokumentiert, um belegen zu können, dass diese das Internet privat nutzten. Das BAG lehnte die Aufzeichnung als Beweismittel ab: Sie verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BAG-Urteil vom 27. Juli 2017, Az. 2 AZR 681/16).

Als Arbeitnehmer genießen Sie auch Rechte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). So dürfen Sie nicht aufgrund Ihrer Rasse, Ihrer ethnischen Herkunft, Ihres Geschlechts, Ihrer Religion, einer Behinderung, Ihres Alters oder Ihrer sexuellen Identität benachteiligt werden. Geht die Diskriminierung oder das Mobbing nicht von Ihrem Chef selbst sondern von einem Kollegen aus und bringen Sie dies auf den Tisch, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Nachforschungen anzustellen. Bleibt er untätig, stellt das einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht dar.

Ihr Arbeitgeber muss Ihre Interessen als Arbeitnehmer respektieren

Die Interessen von Arbeitnehmern sind vielfältig. So haben beispielsweise Angestellte mit schulpflichtigen Kindern ein berechtigtes Interesse daran, nicht in eine andere Stadt versetzt zu werden. Geht es also darum, einen Posten in einer anderen Filiale zu besetzen, muss Ihr Arbeitgeber auch derartige soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. Dasselbe gilt auch dann, wenn betriebsbedingt mehrere Mitarbeiter entlassen werden müssen. Dann darf Ihr Chef nicht willkürlich Angestellten kündigen, sondern muss nach den Regelungen der Sozialauswahl entscheiden.

Eine der grundlegendsten Interessen von Arbeitnehmern ist die Wahrung der eigenen Sicherheit und Gesundheit. Dementsprechend muss Ihr Arbeitgeber Ihren Arbeitsplatz so ausstatten, dass Gefahren bestmöglich vermieden werden. Bei Bedarf muss er unter anderem Atemmasken und Schutzkleidung bereitstellen und Baustellen oder anderen Gefahrenarbeitsplätze müssen möglichst umfangreich gesichert werden. Aber auch bei sogenannten Tele- oder Bildschirmarbeitsplätzen muss sich Ihr Arbeitgeber an gewisse Regeln halten. Diese sind in der Arbeitsstättenverordnung genauer festgelegt und betreffen beispielsweise die Beleuchtung, Temperatur und Belüftung von Büroräumen.

Auch die Gewährung von Urlaub ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Immerhin dient dieser der physischen und psychischen Erholung der Mitarbeiter. Zwar kann dieser Ihren Urlaubsantrag durchaus ablehnen, aber nur wenn er triftige Gründe dafür hat. Sind Sie beispielsweise aufgrund einer strikten Deadline unabkömmlich, kann es sein, dass die von Ihnen gewählten Urlaubstage nicht genehmigt werden und Sie Ihren Urlaub verschieben müssen.

Ihr Arbeitgeber muss Ihr Eigentum schützen

Dem Arbeitgeber obliegt eine Obhuts- und Verwahrungspflicht, wenn es um das Eigentum der Angestellten geht. Auch diese ergibt sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht. So kann beispielsweise nicht von Angestellten erwartet werden, dass diese Ihre Wertgegenstände wie Geldbeutel oder Handys während Meetings auf dem Schreibtisch liegen lassen. Aus diesem Grund müssen Verwahrungsmöglichkeiten mit verschließbaren Fächern oder Schubladen zur Verfügung gestellt werden. Wurden derartige Schutzmaßnahmen nicht getroffen, haftet Ihr Chef bei Diebstahl oder Beschädigung Ihres Eigentums.

Gut zu wissen: Beachten Sie allerdings, dass Ihr Chef nicht haftet, wenn Sie Dinge von hohem Wert mit zur Arbeit bringen, die dort eigentlich nichts zu suchen haben. Lassen Sie beispielsweise den Diamantring Ihrer Großmutter auf Ihrem Schreibtisch liegen, können Sie keinen Schadenersatz von Ihrem Chef fordern.

Die Obhutspflicht bezüglich des Eigentums der Angestellten umfasst nicht nur Büroräume und Arbeitsstätten, sondern das gesamte Firmengelände. Steht Ihnen etwa ein Firmenparkplatz zur Verfügung, muss Ihr Chef dafür sorgen, dass Ihr Auto möglichst geschützt ist. So muss er im Winter unter anderem die Räum- und Streupflicht beachten.


Rechtsberatung für Arbeitsrecht

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

  • Beratung speziell für Arbeitsrecht
  • Erfahrene Anwälte beraten Sie
  • 1,99€/Min aus dem deutschen Festnetz

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der DAHAG Rechtsservices AG:

  • Krisensicherer Honorarumsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice