Krankschreibung: Was ist trotz Krankheit erlaubt?
Kino, einkaufen, spazieren gehen oder gar verreisen? Hier erfahren Sie, was Sie unbesorgt während einer Krankschreibung unternehmen können – und welche Stolperfallen Sie unbedingt vermeiden sollten.
Was während einer Krankschreibung erlaubt ist: Das Wichtigste im Überblick
- Eine Krankschreibung bedeutet nicht gleich Hausarrest! Solange Ihnen nicht strikte Bettruhe angeordnet wurde, dürfen Sie ohne Weiteres das Haus verlassen.
- Grundsätzlich gilt: Sie sollten alles unterlassen, was sich negativ auf Ihre Genesung auswirken könnte.
- Was konkret Sie tun dürfen und was nicht, hängt von Ihrer Krankheit und der individuellen Situation ab. Fragen Sie im Zweifelsfall Ihren Arzt oder Ihre Ärztin!
- Unternehmen Sie etwas, wovon der Arzt deutlich abgeraten hat, riskieren Sie eine Abmahnung oder sogar die fristlose Kündigung.
Krankgeschrieben: Was ist erlaubt?
Ein erkrankter und als arbeitsunfähig bescheinigter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Grundsätzlich ist deshalb alles erlaubt, was die Genesung nicht gefährdet.
Spaziergang
Da ein Spaziergang an der frischen Luft förderlich für die Gesundheit sein kann, ist er während einer Krankschreibung in der Regel erlaubt. Gerade bei psychischen Erkrankungen wie Depression oder Burnout kann er maßgeblich zur Erholung beitragen und wird deshalb sogar von Mediziner*innen empfohlen. Hat Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Ihnen jedoch strikte Bettruhe verordnet, sollten Sie sich daran halten und selbst kurze Gänge besser vermeiden.
Sport
Ob Sie während einer Krankschreibung Sport treiben dürfen, kommt auf den Einzelfall an. Selbstverständlich sollten Sie keinen Marathon laufen, wenn Sie wegen Lungenbeschwerden krankgeschrieben sind – solange die sportliche Betätigung Ihre Genesung nicht gefährdet, ist sie aber erlaubt. Dazu kann sowohl eine Wanderung bei Burnout als auch der Besuch eines Fitnessstudios zählen, um Verspannungen zu lösen.
Ein Beispiel aus der Praxis: Einem wegen Grippe krankgeschriebenen Arbeitnehmer wurde fristlos gekündigt, weil er im Fitnessstudio gesehen und deshalb des Krankfeierns bezichtigt wurde. Das Landesarbeitsgericht Köln erklärte die Kündigung allerdings für ungültig, da der Arbeitnehmer lediglich ein leichtes Gerätetraining gegen seine Nackenverspannungen ausgeführt und seine Genesung somit nicht riskiert habe (Urteil vom 2. November 2011, AZ: 9 Sa 1581/10).
Im Zweifelsfall sollten Sie sportliche Aktivitäten immer mit Ihrem Arzt besprechen. Lassen Sie sich am besten bescheinigen, dass die geplanten Aktivitäten dem Heilungsprozess nicht schaden – so haben Sie keine Konsequenzen vom Arbeitgeber zu befürchten.
Rät Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Ihnen allerdings von bestimmten Tätigkeiten ab, sollten Sie diese auch unterlassen. Denn wenn Sie bei einer Aktivität beobachtet werden, die Ihre Genesung beeinträchtigen kann, droht Ihnen eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar die Kündigung.
Einkaufen
In einen Supermarkt zu gehen, um Lebensmittel einzukaufen, ist grundsätzlich erlaubt – schließlich brauchen Sie auch während einer Krankschreibung etwas zu essen. Das gleiche gilt für den Gang zur Apotheke oder um weitere Besorgungen zu machen, die Sie für Ihre Genesung benötigen. Hat Ihnen der Arzt allerdings strenge Bettruhe verordnet, sollten Sie jemand anderen bitten, für Sie einkaufen zu gehen.
Kino
Auch hier gilt: Solange Sie nicht bettlägerig sind, ist ein Kinobesuch okay. Gerade bei psychischen Erkrankungen tut es oft gut, die Wohnung zu verlassen und sich abzulenken.
Party
Entgegen des Satzes „Wer feiern kann, kann auch arbeiten“ ist auch das Feiern während einer Krankschreibung nicht grundsätzlich untersagt, denn auch hier kommt es auf den individuellen Fall an: Haben Sie sich den kleinen Finger verstaucht, dürfte der Besuch einer Party Ihre Genesung nicht gefährden, solange Sie die Hand schonen. Wer allerdings wegen Migräne krankgeschrieben ist, der sollte auf der Tanzfläche im Club besser nicht gesehen werden. Grundsätzlich wird allerdings empfohlen, die Party lieber abzusagen – es macht schließlich keinen guten Eindruck beim Arbeitgeber, wenn Sie trotz Krankschreibung beim Feiern gesehen werden.
Nebenjob
Auch Nebentätigkeiten sind erlaubt, wenn sie Ihre Genesung nicht gefährden. Sind Sie beispielsweise als Bauarbeiter krankgeschrieben, weil Sie sich Ihren Fuß gebrochen haben, können Sie trotzdem weiterhin Ihren Nebenjob im Büro oder Homeoffice ausführen, wenn Sie dort die Möglichkeit haben, Ihren Fuß zu schonen und die Heilung nicht zu gefährden.
Reisen
Auch einer geplanten Reise steht nichts im Weg, wenn diese für Ihre Gesundheit förderlich ist – vorausgesetzt, Sie unternehmen auch im Urlaub nichts, was Ihrer Genesung schaden könnte. Eine Woche an der Ostsee kann Ihnen beispielsweise dabei helfen, Atemwegserkrankungen auszukurieren. Vor Reiseantritt sollten Sie allerdings die Meinung eines Arztes einholen und diesen um eine schriftliche Genehmigung der Reise bitten.
Tipp: Urlaub von der Krankenkasse genehmigen lassen
Lassen Sie sich eine geplante Auslandsreise nicht nur von Ihrem behandelnden Arzt, sondern auch unbedingt von Ihrer Krankenversicherung genehmigen. Denn wer ohne Genehmigung verreist, riskiert die Einstellung der Zahlungen!
Darf mein Arbeitgeber ein medizinisches Gutachten anfordern, wenn er meine Arbeitsunfähigkeit anzweifelt?
„Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt."
So heißt es in § 275 SGB V. Werden Sie also bei einer Tätigkeit beobachtet, die beim Arbeitgeber Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit hervorruft, ist er durchaus dazu berechtigt, den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) einzuschalten, um Ihre Krankschreibung zu prüfen.