Arbeitsaufnahme: Rechtliche Definition und Bedeutung
Unter dem Begriff Arbeitsaufnahme oder Arbeitsbeginn versteht man im Allgemeinen sowohl den Zeitpunkt des täglichen Arbeitsbeginns, als auch das Eintrittsdatum in das Arbeitsverhältnis.
Welche der beiden Möglichkeiten gemeint ist, muss aus dem Sachzusammenhang abgeleitet werden. Beide Zeitpunkte sind jedoch in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart.
Die tägliche Arbeitsaufnahme kann dabei im Rahmen von Gleit- oder Teilzeitvereinbarungen auch variabel gestaltet werden und ist wichtig für die Erstellung der Arbeitszeitabrechnung und die Bestimmung eventueller Mehrarbeitszeiten.
Die Arbeitsaufnahme im Sinne des Eintrittsdatums in ein neues Arbeitsverhältnis markiert dagegen regelmäßig das Ende des Bezugsrechts von Arbeitslosengeld I, II oder Sozialhilfe und muss der Arbeitsagentur, dem Jobcenter bzw. dem Sozialamt rechtzeitig mitgeteilt werden, um Nachteile zu vermeiden. Wichtig kann der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme im Zusammenhang mit einer Befristung werden, wenn der Arbeitnehmer nach Ende der Befristung mit Wissen des Arbeitgebers weiterbeschäftigt wird.
Arbeitsaufnahme: Beratung durch einen Anwalt
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