Arbeitszeitgesetz: Die wichtigsten Regelungen einfach erklärt

Im Betriebsalltag sind Fragen zur Arbeitszeit an der Tagesordnung: Wie lange darf ich arbeiten? Muss ich sonntags arbeiten? Wie war das doch gleich mit der Pausenregelung? Alle diese Fragen beantwortet das Arbeitszeitgesetz – und wir:

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Arbeitszeitgesetz: Das Wichtigste im Überblick

Was ist das Arbeitszeitgesetz?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – auch Arbeitszeitschutzgesetz genannt – betrifft den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz und gilt für (fast) alle Arbeitnehmer und Auszubildende.

Zweck des Arbeitszeitgesetzes ist es, „die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland […] bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern“ (§1 ArbZG).

Darüber hinaus soll es die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe schützen. Mit einfachen Worten: Es regelt die Gestaltung der Arbeitszeit so, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Arbeit nicht gefährdet wird.

Das Arbeitszeitgesetz

  • begrenzt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit
  • sieht Mindestruhepausen während der Arbeitszeit vor
  • regelt die Ruhezeit zwischen den Arbeitstagen
  • setzt Schutzvorschriften zu Nachtarbeit
  • schützt die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen

Das Arbeitszeitgesetz soll gleichzeitig auch die notwendige Flexibilität für Unternehmen schaffen um die Arbeitszeit der Arbeitnehmer bestmöglich einteilen zu können. 

Wie lange darf ich maximal arbeiten?

§ 3 ArbZG regelt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit – oder auch maximale Arbeitszeit. Unter Arbeitszeit versteht man die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden von Beginn des Arbeitstages bis zum Ende (§ 2 ArbZG). Ruhepausen zählen in diese nicht hinein – außer im Bergbau unter Tage. Das Arbeitszeitgesetz sieht eine maximale Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich bei einer 6 Tage Woche – Montag bis Samstag – vor. Das ergibt eine Höchstarbeitszeit von maximal 48 Stunden in der Woche.

Überschreiten Sie diese Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich, leisten Sie Mehrarbeit. Diese muss innerhalb von 6 Monaten, beziehungsweise 24 Wochen, durch eine entsprechende kürzere Arbeitszeit ausgeglichen werden, damit Sie aufs halbe Jahr gerechnet, nicht mehr als durchschnittlich 8 Stunden täglich arbeiten. In Ausnahmesituationen ist auch eine 60 Stunden Woche erlaubt – maximal 10 Stunden an 6 Tagen der Woche. Hier gilt aber das gleiche: Die zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden, die über 8 Stunden werktäglich geleistet werden, müssen dokumentiert und entsprechend ausgeglichen werden. Mehrarbeit ist übrigens nicht mit Überstunden gleichzusetzen. Unter Überstunden versteht man die Zeit, die Sie mehr arbeiten, als in Ihrem Arbeitsvertrag vorgesehen ist.

 

Und wenn ich mal Pause brauche?

Während der Arbeitszeit müssen Sie mindestens alle 6 Stunden eine Ruhepause einlegen (§ 4 ArbZG). Diese Pause soll es Ihnen ermöglichen, sich während eines Arbeitstages kurz zu erholen oder zu stärken – etwa durch eine Mahlzeit. Bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden müssen Sie mindestens 30 Minuten Pause machen, bei 9 Arbeitsstunden sind es schon mindestens 45 Minuten.

Sie sind dazu verpflichtet die Pausen auch tatsächlich zu machen und können nicht etwa darauf verzichten und stattdessen früher nach Hause gehen. Die Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit und werden deswegen auch nicht bezahlt. Kurze Arbeitsunterbrechungen, wie beispielsweise Bildschirmpausen, zählen nicht als Ruhepause. Eine Ruhepause muss mindestens 15 Minuten lang sein.

Wie lange ist die Ruhezeit nach der Arbeit?

Wer jeden Tag arbeitet, der braucht auch mal Ruhe. Unter der Ruhezeit versteht man die Zeit zwischen 2 Arbeitstagen. Ihre Dauer wird in § 5 ArbZG geregelt. Normalerweise muss die Ruhezeit mindestens 11 Stunden lang sein, in bestimmten Bereichen – zum Beispiel in Krankenhäusern, Gaststätten oder in der Landwirtschaft – kann sie allerdings auf 10 Stunden herab gesenkt werden. Dafür muss zum Ausgleich innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen eine andere Ruhezeit entsprechend auf mindestens 12 Stunden verlängert werden.

Die Tariföffnungsklausel § 7 Abs. 1 ArbZG ermöglicht Tarifvertragsparteien eine Kürzung der Ruhezeit um bis zu 2 Stunden, wenn die Art der Arbeit das erfordert. Allerdings muss die Kürzung der Ruhezeit in einem ebenfalls von den Vertragsparteien geregelten Zeitraum entsprechend durch eine längere Ruhezeit ausgeglichen werden. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind Arbeitszeit, Rufbereitschaft hingegen zählt als Ruhezeit.

Nacht- und Schichtarbeit: Wenn andere schlafen…

§ 6 ArbZG regelt die Nacht- und Schichtarbeit und gibt vor, dass ein Nachtarbeitnehmer alle 3 Jahre Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung hat, bei der die Befähigung zur Nachtarbeit überprüft werden soll. Bei Vollendung des 50. Lebensjahres besteht ein Recht auf jährliche Untersuchung. Diese kann vom Betriebsarzt vorgenommen werden. Die Kosten muss aber in jedem Fall der Arbeitgeber übernehmen. Wenn bei der Untersuchung festgestellt wird, dass eine weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit des Arbeitnehmers schädigen würde, haben Sie ein Recht auf Versetzung an einen Tagesarbeitsplatz. Gleiches gilt, wenn ein Kind unter 12 Jahren in Ihrem Haushalt lebt, das von niemand anderem versorgt werden kann oder wenn Sie sich um einen schwer pflegebedürftigen Angehörigen kümmern.

Gut zu wissen: Wer gilt als Nachtarbeitnehmer?

Nachtarbeitnehmer ist, wer seine Arbeitszeiten aufgrund seines Arbeitszeitmodells in Wechselschichten leistet oder wer mehr als 48 Nächte im Kalenderjahr arbeitet.

Sonn- und gesetzliche Feiertage sind geschützt

„Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt“ (Art. 140 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland).

Schon das Grundgesetz schützt also die Sonn- und gesetzlichen Feiertage und auch das Arbeitszeitgesetz sieht ein grundsätzliches Arbeitsverbot für Arbeitnehmer an diesen Tagen vor. § 9 Abs. 1 ArbZG regelt, dass Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. In mehrschichtigen Betrieben ist eine Verschiebung der Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden möglich, wenn danach eine Arbeitsruhe von 24 Stunden besteht, in der der Betrieb still steht (§ 9 Abs. 2 ArbZG).


Frage aus unserer Online-Rechtsberatung: Zusätzlicher freier Tag bei Arbeitszeiten während der Sonn- und Feiertage?


 

In einigen Bereichen muss es davon natürlich Ausnahmen geben. Diese werden in § 10 ArbZG geregelt: Not- und Rettungsdienste, sowie Feuerwehr und Polizei müssen ebenso wie Krankenhäuser besetzt sein. Auch in Gaststätten oder der Kirche ist arbeiten an Feiertagen erlaubt. Weitere Beispiele in deren Rahmen sonntags gearbeitet werden darf, sind Messen, Märkte oder Sportveranstaltungen. Auch für Bäckereien und Konditoreien gibt es eine Ausnahmeregelung – dort dürfen Arbeitnehmer für bis zu 3 Stunden am Sonntag beschäftigt werden (§ 10 Abs. 3 ArbZG).

Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen aber für alle Arbeitnehmer beschäftigungsfrei sein, für jeden gearbeiteten Sonntag muss ein Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen, für jeden gesetzlichen Feiertag innerhalb von 8 Wochen gewährt werden (§ 11 ArbZG). Durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können hierfür aber abweichende Regelungen getroffen werden (§ 12 ArbZG). § 13 ArbZG ermöglicht der Bundesregierung und den Landesregierungen, eigene Ausnahmen zur Sonntags- und Feiertagsruhe aufzustellen. Diese Regelung kommt beispielsweise bei den verkaufsoffenen Sonntagen im Einzelhandel zum Tragen.

 

§ 14 ArbZG regelt den Notfall

Besondere Umstände erfordern besondere Maßnahmen. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt deshalb in Notfallsituationen Abweichungen von beinahe allen Grundnormen (§ 14 ArbZG). Als Notfallsituation gelten zum Beispiel Brände oder Naturkatastrophen, die es erfordern, dass Angestellte länger arbeiten müssen oder eine verkürzte Ruhezeit einhalten. Auch unvorhersehbare Ereignisse, deren Folgen nicht anders als durch Abweichung vom Arbeitszeitgesetz beseitigt werden könnten, gelten als Notsituation. Mögliche Folgen können hier das Verderben von wichtigen Rohstoffen oder das Misslingen von Arbeitsergebnissen sein. Die Mehrarbeit muss aber auch in diesen Fällen innerhalb eines halben Jahres ausgeglichen werden. Eine verspätete Lieferung oder mehrere kranke Mitarbeiter sind keine Notfallsituationen und rechtfertigen demnach auch keine Abweichung vom Arbeitszeitgesetz. 

Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz nicht?

Das Arbeitszeitgesetz schützt Arbeitnehmer sowie zur Berufsausbildung Beschäftige – also Azubis. Es gilt daher nicht für Beamte, Richter oder Soldaten – denn die sind keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Darüber hinaus werden einige Beschäftigungsgruppen vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen.

Es ist nicht anzuwenden auf:

  • leitende Angestellte (im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes) sowie Chefärzte
  • Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertretungen sowie Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die Personalfragen entscheiden dürfen
  • Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich pflegen
  • den liturgischen Bereich der Kirchen und Religionsgemeinschaften

Für jugendliche Arbeitnehmer gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, Schwangere sowie stillende Mütter müssen nach dem Mutterschutzgesetz beschäftigt werden. Für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen (Handelsschiffen) ist das Seearbeitsgesetz anzuwenden. Im Straßentransport gilt das Arbeitszeitgesetz zwar, es werden aber besondere Regelungen ergänzt. Leistet ein Fahrer von Lastkraftwagen oder Bussen Mehrarbeit, muss diese innerhalb von 4 Monaten ausgeglichen werden. Darüber hinaus müssen bestimmte Bereitschaftszeiten – zum Beispiel die Zeit, die ein Fahrer auf dem Beifahrersitz verbringt – nicht zur Arbeitszeit gerechnet werden. Für die Ruhezeiten gilt das europäische Recht, nicht das deutsche Arbeitszeitgesetz.


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