Gesetzliche Ruhezeiten: Wie lang ist die Pause zwischen zwei Arbeitstagen?

Wer kennt das nicht: Sie kommen erschöpft von einem langen Arbeitstag nach Hause und sind gedanklich schon wieder beim nächsten. Damit Sie Sich aber dennoch von einem Arbeitstag erholen können, bevor Sie den nächsten antreten, sieht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eine Ruhezeit zwischen den Arbeitstagen vor, in der Sie abschalten und wieder zu Kräften kommen sollen. Hier erfahren Sie von Dauer bis hin zu Ausnahmen alles Wichtige, was Sie über die gesetzliche Ruhezeit wissen müssen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Was sind Ruhezeiten?

Unter Ruhezeit versteht man die Zeit zwischen zwei Arbeitstagen, die Sie als Arbeitnehmer dazu verwenden sollen, sich zu erholen. Die Ruhezeit darf nicht mit der Ruhepause verwechselt werden, die während der Arbeitszeit gemacht wird.

In § 5 Abs. 1 ArbZG wird eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden festgelegt. Das bedeutet, dass zwischen Feierabend und dem nächsten Arbeitsbeginn mindestens elf Stunden ohne Unterbrechung liegen müssen. In dieser Zeit sollen Sie sich regenerieren und ausruhen, damit sie den nächsten Arbeitstag erholt und mit voller Leistungsfähigkeit antreten können. Die Ruhezeit dient Ihrer Gesundheit – die Einhaltung liegt daher auch im Interesse Ihres Arbeitgebers.

Ausnahmen von den Regelungen zur Ruhezeit

Branchenbezogene Ausnahmen

Für bestimmte Betriebe und Branchen werden in § 5 Abs. 2 ArbZG Ausnahmen zur gesetzlichen Ruhezeitregelung gemacht. Die Ruhezeit kann hier um bis zu eine Stunde herabgesenkt werden. In diesen Fällen gilt also eine Mindestruhezeit von zehn und nicht von elf Stunden.

Die Verkürzung muss aber innerhalb eines Kalendermonats oder aber innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit ausgeglichen werden. Die Verlängerung muss mindestens eine Stunde betragen, was demnach eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ergibt.

Betroffen von dieser Ausnahmeregelung sind Beschäftigte in Krankenhäusern oder anderen Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, Verkehrsbetrieben, Rundfunk sowie Landwirtschaft und Tierhaltung.

Ausnahmen aufgrund von Tarifverträgen

Die Tariföffnungsklausel § 7 Abs. 1 ArbZG ermöglicht Tarifvertragsparteien nicht nur eine Anpassung der gesetzlichen Ruhepausen, sondern auch der Ruhezeiten. Die Ruhezeit kann in Tarifverträgen um bis zu zwei Stunden gekürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert. Die Kürzung der Ruhezeit muss aber innerhalb eines Zeitraums, den die Tarifvertragsparteien ebenfalls selbst festlegen können, ausgeglichen werden.

Für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften ist eine solche Abweichung von den gesetzlichen Regelungen zur Ruhezeit ebenfalls möglich (§ 7 (4) ArbZG).

Im Verkehrsrecht legen teilweise die Landesimmissionsschutzgesetze Ruhezeiten fest. Andere Regelungen für den Verkehr finden sich auch übergreifend im Arbeitsrecht, so beispielsweise für Berufskraftfahrer in den Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) 561/2006 und in der Fahrpersonalordnung. Ganz allgemein gilt für Lkw-Fahrer ebenfalls eine Ruhezeit von 11 Stunden. Die Ruhezeit kann aber auch in einen drei- und neunstündigen Abschnitt aufgeteilt werden, muss aber innerhalb eines 24-Stunden-Zyklus genommen werden.

Gilt die Rufbereitschaft als Ruhezeit?

Die Rufbereitschaft können Sie an einem beliebigen Ort verbringen und müssen währenddessen lediglich erreichbar sein. Daher gilt die Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit. Nur wenn Sie während Ihrer Rufbereitschaft tatsächlich in Anspruch genommen werden, gilt diese Zeit, auch Heranziehungszeit genannt, als Arbeitszeit. Nach einer Unterbrechung der Rufbereitschaft oder Ruhezeit allgemein durch Wiederaufnahme der Arbeit, beginnt die Ruhezeit von elf Stunden wieder von vorne.

Was gilt bei der Ruhezeit für Jugendliche?

Jugendliche Arbeitnehmer zwischen 15 und 17 Jahren fallen unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG). Dieses sieht nicht nur abweichende Regelungen für Ruhepausen vor, sondern auch eine verlängerte Ruhezeit.

Der § 13 JarbSchG setzt eine Ruhezeit für Jugendliche von mindestens 12 Stunden fest. Eine Verkürzung der Ruhezeit ist bei Jugendlichen in der Regel nicht möglich.


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