Mehrarbeit vs. Überstunden
Die Begriffe Überstunden und Mehrarbeit werden im allgemeinen Sprachgebrauch meist synonym verwendet, obwohl unter ihnen verschiedene Dinge zu verstehen sind. Hier erfahren Sie, worin der Unterschied besteht und was bei Mehrarbeit zu beachten ist.
Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?
Unter Mehrarbeit ist die Zeit zu verstehen, die über die tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden hinausgeht. Diese extra geleistete Arbeitszeit steht in Konkurrenz zum Arbeitszeitschutzgesetz (ArbZG), das nur acht Stunden Arbeit pro Tag – exklusive Ruhepausen –vorsieht (§ 3 ArbZG). Es ist erlaubt, die tägliche Arbeitszeit vorübergehend auf bis zu zehn Stunden zu erhöhen – allerdings muss diese Mehrarbeit innerhalb von 24 Wochen oder sechs Monaten durch entsprechend kürzere Arbeitszeiten ausgeglichen werden, sodass die durchschnittliche Arbeitszeit wieder bei maximal acht Stunden täglich liegt. Da die Mehrarbeit durch Freizeit, beziehungsweise durch verkürzte Arbeitszeit ausgeglichen wird, entstehen keine Überstunden – aus diesem Grund hat Mehrarbeit auch keine Auswirkung auf die Vergütung.
Mehrarbeit muss immer mit „Wissen und Wollen“ des Arbeitgebers erbracht werden (BAG 15.06.1961, AP Nr. 7 zu §254 ZPO - Zivilprozessordnung), da er haftbar gemacht werden kann, wenn Sie gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen.
Überstunden sind die Zeit, die Sie mehr arbeiten, als Sie es Ihrem Arbeitsvertrag nach müssten. Durch Überstunden entsteht nicht automatisch Mehrarbeit, da Sie auch mit Überstunden unter der Acht-Stunden-Grenze bleiben können. Zur Überstundenregelung gibt es in den meisten Fällen eine Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung. Zusätzlich geleistete Arbeitszeit kann vergütet oder abgebummelt, also durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden. Eine bestimmte Anzahl an Überstunden mit dem Monatsentgelt abzugelten ist ebenfalls rechtmäßig, wenn diese Anzahl im Arbeitsvertrag genannt wird. Wird nicht explizit geregelt, wie viele Überstunden mit dem Monatsentgelt abgegolten werden, ist diese Klausel ungültig.
Hier ein Beispiel zur Verdeutlichung:
Herr Müllers Arbeitsvertrag sieht eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden vor. Er arbeitet normalerweise Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr, wobei er eine halbe Stunde Pause macht. Das entspricht einer Arbeitszeit von sieben Stunden täglich. Um ein Projekt termingerecht fertigstellen zu können, einigt er sich mit seinem Arbeitgeber darauf, dass er eine Woche lang von 9.00 bis 17.30 arbeitet. Dadurch macht er jeden Tag eine Überstunde – da er aber die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschreitet, leistet er keine Mehrarbeit.
Welche Verbote und Grenzen gelten bei Mehrarbeit?
Für jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG). Dieses sieht eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden – entspricht maximal acht Stunden an maximal fünf Tagen – vor. Diese Höchstarbeitszeit darf nicht überschritten werden, weshalb Mehrarbeit bei Jugendlichen grundsätzlich nicht zulässig ist. In Notsituationen, dazu zählen zum Beispiel Naturkatastrophen oder ein Brand, dürfen sie ausnahmsweise Mehrarbeit leisten. Dies muss aber durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb von drei Wochen ausgeglichen werden.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer können nach § 124 SGV IV die Freistellung von Mehrarbeit verlangen und können dann nicht mehr zu Mehrarbeit herangezogen werden.
Für werdende oder stillende Mütter gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Sie dürfen gemäß § 8 MuSchG keine Mehrarbeit leisten.