Sonn- und gesetzliche Feiertage: Das regelt das Arbeitszeitgesetz

Die Sonn- und gesetzlichen Feiertage sind in Deutschland als arbeitsfreie Tage geschützt. Es gibt allerdings viele Ausnahmen, die es schließlich doch möglich machen, dass Sie als Arbeitnehmer an einem dieser Ruhetage arbeiten müssen. Wir erklären Ihnen alle Regelungen zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen und zu den Feiertagszuschlägen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Sonn- und gesetzliche Feiertage sind gesetzlich geschützt

„Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt“ (Art. 140 Grundgesetz).

Dieser Schutz wird durch das Arbeitszeitgesetz – auch Arbeitszeitschutzgesetz genannt – aufgegriffen. Es regelt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr (§ 9 Abs. 1 ArbZG). Das heißt, dass Sie in dieser Zeit nicht arbeiten dürfen.

In mehrschichtigen Betrieben ist es allerdings möglich den Beginn oder auch das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden nach vorne oder hinten zu verschieben, wenn der Betrieb in der darauf folgenden Ruhezeit für 24 Stunden ruht (§ 9 Abs. 2 ArbZG). Das klingt komplizierter als es ist: Ein Unternehmen, dessen Spätschicht am Samstag um 21 Uhr endet und dessen Nachtschicht am Sonntagabend um 21 Uhr beginnt, darf seine Arbeitnehmer in diesem Rhythmus beschäftigen – vorausgesetzt, es schaltet seine Maschinen zwischen diesen beiden Terminen ab.

Auch Kraftfahrer und deren Beifahrer haben die Möglichkeit ein bisschen „an der Uhr zu drehen“ und können den Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegen.

Ausnahmen von der Regel

Selbstverständlich lässt sich diese Regel nicht auf alle Bereiche anwenden. Es wäre schließlich unvorstellbar, wenn Krankhäuser an Feiertagen nicht besetzt wären, Sie auf Ihren Sonntagsbraten in der Gaststätte verzichten müssten oder Bundesligaspiele nicht mehr am Sonntag stattfinden könnten – weil da niemand arbeiten darf.

Deshalb dürfen Arbeitnehmer entgegen der Regel an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn die Arbeit nicht an Werktagen vorgenommen werden kann (§ 10 ArbZG). Diese Ausnahme gilt unter anderem für:

  • Not- und Rettungsdienste sowie die Feuerwehr
  • Beschäftigte, die mir ihrer Tätigkeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten
  • Krankenschwestern und –pfleger sowie Ärzte und andere Personen, die in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen Menschen behandeln, pflegen und betreuen
  • Beschäftigte in Gaststätten und Herbergen
  • bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen etc.
  • Beschäftigte in Sport-, Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen sowie Museen
  • Beschäftigte im Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse und Nachrichtenagenturen
  • bei Messen
  • in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren

Arbeitnehmer in Bäckereien und Konditoreien dürfen gemäß § 10 Abs. 3 ArbZG für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Verkauf oder Ausfahren von Konditorwaren beschäftigt werden.

§ 10 Abs. 2 ArbZG beinhaltet eine weitere Ausnahmeregelung: Arbeitnehmer dürfen zu Produktionsarbeiten herangezogen werden, wenn insgesamt mehr Mitarbeiter nötig wären, wenn die Produktion an Sonn- und Feiertagen unterbrochen würde, als wenn sie durchläuft.

Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen aber für jeden Arbeitnehmer frei sein (§ 11 Satz 1 ArbZG).

Freiheiten für Tarifpartner

Wie so häufig in Gesetzestexten gibt es auch hier Abweichungen von den Regelungen. Diese werden in § 12 ArbZG aufgeführt. In Tarifverträgen und Betriebsvereinbarung ist es möglich die Anzahl der freien Sonntage zu verringern (§ 12 Abs. 1 ArbZG):

  • auf mindestens zehn Sonntage im Jahr für Arbeitnehmer in Krankenhäusern, ähnlichen Pflegeeinrichtungen, in der öffentlichen Sicherheit, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung- und Beherbergung sowie in Verkehrsbetrieben und beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren
  • auf mindestens acht Sonntag im Jahr für Beschäftigte im Rundfunk, Theaterbetrieben, Orchestern sowie Schaustellungen
  • auf mindestens sechs Tage im Jahr für Arbeitnehmer in Filmtheatern und in der Tierhaltung

§ 13 ArbZG ermöglicht es der Bundesregierung und den Landesregierungen, eigene Ausnahmen zur Sonntags- und Feiertagsruhe aufzustellen. Diese Regelung macht es beispielsweise möglich, dass Sie sonntags tanken können, da für Beschäftige an Tankstellen eine Ausnahme getroffen wurde. Auch verkaufsoffene Sonntage im Einzelhandel sind aufgrund dieser Regelung möglich.

Ein Ersatzruhetag muss sein - oder nicht?

„Ohne Sonntag gibt’s nur noch Werktage“ sagt ein deutsches Sprichwort und hat damit vollkommen Recht. Denn das Arbeitszeitgesetz versteht auch den Samstag als normalen Werktag. Wer Sonntag arbeitet, der muss innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag bekommen. Dieser Ersatzruhetag kann aber auch auf den Samstag gelegt werden, der in vielen Berufszweigen sowieso arbeitsfrei ist. Auch wenn das nicht ganz fair erscheint – es ist gesetzeskonform, da das Arbeitszeitgesetz von einer Sechs-Tage-Arbeitswoche ausgeht. Wenn Sie als Arbeitnehmer einen Tag in der Woche frei haben, haben Sie darüber hinaus leider keine weiteren Ansprüche auf Freistellung. Ersatz für freie Tage in Form von Geld zu fordern, ist auch nicht möglich (BAG, Urteil vom 12.12.2001, Az.: 5 AZR 294/00).

Bei einem Arbeitseinsatz an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag gilt eine Frist von acht Wochen, innerhalb der Sie einen Ersatzruhetag bekommen müssen.

In Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen können auch hier abweichende Regelungen getroffen werden. Die Frist, in dem der Ersatzruhetag gewährt wird, kann verlängert werden. Der Ersatzruhetag kann aber auch ganz gestrichen werden (§ 12 Abs. 2 ArbZG).

Gibt es einen Feiertagszuschlag oder Sonntagszuschlag?

Feiertagszuschläge sind im Gesetz nicht geregelt, das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber auch nicht notwendigerweise dazu verpflichtet ist, Ihnen einen Zuschlag für Sonntags- oder Feiertagsarbeit zu zahlen.

In Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen ist es aber möglich, eine Verpflichtung zur Zahlung eines Feiertagszuschlages zu regeln. Eine andere Möglichkeit ist die sogenannte betriebliche Übung. Wenn Sie also schon mehrmals bestimmte Leistungen bekommen haben, können Sie daraus eine Art Gewohnheitsrecht ableiten. Dabei gilt, dass diese Leistung mindestens drei Jahre lang erbracht worden sein muss. Wenn Ihr Arbeitgeber also in den letzten drei Jahren freiwillig Feiertagszuschläge gezahlt hat, wird er durch die betriebliche Übung dazu verpflichtet, diese auch weiterhin zu zahlen.


Weitere Informationen zum Ersatzruhetag und Zuschlägen für Sonntagsarbeit können Sie exemplarisch in einem unserer Email-Beratungs-Fälle nachlesen:

Zusätzlicher freier Tag bei Arbeitszeiten während der Sonn- und Feiertage


Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit sind steuerfrei

Wenn Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonn- oder Feiertagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind diese nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Allerdings auch nur bis zu einer bestimmten Höhe, nämlich bei der Beschäftigung an Weihnachten und Silvester: Für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen bis zu 125 Prozent des Grundlohns (§ 3b Satz. 3 EStG) und für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. Und 25. Dezember sowie am 1. Mais bis zu 150 Prozent des Grundlohns.

Feiertage müssen bezahlt werden

Nach all der anstrengenden Arbeit an Sonn- und Feiertagen noch eine gute Nachricht zum Schluss: Wenn ein Feiertag auf einen Werktag fällt, an dem Sie eigentlich hätten arbeiten müssen und Ihre Arbeit aus diesem Grund ausfällt, bekommen Sie den Arbeitstag trotzdem bezahlt. So steht es in § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Natürlich gilt diese Regelung nur bei den Feiertagen, die nach dem Feiertagsrecht in dem Bundesland gelten, in dem Sie arbeiten.

Gut zu wissen: Wenn Sie am letzten Arbeitstag vor oder nach dem Feiertag unentschuldigt fehlen, haben Sie keinen Anspruch auf Bezahlung des Feiertags.


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