Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG): Was Sie als Arbeitgeber wissen müssen
Beschäftigen Sie als Arbeitgeber Jugendliche oder Kinder, müssen Sie die Regeln aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz beachten. Vor allem die Arbeitszeit, die verpflichtende Fünf-Tage-Woche und die Freistellungspflicht für die Berufsschule sollten Sie kennen.
Jugendarbeitsschutzgesetz: Das Wichtigste im Überblick
- Als „jugendlich“ definiert das Jugendarbeitsschutzgesetz alle Personen zwischen 15 und 18 Jahre.
Für Kinder unter 15 gelten eigene Regeln, die ebenfalls im Jugendschutzgesetz festgeschrieben sind. - Jugendliche dürfen in der Regel nicht länger als 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche
beschäftigt werden. - Jugendliche dürfen nur im Ausnahmefall am Wochenende arbeiten.
- Minderjährige Mitarbeiter haben Anspruch auf längere Ruhepausen und Ruhezeiten sowie
mehr Mindesturlaub als erwachsene Arbeitnehmer. - Jugendliche dürfen, bis auf einige Ausnahmen, nur zwischen 6 Uhr früh und 20 Uhr am Abend arbeiten.
Die Zeit dazwischen gilt als Nachtruhe und muss arbeitsfrei bleiben.
Zeitungen austragen vor der Schule, Babysitten am Wochenende und die Ausbildung – gut bezahlt aber im Schichtbetrieb – in der Industrie absolvieren? Klingt erstmal nicht nach einem größeren Problem, ist in Deutschland aber so ohne Weiteres nicht möglich. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, wann und wie lange Kinder und Jugendliche arbeiten und welche Tätigkeiten sie übernehmen dürfen. Als Unternehmer, der Jugendliche beschäftigt oder ausbildet, sollten Sie die Regeln aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz genau beachten – und einen Auszug des Gesetzes in Ihrem Unternehmen aushängen. Verstöße dagegen können nämlich mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden und sogar dazu führen, dass Sie keine Jugendlichen mehr beschäftigen dürfen.
Arbeitszeit: Welche Sonderregeln gelten für Angestellte und Auszubildende unter 18 Jahren?
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Jugendliche weniger belastbar sind als Erwachsene und deshalb besonderen Schutz brauchen. Als „jugendlich“ definiert das Jugendarbeitsschutzgesetz dabei alle Personen zwischen 15 und 18 Jahre. Die wichtigste Regelung im Gesetz, die das gewährleisten soll, ist die zur Arbeitszeit.
Jugendarbeitsschutzgesetz: Extra-Regeln für Kinder
In der Berufsausbildung, um die es in diesem Text geht, spielt das Jugendarbeitsschutzgesetz vor allem im Hinblick auf Jugendliche eine Rolle. Immerhin sind Auszubildende in aller Regel älter als 15 Jahre. Das Gesetz selbst schreibt allerdings auch Regeln für die Beschäftigung von Kindern vor (§§ 5-7):
- Kinder sind laut Gesetz alle Personen unter 15 Jahren.
- Kinder dürfen grundsätzlich nur im Rahmen eines Betriebspraktikums, einer Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie oder auf richterliche Weisung arbeiten.
- Die zuständigen Behörden können Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot genehmigen: für Theatervorstellungen, Musik- und andere Aufführungen, Werbeveranstaltungen sowie Aufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen.
- Die Erlaubnis wird je nach Alter des betroffenen Kindes für wenige Stunden täglich und in einem festen Zeitrahmen erteilt.
- Die Ausnahme darf nur genehmigt werden, wenn die Sorgeberechtigten und ein Arzt zustimmen, der Arbeits- und Gesundheitsschutz gewährleistet ist, das Kind während der Arbeit betreut, sein Fortkommen in der Schule nicht behindert wird und es anschließend mindestens 14 Stunden Freizeit am Stück hat.
Sonderregeln gelten auch für Kinder, die zwar noch nicht 15 (also Jugendliche) sind, aber auch nicht mehr der Schulpflicht unterliegen. Sie dürfen in einer Berufsausbildung beschäftigt werden. Außerhalb einer Ausbildung dürfen sie leichte Tätigkeiten bis zu sieben Stunden am Tag und 35 Stunden in der Woche ausüben.
Wie lange dürfen Jugendliche arbeiten?
So dürfen Sie Jugendliche – egal, ob Sie sie als Auszubildende oder als Arbeitnehmer einstellen - nicht länger als acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche beschäftigen. Sie dürfen die Arbeitszeit auf 8,5 Stunden verlängern, wenn Sie sie dafür an anderen Tagen in derselben Woche verkürzen (§ 8 JArbSchG). Wenn es in Ihrem Unternehmen also üblich ist, dass die Angestellten von Montag bis Donnerstag jeweils eine halbe Stunde länger arbeiten, um am Freitag früher gehen zu können, dürfen Sie das auch minderjährigen Mitarbeitern erlauben. Auch Auftragsspitzen an einem Tag können Sie so bis zu einem gewissen Punkt abfangen.
Ausnahmen von der Acht-Stunden-Regelung gelten für Betriebe mit Schichtarbeit, also zum Beispiel Unternehmen in Bergbau, Gastgewerbe und Landwirtschaft. Hier dürfen auch Mitarbeiter und Auszubildende zwischen 15 und 18 Jahren länger eingesetzt werden. Wichtig ist dabei: Während als Arbeitszeit die Zeit von Arbeitsbeginn bis Arbeitsende abzüglich der Ruhepausen gilt, umfasst die Schichtzeit die Arbeitszeit UND die Ruhepausen. Im Bergbau unter Tage zum Beispiel gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit, weil in der Regel auch die (kurzen) Ruhepausen unter Tage verbracht werden. Insgesamt darf die Schichtzeit für Jugendliche:
- grundsätzlich zehn Stunden nicht überschreiten
- im Bergbau unter Tage acht Stunden nicht überschreiten
- im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, der Tierhaltung sowie auf Bau- und Montagestellen elf Stunden nicht überschreiten (Arbeitszeit während der Ernte für Jugendliche ab 16 Jahre: max. 9 Stunden am Tag).
Dürfen Jugendliche am Wochenende arbeiten?
Doch nicht nur bei der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit müssen Sie Einschränkungen hinnehmen, wenn Sie Jugendliche beschäftigen. Für sie gilt verpflichtend auch eine Fünf-Tage-Woche. Das regelt § 15 des JArbSchG. Darin heißt es auch, dass die beiden Ruhetage der Woche möglichst aufeinander folgen sollen. Zieht man zusätzlich die beiden folgenden Paragrafen in Betracht, wird klar, dass konkret das Wochenende für Jugendliche frei sein soll, denn §§ 16 und 17 regeln die Samstags- und Sonntagsruhe.
Aber auch hier sieht das Gesetz Ausnahmen für bestimmte Branchen vor. Erlaubt ist die Wochenendarbeit in folgenden Fällen:
Erlaubte Samstagsarbeit | Erlaubte Sonntagsarbeit |
---|---|
in Krankenhäusern, Alten-, Pflege- und Kinderheimen | in Krankenhäusern, Alten-, Pflege- und Kinderheimen |
in Landwirtschaft und Tierhaltung | in Landwirtschaft und Tierhaltung |
im Familienhaushalt | im Familienhaushalt (wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen wurde) |
im Gaststättengewerbe | im Gaststättengewerbe |
im Schaustellergewerbe | im Schaustellergewerbe |
bei Musik-, Theater- und anderen Aufführungen | bei Musik-, Theater- und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk |
beim Sport | beim Sport |
im ärztlichen Notdienst | im ärztlichen Notdienst |
in offenen Verkaufsstellen und in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen | |
in Bäckereien und Konditoreien | |
im Friseurhandwerk | |
im Marktverkehr | |
im Verkehrswesen | |
bei Aufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen | |
bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen | |
in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge |
Wichtig ist: Selbst wenn Sie Jugendliche am Wochenende beschäftigen dürfen, müssen Sie unter der Woche für einen Ausgleich sorgen. Muss der Minderjährige also am Samstag oder Sonntag arbeiten, müssen Sie ihm an einem anderen Tag in der Woche freigeben. Aber er muss an diesem Tag „richtig“ frei haben. Es darf sich dabei also nicht um einen Tag handeln, an dem der Auszubildende die Berufsschule besuchen muss. Insgesamt sollen zwei Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben. Hier definiert das Gesetz aber tatsächlich nur eine Soll-Bestimmung. Anders bei den Sonntagen: Hier sind Sie wirklich verpflichtet, mindestens zwei im Monat frei zu halten.
Auch an gesetzlichen Feiertagen steht jugendlichen Beschäftigten Freizeit zu. Ausnahmen gibt es für dieselben Branchen wie bei der Sonntagsarbeit. Allerdings müssen der 25. Dezember, der 1. Januar, der erste Osterfeiertag (Ostersonntag) und der 1. Mai für alle Jugendlichen frei sein – auch für jene, die zum Beispiel in Krankenhäusern oder Restaurants arbeiten. Auch am 24. und 31. Dezember gelten für Minderjährige Sonderregeln. Sie dürfen an diesen Tagen nur bis 14 Uhr beschäftigt werden.
Zu welchen Zeiten darf ich Jugendliche beschäftigen?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt auch, zu welchen Zeiten Sie die Jugendlichen beschäftigen dürfen. Es reicht nicht, wenn Sie die Tages- und Wochenarbeitszeit einhalten, Sie müssen auch die Verteilung der Arbeitsstunden im Auge behalten.
Laut § 14 JArbSchG dürfen Sie Jugendliche nur zwischen 6 Uhr früh und 20 Uhr am Abend beschäftigen. Die Zeit dazwischen gilt als Nachtruhe und muss arbeitsfrei bleiben. Ausnahmen gibt es nur für bestimmte Branchen und dort sind sie auch nur für Jugendliche über 16 Jahren zulässig. Diese dürfen:
- im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr arbeiten.
- in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten (wenn dadurch verkehrsbedingte Wartezeiten vermieden werden können, dürfen Jugendliche ab 16 Jahre auch bereits ab 5.30 Uhr beziehungsweise bis 23.30 Uhr arbeiten).
- in der Landwirtschaft ab 5 oder bis 21 Uhr arbeiten.
- in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr arbeiten (in Bäckereien dürfen Jugendliche über 17 Jahre auch schon ab 4 Uhr eingesetzt werden).
Diese Ausnahmen greifen allerdings auch nur dann, wenn der folgende Tag kein Berufsschultag ist. Steht am nächsten Tag vor 9 Uhr Unterricht für den Auszubildenden an, dürfen Sie Jugendliche am Tag zuvor nur bis 20 Uhr beschäftigen.
Welche Pausen, Ruhe- und Erholungszeiten muss ich Jugendlichen einräumen?
Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber für Jugendliche im Arbeitsleben längere und strikter geregelte Erholungszeiten vor als für Erwachsene. Das beginnt beim Jahresurlaub und endet bei den Pausen- und Ruhezeiten während eines Arbeitstages. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, auf die Einhaltung der Erholungszeiten zu achten.
Minderjährige Mitarbeiter haben Anspruch auf längere Ruhepausen und Ruhezeiten
Im Gesetz (§ 11) heißt es dazu:
„Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden.“
Wichtig ist dabei: Nur wenn die Arbeitsunterbrechung mindestens 15 Minuten dauert, gilt sie als Ruhepause. Länger als viereinhalb Stunden dürfen Minderjährige nicht arbeiten, ohne eine Ruhepause einzulegen. Diese muss frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn beziehungsweise eine Stunde vor Arbeitsende ermöglicht werden. Arbeiten Jugendliche an einem Tag mehr als viereinhalb, aber weniger als sechs Stunden, müssen sie 30 Minuten Pause machen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden stehen ihnen 60 Minuten Pause zu.
Gut zu wissen: Orte für Ruhepausen
Sie müssen als Arbeitgeber nicht nur die Zeit für die Ruhepausen Ihrer Auszubildenden
und jugendlichen Mitarbeiter zur Verfügung stellen, sondern auch einen Ort, an dem sie
sie verbringen können.
In § 11 JArbSchG heißt es dazu:
„Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur
gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist
und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.“
Auch die Ruhezeiten, also die zusammenhängende Freizeit zwischen zwei Arbeitstagen, ist für Jugendliche anders geregelt als für erwachsene Arbeitnehmer. So müssen Sie als Arbeitgeber gewährleisten, dass der Jugendliche mindestens zwölf Stunden Freizeit am Stück hatte, bevor er erneut zur Arbeit antreten muss.
Wie viel Urlaub steht meinen minderjährigen Auszubildenden zu?
Wie jedem anderen Arbeitnehmer steht auch Jugendlichen in jedem Kalenderjahr der sogenannte Erholungsurlaub zu (§ 19 JArbSchG). Dabei haben sie allerdings einen höheren Mindesturlaubsanspruch als er für Erwachsene im Bundesurlaubsgesetz geregelt ist:
- Jugendliche unter 16 Jahre: mindestens 30 Werktage
- Jugendliche unter 17 Jahre: mindestens 27 Werktage
- Jugendliche unter 18 Jahre: mindestens 25 Werktage
Beachten müssen Sie dabei, dass nicht das Alter zum Urlaubsantritt ausschlaggebend ist, sondern das Alter zu Beginn des Kalenderjahres. Wenn Ihr Auszubildender also im Mai 17 wird, aber erst im August Urlaub nehmen möchte, stehen ihm trotzdem insgesamt 27 Werktage Urlaub zu, denn zu Jahresbeginn war er ja noch unter 17 Jahre alt.
Grundsätzlich empfiehlt das Gesetz, den Erholungsurlaub der Jugendlichen in die Zeit der Berufsschulferien zu legen. Ist das nicht möglich und die Auszubildenden besuchen im Urlaub die Berufsschule, müssen Sie ihnen für jeden Berufsschultag in dieser Zeit einen zusätzlichen Urlaubstag gewähren. Sonderregeln gelten für Jugendliche, die im Bergbau unter Tage eingesetzt sind. Ihnen stehen – in jeder der oben genannten Altersgruppen – drei zusätzliche Urlaubstage im Jahr zu.
Wann muss ich meine Auszubildenden freistellen?
Freistellen – das bedeutet, Sie müssen die Auszubildenden von der Arbeit entbinden, aber auch für diese Zeit die Arbeitsvergütung zahlen. Gesetzlich ist die Freistellung in den §§ 9 und 10 des JArbSchG geregelt. Ganz grob zusammengefasst gilt: Sie müssen den Besuch der Berufsschule und aller Prüfungen gewährleisten.
Im Detail sind Sie verpflichtet:
- Jugendliche auch vor dem Berufsschulunterricht freizustellen, wenn dieser vor 9 Uhr beginnt (gilt auch für Auszubildende über 18 Jahre).
- mindestens einmal pro Woche einen ganzen Berufsschultag freizugeben, wenn dieser mehr als fünf Unterrichtsstunden á 45 Minuten hatte. Sie dürfen den Jugendlichen also auch vorher oder nachher nicht zur Arbeit auffordern. Das soll den Auszubildenden Zeit geben, den Unterricht nachzubereiten.
- Jugendliche in Berufsschulwochen mit Blockunterricht freizustellen, wenn der Unterricht an mindestens fünf Tagen stattfindet und mindestens 25 Stunden umfasst. Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen von maximal zwei Stunden pro Woche dürfen Sie allerdings auch in dieser Zeit anordnen.
- Jugendliche für Prüfungen und den Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung freizustellen.
- Jugendliche für Ausbildungsmaßnahmen freizustellen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte stattfinden.