Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Wie viel Urlaub steht mir zu?
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt Ihren Anspruch auf Urlaub. In Deutschland haben nämlich alle Arbeitnehmer – also auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber – einen Urlaubsanspruch. Lesen Sie hier, wie viele freie Tage Ihnen zustehen und an welche Richtlinien sich Ihr Arbeitgeber bei Ihren Urlaubswünschen zu halten hat.
Urlaubsanspruch
Der Mindesturlaubsanspruch ist detailliert im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgehalten. Wenn Sie sich also unsicher sind, ob Ihnen nicht vielleicht doch mehr Urlaubstage zustehen würden als in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, können Sie § 3 des Bundesurlaubsgesetzes konsultieren. Hier ist klar geregelt, dass der Mindesturlaub im Falle einer 6-Tage-Woche bei 24 Werktagen im Jahr liegt, was insgesamt vier Wochen entspricht. Der Urlaubsanspruch richtet sich dabei an den wöchentlichen Arbeitstagen, nicht aber an der Anzahl der Stunden.
Beispiele: So berechnen Sie Ihren Urlaubsanspruch!
5-Tage-Woche bei Vollzeitbeschäftigung: Laut BUrlG stehen Ihnen vier freie Wochen zu. Bei einer 5-Tage-Woche entspricht dies einem Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen.
5-Tage-Woche bei Teilzeitbeschäftigung: Wie bereits erwähnt, spielt es für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine Rolle, ob Sie in Vollzeit oder Teilzeit angestellt sind. Lediglich die wöchentlichen Arbeitstage sind ausschlaggebend, weshalb Ihnen auch hier vier Wochen, also 20 freie Tage zustehen.
Minijob mit drei Arbeitstagen pro Woche: Auch bei einer Arbeitszeit von drei Tagen pro Woche, können Sie die vier Wochen als Referenz zur Berechnung nutzen. Ihr Urlaubsanspruch berechnet sich wie folgt: 3 (Tage) x 4 (Wochen) = 12 freie Tage.
Für bestimmte Personengruppen, wie etwa Jugendliche oder Schwerbehinderte, sieht das Bundesurlaubsgesetz einen erhöhten Urlaubsanspruch vor. Auch bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Arbeitnehmern mit unregelmäßigen Arbeitszeiten – was häufig auf Minijobber, Praktikanten oder Werkstudenten zutrifft – sind ganz klare Regelungen vorgesehen.
Mehr Informationen zu Sonderfällen sowie weitere Rechenbeispiele und Formeln finden Sie hier:Urlaubsanspruch berechnen
Sonderurlaubsanspruch
Viele Arbeitgeber fragen sich, ob in bestimmten Situationen ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht. Die Frage taucht unter anderem dann auf, wenn ein naher Angehöriger verstorben ist und man sich für die Beerdigung freinehmen muss oder wenn die eigene Hochzeit ansteht. Auch für einen Umzug möchten nur wenige Arbeitnehmer einen der wertvollen Urlaubstage opfern und setzen auf den Sonderurlaubsjoker. In diesem Fall dient das Bürgerliche Gesetzbuch – genauer gesagt § 616 BGB – als wichtige Rechtsgrundlage:
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“
Wer sich schon einmal mit Rechtstexten auseinandergesetzt hat, wird schnell merken, dass die Regelung eher schwammig formuliert ist. Dies führt häufig zu Unklarheiten seitens der Arbeitnehmer. Wenn Sie wissen möchten, wie die Formulierung in unterschiedlichen Fällen – sei es bei der Geburt des eigenen Kindes oder beim betriebsbedingten Umzug – ausgelegt wird, finden Sie hier weitere Informationen und Beispielurteile:Sonderurlaub
Urlaubsantrag
Dass man sich den Urlaubswunsch vom Chef bestätigen lassen muss, ist den meisten Arbeitnehmern klar. Weniger bewusst ist vielen dabei, dass der Arbeitgeber sich an bestimmte Richtlinien halten muss und nicht pauschal „nein“ sagen darf. Den Urlaubswunsch grundlos abzulehnen, ist nämlich rechtlich nicht in Ordnung. Immerhin sieht das Bundesurlaubsgesetz vor, dass der Arbeitgeber auf die Urlaubswünsche seiner Angestellten eingehen muss.
Wie so oft gilt hier allerdings: Ausnahmen bestätigen die Regel. Kann Ihr Chef sachliche Gründe nennen, weshalb ein Urlaub zum gewünschten Zeitpunkt nicht möglich ist, haben Sie häufig das Nachsehen. Zu diesen Gründen zählt auch schon ein größerer Auftrag, der ohne Ihre Mithilfe nicht bewerkstelligt werden könnte.
Gerade in diesem Bereich des Arbeitsrechts kommt es häufig zu Unklarheiten: Darf der Arbeitgeber Ihren Sommerurlaub streichen, weil Kollegen mit schulpflichtigen Kindern ein Vorrecht haben? Darf der Arbeitgeber Zwangsurlaub wegen Betriebsferien anordnen? Was ist, wenn der Urlaub mündlich bereits zugesagt wurde, aber kurze Zeit später gestrichen wird? Die Stornierungskosten für die Reise muss dann sicher der Chef übernehmen, oder etwa nicht? Und überhaupt: Alle möchten an Heiligabend frei haben, aber gibt es einen gesetzlichen Anspruch darauf?
Finden Sie alle Informationen zu den Rechten und Pflichten Ihres Arbeitgebers, wenn es darum geht, Ihren Urlaub zu vereinbaren:Urlaubsantrag
Urlaubsvergütung
Das Bundesurlaubsgesetz geht von einem einheitlich-zweigliedrigem Urlaubsbegriff aus, der sich wie folgt zusammensetzt:
Urlaub = Freizeit + Entgelt
Übersetzt bedeutet dies, dass Urlaub nicht nur aus freien Tagen besteht, sondern dass diese auch bezahlt sein müssen. Für die freien Tage, die Ihnen gesetzlich zustehen, erhalten Sie also weiterhin Ihren vollen Lohn. Eine Ausnahme stellt lediglich der unbezahlte Urlaub dar, den einige Arbeitnehmer beispielsweise für längere Reisen beantragen.
Einen gesetzlichen Anspruch haben Sie allerdings nur auf Urlaubsentgelt, nicht etwa auf Urlaubsgeld. Der Unterschied besteht darin, dass das Urlaubsentgelt im Prinzip einfach nur die Fortzahlung Ihres Lohns darstellt. Beim Urlaubsgeld hingegen handelt es sich um einen zusätzlichen Betrag, den einige Arbeitgeber freiwillig entrichten – quasi ein Geschenk an die Arbeitnehmer, das die freien Tage zusätzlich versüßen soll.
Trotz klarer Regelungen kommt es häufig zu Unklarheiten: Kann der Arbeitgeber die Auszahlung von Urlaubsgeld einfach so einstellen, wenn es bisher immer welches gab und Sie fest damit gerechnet haben? Kann ich mir Urlaubsentgelt auszahlen lassen, wenn ich den Urlaub aus bestimmten Gründen nicht nehmen konnte? Und was gilt eigentlich für Teilzeitbeschäftigte und Minijobber?
Hier finden Sie nützliche Informationen zum ThemaUrlaubsvergütung.
Urlaub bei Kündigung
Nur weil Sie gekündigt wurden, bedeutet das nicht, dass Ihr Urlaubsanspruch verfällt. Sie haben trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Recht auf freie Tage und auf deren Vergütung.
Nicht möglich ist es hingegen, sich den verbleibenden Resturlaub auszahlen zu lassen. Das Gesetz sieht klar vor, dass die Erholung oberste Priorität hat und der Urlaub dementsprechend genommen werden muss. Ausnahmen gelten nur dann, wenn wichtige Gründe vorliegen, die es Ihnen unmöglich machen, den restlichen Urlaub zu nehmen – beispielsweise wenn Sie für den Rest des Beschäftigungsverhältnisses krankgeschrieben sind.
Wer gekündigt wurde, wird sich vielleicht eine oder mehrere der folgenden Fragen stellen: Was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte beendet wurde und Ihnen dementsprechend laut Gesetz der komplette Jahresurlaub zusteht? Oder genau anders herum: Müssen Sie Urlaub zurückzahlen oder nacharbeiten, wenn Sie zum Zeitpunkt der Kündigung schon mehr freie Tage genommen habe als Ihnen eigentlich zugestanden hätten?
Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie hier:Urlaub und Freistellung nach Kündigung