Urlaubsanspruch berechnen: So viele freie Tage stehen Ihnen zu!

Laut Bundesurlaubsgesetz steht jedem Arbeitnehmer ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch zu. Dieser beträgt laut § 3 BUrlG 24 Tage pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche, was insgesamt vier freien Wochen entspricht. Anhand dieser Formel können auch Sie Ihren Mindesturlaubsanspruch ganz einfach berechnen, egal ob Sie fünf Tage pro Woche arbeiten oder nur als Minijobber angestellt sind.

Nichtsdestotrotz kann es zu Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber und weiteren Unklarheiten kommen: Wie sieht es beispielsweise mit Arbeitnehmern mit flexiblen Arbeitszeiten aus? Was gilt für Werkstudenten und Praktikanten? Kennt das Gesetz halbe Urlaubstage? Und haben eigentlich auch Arbeitslose einen gesetzlichen Urlaubsanspruch?

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

So berechnen Sie den gesetzlichen Urlaubsanspruch

Ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch können Sie mit dieser Formel ganz einfach selbst berechnen:

Arbeitstage pro Woche x 4 = Mindesturlaubsanspruch

Bei einer 5-Tage-Woche gilt also: 5 x 4 = 20 Tage Urlaub

Urlaubsanspruch bei Teilzeit berechnen

Der im Bundesurlaubsgesetz definierte Anspruch auf Urlaubsanspruch in Teilzeit basiert nicht auf tatsächlich gearbeiteten Stunden, sondern auf wöchentlichen Arbeitstagen.


Hier ein Beispiel:

Frau Meier ist in Teilzeit angestellt und arbeitet von Montag bis Freitag jeweils vier Stunden täglich. Ihr Kollege, Herr Schuster, arbeitet ebenfalls montags bis freitags, allerdings in Vollzeit. Die beiden arbeiten also unterschiedlich viele Stunden, aber gleich viele Tage, weshalb ihnen exakt derselbe jährliche Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen zusteht.


Anders würde es übrigens aussehen, wenn Frau Meier ihre 20 Stunden pro Woche auf zweieinhalb Tage verteilt, also nur von Montag bis Mittwoch arbeitet. Bei drei Arbeitstagen stehen ihr laut Bundesurlaubsgesetz zwölf freie Tage pro Jahr zu.

Trotz klarer Definitionen kommt es bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs in Teilzeit nicht selten zu Ärger mit dem Arbeitgeber: Was gilt bei unregelmäßigen Arbeitszeiten? Darf ein Kollege in Vollzeit mehr Urlaub haben als ich, obwohl wir an gleich vielen Wochentagen arbeiten? Und was passiert eigentlich mit meinem Resturlaub, wenn ich von Vollzeit in Teilzeit wechsle? Hier findet Ihr mehr Informationen und hilfreiche Tipps zum Thema Urlaubsanspruch bei Teilzeit.

Minijobber: Urlaub wie alle anderen?

Flexibilität, Spontaneität und ungewöhnliche Arbeitszeiten: Durch all das zeichnen sich Werkstudenten und Minijobber aus. Während unregelmäßige Arbeitszeiten natürlich ein hohes Maß an Freiheit mit sich bringen, gehen sie nicht selten Hand in Hand mit Unsicherheiten – gerade wenn es um die Berechnung des Urlaubsanspruchs geht.

Viele Werkstudenten sind sich beispielsweise gar nicht bewusst, dass auch ihnen eine klar definierte Anzahl an Urlaubstagen zusteht, der zudem auch noch vergütet werden muss. Immerhin unterscheidet das Bundesurlaubsgesetz nicht zwischen Minijobber, Werkstudenten, Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten; es kennt nur Arbeitnehmer und diesen steht bezahlter Erholungsurlaub zu.

Dennoch führt die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit zu Unklarheiten, wenn es darum geht, den eigenen Jahresurlaub zu berechnen. Auf der Seite Urlaubsanspruch im Minijob erhalten Sie alle nötigen Informationen zu den diversen Gesetzesgrundlagen. So sind Sie gerüstet, wenn es doch einmal zu einer Konfrontation mit dem Chef kommen sollte.

Mutterschutz und Elternzeit: Wie berechnet sich mein Resturlaub?

Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass freie Tage bis zum Ende des Jahres genommen werden müssen, weil sonst der Urlaub verfällt. Ist dies aus bestimmten Gründen nicht möglich – etwa wegen einer längeren Krankheit – können Arbeitnehmer alternativ einen Antrag bei Arbeitgeber stellen und den Urlaub mit ins nächste Jahr nehmen. Selbst dann muss er allerdings bis zum 31. März genommen werden.

Eine klare Ausnahme besteht dann, wenn die Arbeitnehmerin in Mutterschutz ist. Laut § 17 MuSchG „gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten“. Das bedeutet, dass Mütter ihren verbliebenen Urlaub auch nach Ende des Mutterschutzes, beziehungsweise nach der anschließenden Elternzeit noch nehmen können. Eine Frist gibt es jedoch: Der restliche Urlaub muss im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden.

Anders als bei den Urlaubsansprüchen im Mutterschutz verhält es sich bei denen in der Elternzeit. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den Urlaub pro Monat Elternzeit jeweils um ein Zwölftel kürzen. Dies muss dem Arbeitnehmer zwar mitgeteilt werden, doch kann dies selbst während oder sogar nach der Elternzeit noch erfolgen.

Nähere Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite Urlaubsanspruch in Mutterschutz und Elternzeit.

Urlaub in der Probezeit: Ab wann darf ich mir frei nehmen?

Ein weitverbreiteter Rechtsmythos besagt: Wer noch in der Probezeit ist, hat kein Recht auf Urlaub.

So ganz stimmt das jedoch nicht: Zwar erwerben Angestellte in der Probezeit ihren vollen Urlaubsanspruch erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten, doch steht Ihnen auch direkt bei Einstieg schon ein anteiliger Urlaubsanspruch von einem Zwölftel je Monat zu.

Dennoch wird über diesen sogenannten Teilurlaub nicht selten gestritten: Muss der Chef die Urlaubswünsche seiner frisch eingestellten Beschäftigten genehmigen? Was ist, wenn bereits der komplette Urlaub genommen wird, das Arbeitsverhältnis aber nach Ende der Probezeit nicht fortgeführt wird? Und wie berechnet sich mein Urlaubsanspruch, wenn ich die Stelle mitten im Jahr wechsle?

Die Antworten auf all diese Fragen und viele weitere finden Sie hier: Urlaub in der Probezeit


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