Halbe Urlaubstage: Was sagt das Bundesurlaubsgesetz dazu?
Halbe Urlaubstage
Der Urlaubsanspruch ergibt sich - von spezielleren tariflichen Regelungen abgesehen - aus dem Bundesurlaubsgesetz.
Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) kennt jedoch keine halben Urlaubstage, § 5 Abs. 2 BurlG: "Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden".
Aus dieser Regelung wird erkennbar, dass nach der Intention des Gesetzes die Freistellung des Arbeitnehmers für mindestens einen Tag erfolgen soll. Daher gibt es auch keine Arbeitsbefreiung für einzelne Stunden oder "halbe Tage".
Wenn in Unternehmen tatsächlich eine Arbeitsbefreiung für halbe Tage geschieht, dann ist dies als Entgegenkommen des Arbeitgebers zu verstehen, auf das der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat. Umgekehrt ist die Gewährung eines halben Tages nicht als Gewährung des dem Arbeitnehmer zustehenden gesetzlichen Urlaubs zu verstehen.
Bei der Führung von Gleitzeitkonten kann eine stundenweise Freistellung mit dem Gleitzeitguthaben verrechnet werden.
Die selbstständigen Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie gerne zu diesem Thema und sagen Ihnen, welche Folgen sich aus oben Gesagtem für die Praxis ergeben.