Urlaubsanspruch Mutterschutz: Wie viel Urlaub steht Schwangeren zu?
Auch im Mutterschutz und während der Elternzeit haben Sie einen Urlaubsanspruch. Während der Urlaubsanspruch in der Schwangerschaft nicht gemindert wird, ist dies in der Elternzeit erlaubt. Lesen Sie hier, was Sie beim Urlaub in der Schwangerschaft und nach der Geburt beachten müssen.
Urlaub in Mutterschutz und Elternzeit: Das Wichtigste im Überblick
- Der bestehende Urlaubsanspruch verfällt durch den Mutterschutz nicht. Sie können ihn auch danach oder nach der anschließenden Elternzeit noch nehmen.
- Nach der Elternzeit müssen Sie Ihren Resturlaub bis spätestens zum Ablauf des darauffolgenden Kalenderjahres verbrauchen.
- Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber Ihren Urlaubsanspruch um ein Zwölftel je Monat kürzen.
- Bei Elternzeit in Teilzeit kann Ihr Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden.
Die Geburt des Kindes rückt immer näher und werdende Eltern freuen sich auf den errechneten Geburtstermin. Nichtsdestotrotz müssen zuvor aber noch unliebsame bürokratische Hürden überwunden werden – darunter auch das Gespräch mit dem Chef, in dem unter anderem geregelt wird, was mit dem Resturlaub geschieht.
Mutterschutz: Wird ihr Urlaubsanspruch gemindert?
Nein. Laut § 17 Mutterschutzgesetz „gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten“. Das bedeutet, dass Ihr Urlaubsanspruch durch den Mutterschutz nicht gemindert wird. Der Paragraph besagt weiterhin, dass eine Frau Ihren Resturlaub auch später noch nehmen kann, wenn es ihr nicht möglich war, ihn noch vor dem Beschäftigungsverbot zu nehmen. Als Frist gilt lediglich, dass er spätestens im Folgejahr nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz aufgebraucht sein muss.
Hier ein Beispiel: Mitte 2017 geht Frau Müller in Mutterschutz. Zu diesem Zeitpunkt hat sie noch einen Resturlaub von zehn Tagen auf dem Konto. Nach acht Wochen Mutterschutz und einer einjährigen Elternzeit tritt sie ihre Stelle im Herbst 2018 wieder an. Ihre restlichen zehn Urlaubstage kann sie noch 2018 oder sogar bis Ende 2019 nehmen.
Es könnte sein, dass Ihr Arbeitgeber sich auf § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes berufen möchte. Demnach muss der komplette Jahresurlaub nach Möglichkeit bis Ende des Jahres genommen werden. Ist dies nicht möglich – beispielsweise aufgrund einer längeren Krankheit – muss ein Antrag beim Arbeitgeber gestellt werden. Der Resturlaub kann dann zwar mit ins neue Jahr genommen werden, muss aber bis spätestens Ende März verbraucht sein. Ansonsten verfällt er.
Elternzeit: Darf Ihr Urlaubsanspruch gekürzt werden?
Ja, er muss es aber nicht. Anders als beim Urlaubsanspruch, den Sie vor Ihrem Mutterschutz erworben haben, verhält es sich beim Urlaubsanspruch in der Elternzeit. Hierbei ganz auf Ihren Arbeitgeber an. Dieser kann Ihren Urlaub zwar kürzen, muss es aber nicht.
§ 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz besagt, dass ein Arbeitgeber den Urlaubsanspruch von Angestellten in Elternzeit um ein Zwölftel pro vollem Monat kürzen kann. Beläuft sich Ihr Jahresurlaub beispielsweise auf 30 Tage, werden Ihnen 2,5 freie Tage pro Monat gekürzt. Die einzige Bedingung ist, dass Ihr Chef Sie darüber informieren muss. Dies muss aber nicht geschehen, bevor Sie die Elternzeit antreten. Auch nach Ablauf der Elternzeit kann Ihr Arbeitgeber Sie noch darüber informieren, dass er von seinem Recht auf Kürzung Ihres Urlaubs Gebrauch gemacht hat.
Gut zu wissen: Kürzung des Urlaubs nur für volle Monate in Elternzeit
Ihr Chef darf, wenn Sie in Elternzeit gehen, Ihren Urlaubsanspruch für diese Zeit kürzen. Allerdings gilt das nur für volle Monate. Gehen Sie zum Beispiel für sechs Wochen in Elternzeit, darf Ihr Chef den Urlaubsanspruch nur für einen Monat kürzen. Die übrigen zwei Wochen zählen hierbei nicht.
Hier ein Präzedenzfall des Bundesarbeitsgerichts:
Ein junger Vater ging vom 16. August 2008 bis zum 15. Oktober 2008 in Elternzeit. Der Arbeitgeber kürzte ihm für drei Monate den Urlaubsanspruch, woraufhin der Angestellte Klage erhob. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm recht: Der Urlaubsanspruch darf während der Elternzeit nur für volle Monate gekürzt werden. Im vorliegenden Fall also nur um ein Zwölftel. (Urteil des BAG vom 17. Mai 2011, 9 AZR 197/10)
Die erste Ausnahme besteht dann, wenn der der junge Vater oder die junge Mutter Elternzeit in Teilzeit genommen hat. Da Sie Ihrer Arbeit weiterhin nachgehen, bleibt der volle Urlaubsanspruch trotz der verkürzten Arbeitszeit bestehen. Schließlich dürfen Teilzeitangestellte in keiner Weise diskriminiert werden.
Eine zweite Ausnahme ergibt sich dann, wenn das Arbeitsverhältnis während oder direkt nach der Elternzeit beendet wird. In diesem Fall kann er Ihnen nicht erst im Nachhinein erklären, dass er Ihren Urlaub gekürzt hat. Für den während der Elternzeit angesammelten Urlaub steht Ihnen dann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu. Das heißt, dass Sie die freien Tage ausgezahlt bekommen, die Ihnen noch zugestanden hätten, die Sie aber aufgrund des beendeten Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen konnten.