Mutterschutz: Das müssen Schwangere und Mütter wissen

Gerade während der Schwangerschaft stellen sich Arbeitnehmerinnen viele Fragen. Das Mutterschutzgesetz – kurz MuSchG – sorgt dafür, dass Sie sich zumindest über Ihre Arbeit während dieser Zeit keine Gedanken machen müssen. Denn es schützt jede schwangere und stillende Mitarbeiterin, egal ob in Voll- oder in Teilzeit, vor einer Kündigung und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz. Außerdem schützt das Gesetz auch Auszubildende, Schülerinnen, Studentinnen und während einem freiwilligen sozialen Jahr.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Wichtigste auf einen Blick

Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen, Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen, Soldatinnen oder während eines freiwilligen sozialen Jahres.

Was regelt das Mutterschutzgesetz?

Das Gesetz regelt die Arbeitszeiten, den besonderen Kündigungsschutz und die finanzielle Absicherung während der Schwangerschaft und nach der Geburt.

Für wen gilt der Mutterschutz?

Zuerst ist festzuhalten, dass der Mutterschutz für alle Arbeitnehmerinnen ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaft gilt. Dabei sind die Art und der Umfang der Tätigkeit irrelevant. Er gilt also auch für Aushilfskräfte, nebenberufliche Arbeitnehmerinnen und Auszubildende. Der Mutterschutz endet in der Regel acht Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft. Im Falle einer Frühgeburt wird diese Frist aber auf zwölf Wochen nach der Geburt verlängert.

Für Beamtinnen gilt hier die Mutterschutzverordnung. In der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (MuSchV) werden entsprechend zum Mutterschutzgesetz, das die Mütter im Angestelltenverhältnis betrifft, die Schutzvorschriften für schwangere Beamtinnen festgelegt. Sie setzt dieselben Schutzfristen für werdende und frisch gebackene Mütter fest, wie für Angestellte. Sie stellt darüber hinaus sicher, dass die Dienstbezüge während der Zeit der Beschäftigungsverbote weiter gezahlt werden und schließt eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis während der Schwangerschaft und von vier Monaten nach der Entbindung aus. Durch diese Regelungen werden die Beamtinnen damit den angestellten Arbeitnehmerinnen weitgehend gleichgestellt, die durch das Mutterschutzgesetz geschützt sind.

Wichtige Änderungen 2018: Ab dem 1. Januar 2018 bezieht der Mutterschutz erstmals auch Schülerinnen und Studentinnen mit ein. Aber auch Praktikantinnen und Frauen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, fallen nun unter das Mutterschutzgesetz. Außerdem sind für Schwangere ab 2018 auch Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Arbeitszeiten bis 22 Uhr erlaubt – allerdings nur mit dem Einverständnis der Frau.

Was genau regelt der Mutterschutz?

Doch was bedeutet das Mutterschutzgesetz für Sie? Vom ersten Tag Ihrer Schwangerschaft an stehen sie unter einem besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht kündigen darf – außer es handelt sich um eine fristlose Kündigung in einem besonders schwerwiegenden Fall. Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist allerdings, dass er von der Schwangerschaft weiß oder rechtzeitig nach der Kündigung davon erfährt, damit diese unwirksam wird.

Nachtarbeit und Arbeitszeiten bis in den späten Abend hinein können gerade während der Schwangerschaft eine Belastung sein. Da schwangere Frauen und stillende Mütter sich nicht zu stark belasten sollten, gilt für sie in der Regel ein Arbeitsverbot zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens. Seit 2018 dürfen Frauen im Mutterschutz aber länger arbeiten Außerdem gibt es sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot. In unserem weiterführenden Artikel finden Sie alles Wissenswerte zum Thema Beschäftigungsverbot

Auch die finanzielle Absicherung von werdenden und frisch gebackenen Müttern ist Teil des Mutterschutzgesetzes. So haben Sie einen Anspruch auf bezahlte Pausen für Arztbesuche und Stillzeiten, erhalten einen Mutterschaftslohn und Mutterschaftsgeld. In unserem weiterführenden Artikel lesen Sie, wie viel Geld Ihnen zusteht und wie Sie Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn erhalten.

Zudem verfallen ihre Urlaubsansprüche nicht, solange Sie wegen des Beschäftigungsverbots im Mutterschutz nicht arbeiten dürfen. Das gilt auch dann, wenn Ihr Arbeitsvertrag vorsieht, Urlaub bis zum Ende des Jahres zu nehmen, Sie aber gerade dann in Mutterschutz gehen und ihn deshalb ins neue Jahr mitnehmen. Auch wenn Sie nach dem Mutterschutz gleich in Elternzeit gehen, verfallen Ihre Urlaubstage nicht.

Gut zu wissen: In einem Vorstellungsgespräch müssen Sie auf die Frage hin, ob Sie schwanger sind oder wie es um Ihre Familienplanung bestellt ist, überhaupt nichts sagen. Sie dürfen sogar lügen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Köln bereits 2012.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Urlaubsanspruch bleibt trotz mehrfacher Beschäftigungsverbote erhalten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 20. August 2024, dass Urlaubsansprüche, die während eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz entstehen, nicht verfallen. Dies gilt auch, wenn mehrere Beschäftigungsverbote unmittelbar aufeinanderfolgen. Im konkreten Fall war eine Zahnärztin von Dezember 2017 bis Ende März 2020 durchgehend aufgrund von Beschäftigungsverboten im Zusammenhang mit zwei Schwangerschaften und Stillzeiten von der Arbeit freigestellt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte sie die Abgeltung von 68 Urlaubstagen, die sie während dieser Zeit nicht nehmen konnte. 

Das BAG gab ihr Recht und stellte fest, dass gemäß § 24 Satz des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) angesammelter Urlaub auch bei aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverboten nicht verfällt. Die Arbeitnehmerin kann den gesamten bis dahin aufgelaufenen Urlaub nach Ende des letzten Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. (Az.: 9 AZR 226/23)

Keine Regel ohne Ausnahme, oder?

Stimmt. Ausnahmen vom Mutterschutz gibt es zum Beispiel in der Probezeit. Während Sie in der Probezeit sind, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen allgemein zwar während Ihrer Schwangerschaft nicht so einfach kündigen wie einem anderen Kollegen. Allerdings nur dann, wenn Sie sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit anfänglicher Probezeit befinden. 

Etwas anderes gilt für Frauen in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Der Mutterschutz sichert Sie nur solange ab, wie ihr Arbeitsvertrag gilt. Läuft dieser während Ihrer Schwangerschaft aus, verlieren Sie also den gesetzlichen Schutz und damit auch die Ansprüche auf Mutterschaftsgeld und weitere Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz. Überlegen Sie sich deshalb im Hinblick auf Ihre eigene Familienplanung gut, ob Sie ein befristetes Beschäftigungsverhältnis eingehen wollen. Sollte Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist enden, übernimmt die Agentur für Arbeit Ihren Unterhalt.

Wann sollte mein Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfahren?

Theoretisch ist es für Sie und Ihren Arbeitgeber natürlich am sinnvollsten, wenn Sie ihn sobald eine ärztliche Bestätigung vorliegt, von Ihrer Schwangerschaft in Kenntnis setzen. Sie sind aber nicht verpflichtet, diese Bescheinigung vorzulegen oder Ihrem Arbeitgeber überhaupt zu sagen, dass Sie Mutter werden. Tun Sie es dennoch und möchte er ein Attest sehen, muss er die Kosten dafür selbst tragen.

Es empfiehlt sich allerdings, frühestmöglich mit offenen Karten zu spielen, da Ihr Chef so alle Vorschriften des Mutterschutzes in Ihrem Sinne beachten kann. Behalten Sie Ihre Schwangerschaft allerdings für sich und kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, haben Sie zwei Wochen lang Zeit, ihm von der Schwangerschaft zu berichten. Versäumen Sie diese Frist, ist die Kündigung rechtmäßig.

Kündigung im Mutterschutz: Wie kann ich mich wehren?

Das Mutterschutzgesetz regelt ganz klar, dass Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin oder Auszubildenden nicht kündigen dürfen. Auch nach der Geburt gilt dieses Verbot für mindestens vier Monate – bei einer längeren Schutzfrist auch länger. Ebenso gilt ein viermonatiges Kündigungsverbot nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Der Kündigungsschutz ist unabhängig davon, wie lange Sie schon im Betrieb arbeiten oder wie viele Mitarbeiter Ihr Arbeitgeber sonst noch beschäftigt.

Wichtig hierfür ist allerdings, dass Ihr Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von Ihrer Schwangerschaft weiß. Es empfiehlt sich also sobald Sie selbst Klarheit haben, auch Ihren Arbeitgeber zu informieren. Wie Sie das tun, ist allerdings nicht gesetzlich vorgegeben. Aber um im Falle des Falls nachweisen zu können, dass Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert haben, sollten Sie dies schriftlich tun. Wenn Sie das allerdings nicht möchten, haben Sie im Falle einer Kündigung aber noch die Möglichkeit, vom Kündigungsschutz zu profitieren: Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber obwohl Sie schwanger sind, haben Sie zwei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, ihn von der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Ihre Kündigung ist dann nicht mehr gültig und Ihr Arbeitgeber muss Sie weiter beschäftigen.

Gut zu wissen: Auch dann, wenn Sie innerhalb der Zweiwochenfrist Ihren Arbeitgeber nicht informieren, fallen Sie eventuell noch unter den besonderen Kündigungsschutz. Sie müssen allerdings nachweisen können, dass dieses Versäumnis nicht Ihre Schuld ist.

Wann darf mir mein Arbeitgeber mir trotz Schwangerschaft kündigen?

Der besondere Kündigungsschutz bedeutet aber nicht, dass Sie unkündbar sind. In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle eine ausgesprochene Kündigung für zulässig erklären. Diese Kündigung bedarf der Schriftform und der Kündigungsgrund muss angegeben sein.

Dazu müssen aber besondere Gründe vorliegen, meist ist eine solche Kündigung dann auch fristlos und ist darauf zurückzuführen, dass Sie sich grob daneben benommen haben – zum Beispiel durch Diebstahl oder Beleidigung. Aber auch eine betriebsbedingte Kündigung ist möglich. Wenn das Unternehmen Sie schlichtweg nicht mehr beschäftigen bzw. bezahlen kann. Lesen Sie hier alles weitere, was Sie zur betriebsbedingten Kündigung wissen müssen.

Wie kann ich gegen eine Kündigung während der Schwangerschaft vorgehen?

Wenn Sie während Ihrer Schwangerschaft eine Kündigung erhalten, können Sie diese nicht einfach ignorieren und als unwirksam betrachten. Das Mutterschutzgesetz greift also nicht automatisch. Wichtig ist, dass Sie innerhalb von drei Wochen aktiv werden und eine Kündigungsschutzklage einreichen. Lassen Sie diese Frist verstreichen, nützt Ihnen auch der Mutterschutz nichts mehr und die Kündigung ist wirksam.

Die Dreiwochenfrist beginnt zu laufen, sobald die zuständige Behörde der Kündigung zugestimmt und Ihnen Bescheid gegeben hat. Allerdings weiß in diesem Fall Ihr Arbeitgeber bereits, dass Sie schwanger sind, sonst hätte er der Kündigung nicht erst durch die Behörde genehmigen lassen. In wie weit eine Kündigungsschutzklage gegen eine von der zuständigen Landesbehörde abgesegnete Kündigung erfolgversprechend ist, muss aber im Einzelfall ein Anwalt beurteilen.

Hat Ihr Arbeitgeber keine Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft, so haben Sie wie oben beschrieben zwei Wochen Zeit Ihn darüber zu informieren. Tun Sie das nicht, haben sie ab dem Zeitpunkt der Kündigung drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben.

Bewerbung während der Schwangerschaft: Was muss ich wissen?

Wenn Sie sich für einen neuen Job beworben haben und zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden sind, stellt sich die Frage, wie Sie sich verhalten sollten, wenn Sie schwanger sind. Zwar darf Ihnen Ihr potentieller Arbeitgeber keinen Job verwehren, nur weil Sie schwanger sind. Es lässt sich aber theoretisch ein anderer Grund finden, warum nicht Sie, sondern eine Mitbewerberin, die nicht schwanger ist, den Vorzug und damit den Jobzuschlag erhält.

Darum dürfen Sie, wenn es im Bewerbungsgespräch um das Thema Schwangerschaft geht, schweigen. Sie dürfen sogar aktiv lügen und eine Schwangerschaft verneinen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht. Schwangere Frauen haben so die Möglichkeit, sich vor potentieller Diskriminierung zu schützen und erhalten so Chancengleichheit auf dem Berufsmarkt.

Haben Sie Fragen zum Thema Mutterschutz oder Schwangerschaft im Beruf? Die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG beraten Sie gerne am Telefon oder per E-Mail.


Rechtsberatung für Arbeitsrecht

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

  • Beratung speziell für Arbeitsrecht
  • Erfahrene Anwälte beraten Sie
  • 2,99€/Min aus dem deutschen Festnetz

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der DAHAG Rechtsservices AG:

  • Krisensicherer Honorarumsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice