Urlaubsanspruch bei Teilzeit: So viel Urlaub steht Ihnen zu
Wer in Teilzeit arbeitet und Urlaub beantragen möchte hat im Grunde denselben Urlaubsanspruch wie ein Vollzeitangestellter. Denn der Urlaubsanspruch basiert nicht auf den geleisteten Arbeitsstunden, sondern auf den Arbeitstagen. Lesen Sie hier alles, was Sie rund um den Urlaub bei Teilzeit wissen müssen.
Urlaubsanspruch bei Teilzeit: Das Wichtigste im Überblick
- Teilzeitangestellte haben denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte.
- Pro Wochenarbeitstag stehen Ihnen mindestens 4 freie Tage zu. Bei einer 5-Tage-Woche wären dies also 20 Urlaubstage.
- Bei einem Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit darf der bereits erworbene Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden.
Teilzeitangestellte haben denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte
Grundsätzlich gilt, dass Teilzeitkräfte in keiner Weise diskriminiert werden dürfen. Sie haben denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte. Das bedeutet: Gewährt ein Arbeitgeber seinen Vollzeitbeschäftigten 30 Urlaubstage pro Jahr, darf er bei den Teilzeitangestellten nicht den gesetzlichen Mindesturlaub veranschlagen. Ausschlaggebend ist lediglich die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage.
- 6-Tage-Woche: mind. 24 freie Tage
- 5-Tage-Woche: mind. 20 freie Tage
- 4-Tage-Woche: mind. 16 freie Tage
- 3-Tage-Woche: mind. 12 freie Tage
- 2-Tage-Woche: mind. 8 freie Tage
Selbstverständlich kann ein Arbeitgeber seinen Angestellten mehr freie Tage gewähren, was in der Regel im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgehalten ist.
Ein Beispiel: Die Vollzeitarbeitskräfte einer Firma erhalten 30 Tage Urlaub pro Jahr, was sechs Wochen entspricht. Teilzeitangestellter A arbeitet an fünf Tagen die Woche und hat entsprechend auch einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Seine Kollegin, Teilzeitangestellte B, arbeitet an drei Tagen pro Woche. Da auch ihr insgesamt sechs Wochen Urlaub zustehen, erstreckt sich ihr Jahresurlaub auf 18 Tage.
(Urlaubstage pro Jahr) / (Wochenarbeitstage)
x (tatsächliche Arbeitstage pro Woche)
= Urlaubsanspruch Teilzeit
Arbeiten Sie also an drei Tagen pro Woche in einem Betrieb, in dem Vollzeitbeschäftigten bei einer 5-Tage-Woche 28 Urlaubstage gewährt werden, lautet die Rechnung: 28 / 5 x 3 = 16,8 Urlaubstage.
Natürlich müssen Sie Ihre Urlaubstage nur für jene Wochentage opfern, an denen Sie während einer üblichen Arbeitswoche präsent wären. Die restlichen Tage der Woche würden Sie ja ohnehin nicht zur Arbeit erscheinen.
So berechnen Sie Ihren Teilzeit-Urlaubsanspruch bei unregelmäßigen Arbeitszeiten
Der individuelle Urlaubsanspruch ist vergleichsweise einfach zu ermitteln, wenn man von Arbeitnehmern ausgeht, die jede Woche dieselbe Anzahl an Tagen zur Arbeit erscheinen. Schwieriger wird es hingegen bei unregelmäßigen Arbeitszeiten.
Wollen Sie Ihren Urlaubsanspruch bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit selbst ermitteln, können Sie nicht die Wochenarbeitszeit als Grundlage nutzen, sondern müssen einen längeren, repräsentativeren Zeitraum zugrunde legen – im Zweifelsfall sogar die komplette Jahresarbeitszeit. Sie können dafür die oben angegebene Formel leicht abwandeln:
(Urlaubstage pro Jahr) / (Jahresarbeitstage)
x (Pflichtarbeitstage pro Jahr)
= Urlaubsanspruch Teilzeit
Arbeiten Sie also manchmal drei Tage in der Woche, manchmal fünf Tage und manchmal sogar nur einen Tag, setzen Sie in der Rechnung einfach die Anzahl der Tage pro Jahr ein, an denen Sie zur Arbeit verpflichtet sind.
Gehen wir von einem Durchschnitt von drei Arbeitstagen pro Woche aus, müssen Sie auf das ganze Jahr gesehen an 156 Tagen (3 Tage x 52 Wochen) arbeiten. Wenn Vollzeitarbeitskräfte in einer 5-Tage-Woche (also mit einer Jahrespflichtarbeitszeit von 5 Tagen x 52 Wochen = 260 Tagen) einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen haben, ergibt sich die folgende Rechnung: 30 / 260 x 156 = 18 Urlaubstage.
Aufgrund der hohen Flexibilität bevorzugen viele Arbeitnehmer in Teilzeit unregelmäßige – häufig sogar selbstbestimmte – Arbeitszeiten. Hier kommt es allerdings häufig zu Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber, weshalb nicht selten ein Anwalt zur Klärung des Urlaubsanspruchs hinzugezogen wird.
Probleme könnten beispielsweise dann entstehen, wenn Sie bei einem Arbeitsvertrag, der drei Tage pro Woche vorsieht, in den vergangenen Wochen immer vier Tage pro Woche gearbeitet haben, nun auf zwei Tage reduzieren und dementsprechend für eine freie Woche nur zwei Urlaubstage opfern wollen. Sind nämlich in Ihrem Arbeitsvertrag drei wöchentliche Arbeitstage vereinbart, könnte Ihr Chef schnell ein Veto einlegen.
Urlaubsanspruch bei einem Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit
Will ein Arbeitnehmer von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung wechseln, muss der Resturlaub vor der tatsächlichen Reduzierung der Arbeitszeit vollständig genommen werden. Ist dies nicht möglich, kürzen Arbeitgeber häufig den restlichen Urlaubsanspruch und passen ihn an die neue reduzierte Arbeitszeit an.
Der Europäische Gerichtshof entschied jedoch 2013, dass die Kürzung des bereits erworbenen Urlaubsanspruchs eine klare Diskriminierung darstellt (EuGH Beschluss vom 13.6.2013, C-415/12).
Darum ging es in dem Fall: Nach der Elternzeit blieb einer Angestellten ein Resturlaub von 29 Tagen. Da sie allerdings von Voll- auf Teilzeit reduzierte, reduzierte der Arbeitgeber den Urlaub entsprechend auf 17 Tage. Der EuGH erklärte dies für unzulässig: Bereits erworbener Urlaubsanspruch darf nicht anteilig gekürzt werden.
Für Arbeitnehmer, die künftig weniger arbeiten wollen, bedeutet dies also, dass der entsprechende Resturlaub zuvor genommen werden muss. Ist dies nicht möglich, steht Ihnen trotz der reduzierten Arbeitszeit Ihr voller Urlaubsanspruch zu. Haben Sie also aus Ihrer Vollzeitbeschäftigung noch fünf Urlaubstage übrig (also eine Urlaubswoche), bleiben Ihnen mehr als zwei volle Urlaubswochen, wenn Sie auf Teilzeit mit zwei Arbeitstagen pro Woche reduzieren.
Gut zu wissen: Urlaub erhöht sich nicht bei Wechsel zu Vollzeit
Im Jahr 2015 entschied der EuGH übrigens, dass die Regel auch im umgekehrten Fall greift. Wollen Sie von Teilzeit auf Vollzeit wechseln, wird Ihr Urlaubsanspruch nicht auf die neue Tätigkeit umgerechnet und somit nicht entsprechend erhöht (EuGH Urteil vom 11.11.2015, C 219/14). Ausschlaggebend für die Entscheidung war vor allem die Fortzahlung des Arbeitsentgelts: Immerhin müsste der Arbeitgeber bei einem plötzlich vervielfachten Urlaub auch mehr Urlaubsentgelt zahlen.