Lohnfortzahlungsgesetz

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Lohnfortzahlungsgesetz - Infos und Rechtsberatung

Wer krankgeschrieben ist, bekommt bis zu sechs Wochen weiterhin volles Gehalt. Dieser Anspruch für Arbeitnehmer wird durch das Lohnfortzahlungsgesetz begründet. Mittlerweile heißt es offiziell Entgeltfortzahlungsgesetz, wird aber weiterhin umgangssprachlich Lohnfortzahlungsgesetz genannt. Die Lohnfortzahlung bei Krankheit ist wohl der häufigste und bekannteste Fall. Das Gesetz regelt aber noch weitere Fälle: etwa dass an gesetzlichen Feiertagen, bei Krankheit des Kindes oder bei einer Freistellung wegen eines Ehrenamts weiterhin Gehalt gezahlt werden muss.

Grundsätzlich ist geregelt, dass ein Arbeitgeber Gehalt oder Lohn nur bei erbrachter Arbeitsleistung zahlen muss. Die Entgeltfortzahlung ist daher eine gesetzlich vorgeschriebene Ausnahme dieses vertraglichen Grundprinzips.

 

Der Otto Normalarbeitnehmer muss sich um seine Lohnfortzahlung selten Gedanken machen, wenn er nur wenige Tage oder etwa ein bis zwei Wochen ausfällt.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Ein Arbeitnehmer bekommt pro Krankheit sechs Wochen lang das volle Gehalt gezahlt, wenn die folgenden (gesetzlichen) Voraussetzungen dafür erfüllt sind:

  • Das Arbeitsverhältnis muss mindestens vier Wochen ununterbrochen bestehen.
  • Die Krankheit darf nicht selbst verschuldet sein.

Nimmt der Arbeitnehmer seine Arbeit zwischenzeitlich wieder auf, fällt aber innerhalb zwölf Monaten wegen derselben Krankheit nochmals aus, werden diese Krankheitstage für die Sechs-Wochen-Frist addiert.

Die Frist beginnt nur dann neu, wenn es sich um eine andere/neue Erkrankung handelt oder zwischen den beiden Arbeitsausfällen ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt.

Höhe gemäß Lohnfortzahlungsgesetz

Der Arbeitnehmer bekommt während der Entgeltfortzahlung den Lohn, den er bekommen hätte, als wäre er nicht krank (bzw. arbeitsunfähig), also die volle Vergütung inklusive eventueller Zuschläge. Wenn also eine Feiertagsschicht geplant gewesen ist, erhält der krankgeschriebene Arbeitnehmer ebenso den eventuellen Feiertagszuschlag. Gleiches gilt für Nachtschichtzulagen oder Sonntagszuschläge.

Nicht in der Lohnfortzahlung sind folgende Aufwendungen enthalten:

  • Auslagenersatz
  • Auslösungen
  • Fahrtkostenzuschüsse
  • Schmutzzulagen
  • Überstunden (außer der Arbeitnehmer hat sie in der Vergangenheit regelmäßig geleistet)

Also alle Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer ohnehin nur erstattet werden würden, wenn sie tatsächlich angefallen sind.

Wird etwa in einem Betrieb Kurzarbeit eingeführt, wird die Lohnfortzahlung auch dementsprechend daran angepasst.

Keine Lohnfortzahlung bei selbst verschuldeter Krankheit

Eine selbst verschuldete Arbeitsunfähigkeit schließt die Entgeltfortzahlung aus. Sie wird immer dann angenommen, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Das muss zunächst der Arbeitgeber beweisen und hängt stets vom Einzelfall ab. Eine selbst verschuldete Krankheit wurde bereits in folgenden Fällen angenommen:

Verletzungen aus einem Verkehrsunfall bei:

  • Trunkenheit oder Drogeneinfluss am Steuer,
  • Fahren mit abgefahrenen Reifen,
  • nicht angelegtem Sicherheitsgurt,
  • zu schnellem Fahren bei schlechten Witterungsverhältnissen.

Aber auch bei Verletzungen oder Arbeitsausfällen:

  • die auf eine Schönheits-OP
  • eine Tätowierung oder Piercing zurückzuführen sind,
  • oder aus missachteten Unfallverhütungsvorschriften resultieren.

Kein Verschulden liegt etwa in folgenden Fällen vor:

  • legale Abtreibung/Schwangerschaftsabbruch
  • Sportverletzungen (außer es wurden Regeln oder übliche Sicherheitsvorkehrungen gravierend ignoriert)

Suchterkrankungen, wie etwa Alkoholismus oder Drogenabhängigkeit, sind nicht von vornherein selbst verschuldet. Erst dann, wenn jemand etwa nach einer Therapie wieder rückfällig wird und deswegen wieder ausfällt. Hierbei ist stets der Hintergrund zu prüfen.

Eine selbst verschuldete Krankheit muss grundsätzlich der Arbeitgeber beweisen – es sei denn, die eigene Schuld ist offensichtlich. Etwa wenn der Arbeitnehmer eine Prügelei angefangen hat oder bei einer Trunkenheitsfahrt. Dann kommt es zur Beweislastumkehr und der Arbeitnehmer muss seine Schuld entkräften.

Lohnfortzahlung wenn das Kind krank ist

Wer sein Kind pflegen muss, weil es krank geworden ist, kann von der Arbeit freigestellt werden. Darauf hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch, der nicht etwa mit einer Klausel im Arbeitsvertrag eingeschränkt werden kann. Der Arbeitgeber kann aber die Lohnfortzahlung in diesem Fall ausschließen.

 

Hat der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung hier ausgeschlossen, springt die Krankenkasse mit Kinderkrankengeld ein. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Das Kind muss unter zwölf Jahre alt sein, außer es ist etwa behindert und auf fremde Hilfe angewiesen.
  • Ein ärztliches Attest bestätigt, dass der Arbeitnehmer das erkrankte Kind betreuen, beaufsichtigen oder pflegen muss und deswegen nicht auf Arbeit gehen kann,
  • Keine andere Person im Haushalt des Arbeitnehmers kann sich um das Kind kümmern.

Jedem Arbeitnehmer steht der Anspruch auf Freistellung von höchstens zehn Tagen pro Kind und Kalenderjahr zu. Alleinerziehende bekommen maximal 20 Tage. Bei mehreren Kindern ist die Anspruchsdauer auf 25 Tagen bei gemeinsamen Sorgerecht bzw. 50 Tagen bei Alleinerziehenden begrenzt.

Diese Deckelungen gelten nicht bzw. der Freistellungsanspruch ist unbegrenzt, wenn es sich um ein schwerkrankes oder behindertes Kind mit begrenzter Lebenserwartung handelt.

Sind beide Elternteile berufstätig, kann der Anspruch auf Freistellung auch auf das jeweils andere Elternteil übertragen werden, sofern beide Arbeitgeber damit einverstanden sind.

Auszubildende (Azubis) hingegen haben einen Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung, wenn sie verhindert sind zu arbeiten.

Sonderurlaub: Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

Neben Krankheit oder die der Kinder gibt es noch weitere Situationen für einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Umgangssprachlich ist dann auch von Sonderurlaub die Rede. Im Gesetz (§ 616 BGB) ist das recht allgemein gehalten. Es handelt sich um eine „vorübergehende Verhinderung“, wenn sie:

  • verhältnismäßig nicht erheblich lange dauert,
  • unverschuldet ist
  • in den persönlichen Verhältnissen den Grund hat.

Das heißt, dass äußere Umstände, wie etwa ein Unwetter, Schneechaos, Hochwasser, Unruhen, Streiks oder Verkehrsstörungen nicht darunter fallen.

 

Damit sind etwa folgende Fälle gemeint:

Heirat
Für die eigene (standesamtliche) Hochzeit gibt es einen Tag frei. Vorausgesetzt, der Termin liegt an einem Arbeitstag. Wer etwa samstags heiratet und nur werktags arbeitet, ist demnach nicht verhindert.

Heirat der Kinder
Dasselbe gilt, wenn eines der Kinder heiratet.

Goldene Hochzeit der Eltern
Den Tag der Feierlichkeiten bekommt ein Arbeitnehmer frei.

Entbindung der Ehefrau
Während für Schwangere ohnehin Wochen vor dem Geburtstermin ein Beschäftigungsverbot gilt, kann auch ein werdender Vater einen Tag freibekommen.

Todesfall in der engsten Familie
Den Tag der Beerdigung eines Elternteils, Geschwisters oder Kindes gibt es frei. Die der Großeltern oder Schwiegereltern zählen nicht dazu.

Betrieblich veranlasster Umzug
Wird die Arbeitsstelle etwa in eine andere Stadt verlegt und ist deswegen ein Umzug erforderlich, muss dem Arbeitnehmer entsprechend Sonderurlaub gegeben werden, um seinen Umzug durchführen zu können.

Öffentliches Ehrenamt
Nicht jedes Ehrenamt berechtigt zum Sonderurlaub. Die Vorstandssitzung des Kaninchenzüchtervereins ist dem Privatvergnügen zuzuschreiben. Ansonsten gibt es in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen, welches öffentliche Ehrenamt für wie lange eine Freistellung erfordert. Ein Amt als Schöffe am Gericht fällt etwa immer darunter und meistens auch öffentliche Jugendarbeit.

Amtliche Termine
Wer etwa als Zeuge vor Gericht geladen ist, hat die Pflicht, dort auch zu erscheinen und muss daher vom Arbeitgeber freigestellt werden. Nicht aber bei amtlichen Terminen aus privaten Gründen.

Pflege naher Angehöriger
Die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen ist vergleichbar mit der eines kranken Kindes. Hier darf sich ein Arbeitnehmer ebenso bis zu zehn Tage Sonderurlaub nehmen, um die kurzfristige Pflege zu organisieren. Darüber hinaus gibt es in diesen Fällen weitere Ansprüche auf Pflegezeit: Etwa eine sechsmonatige unbezahlte aber sozialversicherte Freistellung oder 24 Monate Familienpflegezeit mit Teilzeitarbeit.

Arztbesuch
Wer bei seinem Wunscharzt einfach keinen Termin außerhalb der Arbeitszeiten bekommt, kann sich für die Zeit bezahlt freistellen lassen. Natürlich nur dann, wenn man nicht ohnehin schon arbeitsunfähig geschrieben ist und der Besuch medizinisch notwendig ist. Für eine Schönheitsoperation etwa muss der reguläre Urlaub hergenommen werden. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, einfach einen anderen Arzt aufzusuchen. Die freie Arztwahl steht hier über den Arbeitgeberinteressen.

Keine Lohnfortzahlung für Selbstständige und Freiberufler

Wer nicht angestellt ist und auf selbstständiger bzw. freiberuflicher Basis arbeitet, bekommt auch keine Lohnfortzahlung. Denjenigen bleibt nur das Krankengeld – und auch nur dann, wenn sie sich in der gesetzlichen Krankenversicherung für den jeweiligen Wahltarif entscheiden oder eine private Zusatzversicherung für Krankentagegeld.

Dafür muss der freiwillig Versicherte jedoch erst tätig werden: Standardmäßig zahlen Selbstständige den ermäßigten Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch. Es gibt etwa Tarife, bei denen es Krankengeld ab dem 15., 22. oder 43. Krankheitstag gibt.

Übersicht: Fälle von Lohnfortzahlung

Nur ausnahmsweise bekommt ein Arbeitnehmer weiterhin Lohn oder Gehalt, wenn er nicht auf Arbeit erscheint. Und zwar in folgenden Fällen:

  • unverschuldete Krankheit
  • Krankheit des eigenen Kindes
  • an allen gesetzlichen Feiertagen, wenn die Arbeit aufgrund dieser Feiertage ausfällt
  • Arbeitsverhinderung - etwa ein öffentliches Ehrenamt, Hochzeit oder Pflege von Angehörigen

Bilderquelle: Pixabay


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