Lohn: Alles von Auszahlung bis Pfändung

Wer in Deutschland einem Beruf nachgeht, der wird dafür auch bezahlt. Meistens erfolgt das in Form von Lohn oder Gehalt. Hier finden Sie alles, was Sie über den Lohn wissen müssen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Der Lohn: Kurz und knapp erklärt

Rein juristisch und nüchtern betrachtet ist der Lohn die Vergütung, die der Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses für geleistete Arbeit vom Arbeitgeber erhält. Die Rede ist dabei vom Bruttolohn. Nach Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge verbleibt der Nettolohn. Wichtig: Bei der Entlohnung darf das Geschlecht des Mitarbeiters keine Rolle spielen.

Die Rechtsgrundlage und Anspruchsvoraussetzung finden Sie in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag. Fehlt ein solcher Passus, richtet sich die Lohnforderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und den Vorschriften der arbeitsrechtlichen Nebengesetze. So steht dem Arbeitnehmer zum Beispiel für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags oder Krankheit ausfällt, der Lohn zu, den er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Zum Lohn gehören zum Beispiel auch vermögenswirksame Leistungen und Bonuszahlungen. In unserem weiterführenden Artikel finden Sie alles, was Sie über Bonuszahlungen wissen müssen.

Gut zu wissen: Worin unterscheiden sich Lohn und Gehalt eigentlich genau? Nun, der Lohn unterliegt im Gegensatz zum Gehalt, monatlichen Schwankungen, da die Grundlage für die Lohnberechnung ein feststehender Stundenlohn ist. Abhängig von der jeweiligen Stundenzahl pro Monat ergibt sich daraus der Monatslohn. Lohnauszahlung

Ihren Lohn erhalten Sie üblicherweise bargeldlos durch Überweisung auf Ihr Konto. Zahlungszeit, Zahlungsort und die Art und Weise der Zahlung des Lohnes bzw. Gehaltes richten sich nach den geltenden Tarifverträgen oder den per Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen. In den meisten Fällen wird der Lohn monatlich ausgezahlt.

Die pünktliche Lohnauszahlung ist die Hauptverpflichtung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag. Wenn nicht anders vereinbart, muss der Lohn am Ende des Abrechnungszeitraums - in der Regel also des Monats - gezahlt werden. Es kann aber im Arbeitsvertrag auch ein späterer Zeitpunkt - zum Beispiel der 15. des Folgemonats - festgesetzt werden. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn nicht pünktlich aus, ist er also in Verzug, so muss im Zweifel schriftlich angemahnt werden. Findet sich in einem Arbeits- oder Tarifvertrag eine sogenannte Ausschluss- oder Verfallsklausel, dann muss der Anspruch unbedingt innerhalb der dort genannten Frist geltend gemacht werden.

Haben Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber, weil dieser zu spät oder gar nicht bezahlt? Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Welche Möglichkeiten Sie haben erklärt unser weiterführender Artikel "Arbeitgeber zahlt nicht."

Gut zu wissen: Das Recht keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen oder fristlos zu kündigen steht dem Arbeitnehmer erst bei erheblichem Verzug und Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen zu. Handeln Sie also nicht überstürzt! Sollten Sie das aber in Erwägung ziehen, ist dringend anzuraten, vorher anwaltlichen Rat einzuholen.

Lohnvorschuss: Sonderfall oder kein Problem?

Der Lohnvorschuss ist eine Vorauszahlung auf den künftigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Sie haben diese Vorabvergütung also noch nicht verdient – und genau da könnte es je nach Arbeitgeber schwierig werden.

Rechtlich gesehen handelt es sich um eine Art Darlehen, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gibt. Es wird oft bei Engpässen gewährt, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel nicht mehr weiß, wie er den restlichen Monat überbrücken soll. Arbeitnehmer sollten dabei aber aufpassen, da häufige Lohnvorschüsse unter Umständen das Arbeitsverhältnis beeinträchtigen können. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Lohnvorschuss haben Sie nicht.

Gut zu wissen: Zu unterscheiden ist Lohnvorschuss vom Abschlag, deren Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer bereits verdient hat, aber noch nicht abgerechnet worden ist. Einer Bitte des Arbeitnehmers auf Lohnvorschuss oder Abschlagszahlung wird meist vom Arbeitgeber nachgekommen und mit dem später fällig werdenden Lohn verrechnet.

Lohnformen: Wie erhalten Sie Ihr Geld?

Die inzwischen seit längerer Zeit übliche Lohnform ist der Geldlohn. Zulässig sind grundsätzlich auch andere Lohnformen wie der Naturallohn. Der Geldlohn wird in aller Regel als Zeitlohn oder Leistungslohn gezahlt. Daneben kann er noch in Form von Prämien und Provisionsentlohnung etc. gewährt werden. In unserem weiterführenden Artikel finden Sie alles rund um das Thema Provision.

Daneben gibt es eine Vielzahl von Gratifikationen und Lohnzuschlägen – wie zum Beispiel den Sonntagszuschlag oder den Nachtszuschlag – die sich aus dem Gesetz, dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben können. Für weitere Informationen, klicken Sie einfach auf den Zuschlag, der Sie interessiert.

Zu den Gratifikationen gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld – die umgangssprachlich auch als 13. Monatsgehalt gelten. Lesen Sie in unseren weiterführenden Artikeln alles, was Sie über das 13. Monatsgehalt wissen müssen.

Die Kriterien können Sie entweder direkt beeinflussen, wie zum Beispiel beim Akkordlohn, oder globaler Art, wie etwa beim Unternehmensgewinn. Es werden diejenigen Lohnformen den Leistungslöhnen zugerechnet, bei denen die individuelle Leistung des Arbeitnehmers in einer messbaren Periode (etwa pro Monat oder pro Schicht) in direkter Beziehung zur Höhe des Entgelts steht. Deutlich wird der Zusammenhang beim Akkordlohn, wo die quantitative Leistungsmenge die Grundlage der Entgeltbemessung darstellt. Auch Prämienlöhne werden gemeinhin zu den Leistungslöhnen gerechnet, weil der Arbeitnehmer zumindest teilweise die Höhe des Entgelts durch seine individuelle Leistung beeinflussen kann.

1. Lohnform: Der Stücklohn

Die Vergütung eines Arbeitnehmers kann nach verschiedenen Grundsätzen berechnet werden. Hierzu zählt auch der Stücklohn als eine Form des Akkordlohns, der wiederum einen Unterfall des Leistungslohns darstellt.

Es wird generell unterschieden zwischen Zeitlohn und Leistungslohn. Der Zeitlohn ist die am häufigsten vorkommende Vergütungsart. Er wird in der Regel als monatliche Vergütung gewährt und ist unabhängig von der innerhalb dieses Zeitraumes erbrachten Quantität oder Qualität der Arbeit. Der Leistungslohn wird üblicherweise in der Form des Akkord- oder Prämienlohns gezahlt.

Bezugsgröße beim Akkordlohn ist die geleistete Arbeitsmenge, beispielsweise beim Stücklohn die Zahl bearbeiteter oder verarbeiteter Gegenstände, beim Flächen- oder Maßakkord das Ausmaß bearbeiteter Flächen oder Gegenstände.

Der Akkordlohn ist eine Lohnform, bei welcher der Lohn nach der Menge der erbrachten Arbeitsleistung bemessen wird. Er kann sich auf die Leistung des Einzelnen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern beziehen. Diese Lohnform, die häufig mit anderen Lohnformen kombiniert wird, dient dem besonderen Anreiz zu hoher Arbeitsleistung. Im Wesentlichen unterscheidet man folgende Bezugsgrößen:

  • Stückakkord (nach der verarbeiteten Stückzahl)
  • Gewichtsakkord (nach dem Gewicht des beförderten Materials)
  • Maßakkord (es wird eine bestimmte Maßeinheit zugrunde gelegt)
  • Flächenakkord (nach der Größe der zu bearbeitenden Fläche)
  • Pauschalakkord (Vorgabe mit verschiedenen Arbeitsinhalten)

Daneben unterscheidet man den Geld- und den Zeitakkord. Beim Geldakkord wird für eine bestimmte Leistungseinheit ein bestimmter Geldbetrag gezahlt. Beim Zeitakkord wird eine festgelegte Zeit für eine bestimmte Arbeitsleistung vergütet. Die Akkordvorgaben dürfen die Arbeitnehmer nicht überfordern. Ob das der Fall ist, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

2. Lohnform: Der Zeitlohn

Bei einem Zeitlohn wird im Gegensatz zu einem Festgehalt die rein tatsächlich erbrachte Arbeitszeit entlohnt. Sinnvoll kann eine derartige Entlohnung bei einem unregelmäßigen Arbeitsanfall oder auch bei Bereitschaftszeiten sein. Häufig findet sich heute kein reiner Zeitlohn, sondern eine Kombination aus Vergütungsbestandteilen, die fest vereinbart werden, und darüber hinaus gehenden Vergütungsbestandteilen, die entweder nach der aufgewandten Zeit (Zeitlohn) oder nach anderen Kriterien (beispielsweise erfolgsabhängig) bemessen werden.

Höhe des Lohns: Wie viel muss ich verdienen?

Grundsätzlich besteht bezüglich der Lohnhöhe Vertragsfreiheit. Gilt ein Tarifvertrag, wird die Lohnhöhe dadurch bestimmt. Die Lohnhöhe kann sich weiter auch aus einer betrieblichen Übung ergeben. Fehlt eine Vereinbarung oder betriebliche Übung, gilt § 612 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Nach § 612 Abs. 2 BGB ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Die Höhe des Nettolohns wird von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst und bedarf daher einer konkreten Einzelfallberechnung. Denn grundsätzlich wird lediglich der Bruttolohn arbeitsvertraglich festgelegt. Nettolohnvereinbarungen sind zwar rechtlich zulässig, aber in der Praxis äußerst selten.

Die Höhe des Nettolohns kann unter anderem durch eine günstige Wahl der Steuerklassen bei Ehegatten und/oder durch die Eintragung von Steuerfreibeträgen auf der Lohnsteuerkarte beeinflusst werden. Eine günstige Steuerklassenwahl, die zu einem höheren Nettolohn führt, wirkt sich beispielsweise auf das Mutterschutz- oder Elterngeld aus.

Gut zu wissen: Seit 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Wann er wirklich gilt und wer ihn bekommt lesen Sie in unserem weiterführenden Artikel "Mindestlohn: Wie viel Geld steht Ihnen zu?". Lohnerhöhung: Wann steht Ihnen ein höherer Lohn zu?

Die Lohnerhöhung kann zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Sie steht Ihnen auch dann zu, wenn Sie die Lohnerhöhung nur mündlich vereinbart haben. Sie ist angebracht, wenn der Umfang der Arbeitsleistung erhöht wird oder der Arbeitnehmer zusätzliche Qualifikationen erwirbt. Soweit die Lohnerhöhung auf einem Tarifvertrag beruht, sollten Sie Folgendes beachten: Die tarifliche Erhöhung erhöht ihren arbeitsvertraglichen Lohn nur insoweit, wie der neue Tariflohn den bisher übertariflichen Lohn überschreitet.

Lohnabrechnung: Darauf haben Sie Anspruch

Manche erhalten sie am Anfang des Monats, manche in der Mitte und manche Arbeitnehmer ganz am Ende: Die Lohnabrechnung. Auf diese haben Sie sogar einen gesetzlichen Anspruch. Diesen regelt § 108 Gewerbeordnung. Er besagt, dass jeder Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf eine Abrechnung des Arbeitsentgelts in Textform hat. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

Abzüge: Was geht vom Bruttolohn ab?

In aller Regel erhalten Sie am Ende des Abrechnungszeitraums Ihren Bruttolohn. Dieser ist in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt. Tatsächlich wandert aber nicht alles Geld, das Sie verdient haben, auf Ihr Konto. Wie jeder andere Arbeitnehmer in Deutschland haben auch Sie Abzüge. Was Sie dann erhalten, ist Ihr Nettolohn. Nach Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge verbleibt der Nettolohn. Die Höhe dieser Vergütung richtet sich nach vertraglichen Vereinbarungen, meist ist es der Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag.

Unter Lohnnebenkosten oder Lohnzusatzkosten versteht man die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege - und Arbeitslosenversicherung. Diese werden in Deutschland für die Renten- und die Arbeitslosenversicherung je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber bezahlt. Für die Kranken- und Pflegeversicherung tragen die Arbeitnehmer etwas höhere Anteile.

Zu den Lohnnebenkosten werden zudem weitere Kosten gezählt, die sich einem Arbeitsplatz zuordnen lassen und die allein der Arbeitgeber neben der eigentlichen Gehaltszahlung aufzuwenden hat. Insbesondere fallen hier die Kosten für die Einrichtung und den Unterhalt eines Arbeitsplatzes ins Gewicht. Diese Kosten müssen von dem Arbeitgeber als Kosten für das Unternehmen kalkulatorisch erfasst werden, um eine objektive Übersicht über die Kostensituation gewinnen und adäquate Preisangebote abgeben zu können.

Lohnpfändung: Worauf es jetzt ankommt

Eine unschöne Situation, die aber immer wieder Arbeitnehmer wie Arbeitgeber beschäftigt, ist die Lohnpfändung. Soweit eine Lohnpfändung beabsichtigt wird, ist zu bedenken, dass ein dahin gehender Pfändungsbeschluss nur dann Wirkung entfalten kann, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung an den Drittschuldner (Arbeitgeber) die Forderung noch zum Vermögen des Schuldners gehört.

Hatte der Schuldner die Forderung bereits wirksam abgetreten, geht die Pfändung ins Leere. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Drittschuldner von der Abtretung Kenntnis hatte oder nicht. Bei der Forderungsabtretung nach den §§ 398 ff. BGB hängt der Gläubigerwechsel nicht von einer Anzeige an den Schuldner ab. Wenn eine Forderung für den Gläubiger gepfändet ist, kann er darüber nicht mehr im Wege der Abtretung verfügen. Verfügt er entgegen dieses Verfügungsverbots dennoch, entfaltet die Abtretung gegenüber dem Gläubiger keine Wirkung. Zur Vermeidung der Kollision von Lohnabtretung und Lohnpfändung sollte daher in jedem Arbeitsvertrag die Lohnabtretung ausgeschlossen werden. Die Zivilprozessordnung (ZPO) legt im § 850c fest, dass Arbeitseinkommen nur gepfändet werden darf, wenn es einen bestimmten Betrag, die Pfändungsfreigrenze, überschreitet. Diese Pfändungsfreigrenze erhöht sich, wenn der Schuldner anderen Personen (Ehepartner, Kinder) Unterhalt zu gewähren hat. Die Pfändungsfreigrenzen werden in gewissen Abständen der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst. Für den Praxisgebrauch erlässt das Bundesministerium der Justiz etwa alle zwei Jahre die "Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung", die als sogenannte Lohnpfändungstabelle präzise ausweist, welcher Betrag bei welchem Einkommen unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen bei einer Lohnpfändung an den Gläubiger abzuführen ist. Zur Berechnung des bei einer Pfändung abzuführenden Entgelts benötigt der Arbeitgeber oder Gläubiger dann nur noch die Information, welche Unterhaltsverpflichtungen sein Arbeitnehmer hat.

Lohn: Beratung durch einen Anwalt

Sie sehen: Rund um das Thema Lohn gibt es viele Stolpersteine. Wichtig ist, dass Sie in keinem Fall überstürzt handeln und sich fachkundig beraten lassen. Schließlich können Fehler bei der Lohnberechnung oder Unwissenheit über Ansprüche bares Geld kosten. Lassen Sie sich deshalb von einem der selbstständigen Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beraten – am Telefon oder schwarz auf weiß per E-Mail.

Wichtig: Da es beim Thema Lohn immer auf den Einzelfall ankommt, halten Sie bitte alle betreffenden Unterlagen wie Arbeitsvertrag oder Lohnabrechnung für das Gespräch parat. Nur so kann ein Anwalt Ihre Lage richtig einschätzen und Sie rechtssicher beraten.


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