Umsatzbeteiligung: Von Dividende bis Tantieme

Die Umsatzbeteiligung ist eine zusätzlich für Ihre Arbeitsleistung gewährte prozentuale Beteiligung des Arbeitnehmers am Umsatz des Unternehmens.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Wichtigste auf einen Blick

Umsatzbeteiligung: Oberbegriff für eine Beteiligung am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens

Tantiemen: Häufig erhalten Geschäftsführer und Abteilungsleiter Tantiemen, die sowohl positiv als auch negativ ausfallen können.

Dividenden: Diese gelten zumeist für Aktieninhaber.

Eine Umsatzbeteiligung ist eine Zahlung des Arbeitgebers zusätzlich zu Ihrem festen Gehalt. Für Ihre Arbeitsleistung gewährt Ihnen Ihr Arbeitgeber eine prozentuale Beteiligung am Umsatz oder dem Gewinn des Unternehmens. Lesen Sie hier, wie hoch Ihre Umsatzbeteiligung ausfallen kann und wann sie einen Anspruch darauf haben.

Eine Umsatzbeteiligung unterscheidet sich jedoch von einer üblichen Bonuszahlung. Lesen Sie hier alles Weiterführende über Bonuszahlungen.

Umsatzbeteiligung, Tantiemen, Dividenden: Diese Unterschiede sollten Sie kennen

Sie können sich die Umsatzbeteiligung an sich wie eine Art Überbergriff vorstellen, unter den alle Beteiligungen fallen, die Sie als Mitarbeiter erhalten, wenn Sie ein bestimmtes Ziel erreichen. Die gängigsten Umsatzbeteiligungen sind die Tantiemen und die Dividenden.

Tantiemen sind eine ergebnisabhängige Vergütung, die in einem Prozentsatz des Umsatzes oder Gewinns besteht und meistens neben einem festen Vergütungsbestandteil an leitende Angestellte, Geschäftsführer einer Gesellschaft und Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG) gezahlt wird. Diese Art der Vergütung kann aber auch negativ ausfallen, wenn das Unternehmen Miese macht.

Dividenden dagegen gelten auch als Gewinnbeteiligung. Damit ist der Anspruch auf eine Ausschüttung eines bestimmten Gewinns gemeint. Gewinn ist allgemein der Rohertrag einer Gütererzeugung, wenn die aufgewendeten Kosten abgezogen wurden.

Umsatzbeteiligung: Wie hoch ist meine Umsatzbeteiligung?

Da der Umsatz nur die Einkommensseite eines Unternehmens betrifft, ist die Höhe der dem Arbeitnehmer zukommenden Vergütung von den dem Unternehmen entstehenden Kosten unabhängig. Die Umsatzbeteiligung kann durch Ihren Arbeitsvertrag, durch eine Betriebsvereinbarung oder durch einen geltenden Tarifvertrag eingeführt werden. Aufgrund des Nachweisgesetzes ist die Umsatzbeteiligung als Bestandteil des Arbeitsentgelts schriftlich niederzulegen.

Gut zu wissen: Für die Umsatzbeteiligung kann der Arbeitgeber im Gegensatz zu Bonuszahlungen keinen Freiwilligkeitsvorbehalt festsetzen, da die Sonderzahlung eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung ist.

Für den Arbeitgeber ergibt sich aus der Vereinbarung einer Umsatzbeteiligung die Nebenpflicht, dem Arbeitnehmer Auskunft über das Bestehen bzw. den Umfang seines Rechts zu erteilen. Außerdem muss der Arbeitnehmer das Recht haben, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte notfalls mit Hilfe eines Wirtschaftsprüfers überprüfen zu können.

Tantiemen: Was muss ich wissen?

Durch die Tantieme soll ein Anreiz geschaffen werden, dass leitende Arbeitnehmer am Erfolg oder Misserfolg ihrer Firma teilhaben und letzteren daher möglichst auch aus Eigeninteresse verhindern. Ein Anspruch auf eine Erfolgsbeteiligung besteht nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung, einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung. Darüber hinaus kann Rechtsgrundlage auch ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit Tantiemeanteilen sollte grundsätzlich nicht ohne vorherige Beratung durch einen Steuerberater und / oder Rechtsanwalt erfolgen.

Gut zu wissen: Häufig gilt auch das Einkommen von Musikern oder Künstlern als Tantieme. Diese haben dieselbe Bedeutung wie innerhalb eines Unternehmens und werden ebenfalls als abziehbare Aufwendungen im Rahmen des § 9 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz gehandhabt. Im Gegensatz zu einem Angestellten handelt es sich hier aber meist um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Dividenden: Was steht mir zu?

Die Gewinnbeteiligung ist der Anteil des Bilanzgewinns pro Aktie an einer AG, der den Aktionären ausgeschüttet wird. Sie wird auch Dividende genannt. Daneben gibt es noch die Beteiligung der Arbeitnehmer am Unternehmensgewinn mit dem Ziel einer besseren Vermögensbildung und Steigerung der Motivation der Arbeitnehmer. Dies kann durch Beteiligung am Unternehmensgewinn oder durch Ergebnisbeteiligung geschehen. Bekannt sind die Belegschaftsaktie oder die Ausschüttun.

Je nach Unternehmensform gelten dabei unterschiedliche Regelungen. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beispielsweise richtet sich die Gewinnbeteiligung nach § 740 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach nimmt der Ausgeschiedene an dem Gewinn und Verlust teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens noch nicht abgeschlossenen Geschäften ergibt. Der Ausgeschiedene kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte verlangen.


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