Geringverdienergrenze (2025): Welche Ansprüche habe ich als Geringverdiener?

Die Begriffe Geringverdiener und geringfügig beschäftigt werden vor allem im allgemeinen Sprachgebrauch häufig verwechselt. Dabei gibt es bei diesen Personengruppen große Unterschiede, den Verdienst oder auch die Sozialversicherungspflicht betreffend. Darüber hinaus gelten nicht mehr alle Beschäftigten, die unter der Geringverdienergrenze entlohnt werden, auch als solche. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen über Geringverdiener und ihre Ansprüche, damit Sie nicht in die Verwechslungsfalle tappen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Geringverdiener: Das Wichtigste im Überblick

Wer zählt zu den Geringverdienern?

Geringverdiener sind Beschäftigte, deren monatliches Entgelt unter 325 Euro liegt. Diese Grenze gilt seit dem 1.08.2003 und wurde in den Jahren seit 1957 stetig angehoben, um sie an die steigenden Gehälter anderer Beschäftigter anzupassen. Die sogenannte Geringverdienergrenze wird allerdings seit dem 01.04.2000 nicht mehr in der Praxis umgesetzt; sie gilt pauschal nur noch für folgende Personengruppen, solange ihr monatliches Entgelt unter 325 Euro liegt:

  • Alle Beschäftigten im Rahmen einer Berufsausbildung als Auszubildende oder Praktikanten
  • Alle Absolventen eines freiwilligen, sozialen, ökologischen oder kulturellen Jahres
  • Beschäftigte beim Bundesfreiwilligendienst

Geringverdiener sind im Sinne der Sozialversicherung sozialversicherungspflichtig und dürfen aus diesem Grund nicht mit geringfügig Beschäftigten verwechselt werden, die sozialversicherungsfrei sind.

Geringverdiener und geringfügig entlohnte Beschäftigte: Was ist der Unterschied?

GeringverdienerGeringfügig Beschäftigte
Auszubildende, FSJ, FÖJ, FKJ, BundesfreiwilligendienstAlle Beschäftigten, die einem geringfügig entlohnten Minijob nachgehen
Grenze bei 325 EuroGrenze bei 556 Euro
SozialversicherungspflichtigSozialversicherungsfrei

Gut zu wissen: Sozialversicherungspflicht für Auszubildende

Auszubildende sind unabhängig von ihrem Verdienst immer sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, sie können auch ein Gehalt von 538 Euro monatlich erhalten und bleiben dennoch versicherungspflichtig.

Wer zahlt die Sozialversicherung?

Bei Geringverdienern, also Beschäftigten, die sich in einer Berufsausbildung befinden und deren monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nicht über 325 Euro liegt, muss der Arbeitgeber den gesamten Sozialversicherungsbeitrag zahlen. Er muss auch den Arbeitnehmeranteil übernehmen und darf diesen in keinem Fall von Ihrem Entgelt einbehalten.

Für alle anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die nicht zur Berufsausbildung oder im Rahmen eines freiwilligen sozialen, ökologischen oder kulturellen Jahres beschäftigt sind, werden die Beiträge vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich je zur Hälfte getragen. Das gilt auch, wenn das monatliche Arbeitsentgelt unter 325 Euro beträgt.

Der Arbeitgeber muss für Sie als Geringverdiener darüber hinaus folgende Leistungen übernehmen:

  • Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes
  • u.U. Zusatzbeitrag für Kinderlose zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,6% 

Der Zusatzbeitragssatz in der Krankenversicherung fällt immer an, auch wenn Ihre Krankenkasse keinen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erhebt. Der Zusatzbeitrag für die Pflegeversicherung fällt nur an, wenn Sie kinderlos sind und das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Was passiert bei einmaliger Überschreitung der Geringverdienergrenze?

Wird die Grenze von 325 Euro im Monat aufgrund von einmaligen Zuwendungen (zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld) überstiegen, übernimmt der Arbeitgeber die Abgaben bis zur Geringverdienergrenze. Für den übersteigenden Betrag werden die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung jeweils zur Hälfte zwischen Arbeitgeber und Ihnen als Arbeitnehmer aufgeteilt. Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung und den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung, die sich aus der Differenzsumme berechnen lässt, müssen Sie in diesem Fall alleine tragen.

Beispiel: Ein Auszubildender erhält ein monatliches Entgelt von 300 Euro. Im Dezember bekommt er ein zusätzliches einmaliges Weihnachtsgeld in Höhe von 200 Euro. Demnach gilt folgendes:

  • Für den Sozialbeitrag der 325 Euro kommt ausschließlich der Arbeitgeber auf
  • Für die Differenz von 175 Euro müssen Arbeitgeber und Auszubildender je zur Hälfte den Sozialbeitrag zahlen, Zusatzbeiträge müssen vom Auszubildenden für die 175 Euro selbst gezahlt werden.

Wie wird der Verdienst beim Geringverdiener versteuert?

Im Gegensatz zum geringfügig Beschäftigten kommt bei Ihnen als Geringverdiener keine pauschale Versteuerung in Frage, sondern lediglich die individuelle Versteuerung nach ELStAM. Da das Einkommen aber unterhalb des steuerrechtlichen Grundfreibetrags (12.096 Euro/Jahr - Stand: Januar 2025) liegt, kommt es zu keinem Lohnsteuerabzug.

Welche Zuschüsse kann ich als Geringverdiener beantragen?

Wohngeld

Als Geringverdiener ist es möglich, Wohngeld zu beantragen. Dieser Zuschuss wird von den örtlichen Behörden als finanzielle Unterstützung gewährt. Um einen solchen Zuschuss zu bekommen, müssen Sie beim örtlichen Wohnungsamt einen Antrag einreichen und Ihren Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Nachweise über Heiz- und Stromkosten sowie eine gültige Meldebestätigung beifügen. Nach der Prüfung Ihrer Angaben erhalten Sie gegebenenfalls den Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Ihrem Wohnort, der Anzahl der Haushaltsmitglieder, den Mietkosten sowie zusätzlichen Kosten, die durch den Haushalt verursacht werden. Es gibt allerdings Höchstgrenzen, die Ihre Miete nicht überschreiten darf, um einen Zuschuss für Wohngeld zu erhalten.

Das Wohngeld erhält man zunächst nur für ein Jahr. Wenn der Bedarf weiterhin besteht, müssen Sie rechtzeitig einen Folgeantrag stellen. Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Sie allerdings, wenn Sie bereits BAföG oder Arbeitslosengeld erhalten. Darin ist der Zuschuss für das Wohnen bereits mit eingerechnet.


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