Schwerbehindertenquote (2025): Formel & Ausgleichsabgabe
Um die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben zu fördern, verpflichtet das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) alle Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen dazu, mindestens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern zu besetzen. Die Regelung greift sowohl für private als auch für öffentliche Arbeitgeber.
Schwerbehindertenquote: Das Wichtigste im Überblick
- Bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern mit mehr als 20 Arbeitsplätzen müssen mindestens 5 Prozent der Stellen mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Personen besetzt werden.
- Erleichterungen gibt es für kleinere Betriebe mit weniger als 60 beziehungsweise weniger als 40 Mitarbeiter*innen. Sie müssen eine geringere Schwerbehindertenquote erfüllen.
- Wird diese Quote nicht erfüllt, müssen die Unternehmen eine sogenannte Ausgleichsabgabe bezahlen (durch die Ausgleichsabgabe werden Projekte unterstützt, die sich für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einsetzen).
Wie berechnet sich die Schwerbehindertenquote?
Gemäß § 154 SGB IX müssen Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitsplätzen mindestens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern besetzen. Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Einen Antrag auf Gleichstellung können Menschen mit einem GdB von mehr als 30 aber unter 50 bei der Agentur für Arbeit stellen: Ist der Antrag erfolgreich, werden sie mit Schwerbehinderten gleichgestellt.
Gut zu wissen: Was ist ein Arbeitsplatz?
Unter „Arbeitsplatz“ sind gemäß § 156 SGB IX alle Stellen zu verstehen, „auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden“. Auch eine Teilzeitstelle ist dementsprechend als vollwertiger Arbeitsplatz zu verstehen, solange mehr als 18 Stunden pro Woche gearbeitet wird.
Beispiel:
In Ihrem Unternehmen gibt es 200 Arbeitsplätze. Gemäß § 154 SGB IX müssen Sie zehn Stellen mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer*innen besetzen.
Berechnung der Schwerbehindertenquote
Schwerbehindertenquote
= Anzahl der Arbeitsplätze x 5%
Kein rechtlicher Anspruch für einzelne schwerbehinderte Bewerber*innen
Nur weil Sie die Schwerbehindertenquote nicht erfüllen, bedeutet das nicht, dass einzelne schwerbehinderter Bewerber*innen einen rechtlichen Anspruch auf einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz haben. Sie sind jetzt also nicht dazu gezwungen, schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Bewerber*innen zu bevorzugen und sie eventuell trotz fehlender Qualifikationen einzustellen. Allerdings müssen Sie weiterhin bei jeder freien Stelle prüfen, ob diese durch eine schwerbehinderte Person besetzt werden könnte. Dazu müssen Sie die jeweilige Stellenausschreibung frühzeitig bei der Agentur für Arbeit melden, die Ihnen daraufhin mitteilt, ob die Einstellung schwerbehinderter Bewerber möglich ist.
Gut zu wissen: Schwerbehindertenquote unabhängig von der Agentur für Arbeit
Auch wenn die Agentur für Arbeit Ihnen keine behinderten Bewerber zuweist, sind Sie nicht von der Behindertenquote befreit. Sie gilt für alle Unternehmen ausnahmslos.
Ausgleichsabgabe (ab Erhebungsjahr 2025): Was kostet das Nichterfüllen der Schwerbehindertenquote?
Beschäftigen Sie in Ihrem Unternehmen nicht genügend schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen, müssen Sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese beläuft sich auf 155 bis 815 Euro pro Monat und pro unbesetztem Arbeitsplatz.
Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe?
- Behindertenquote 3<5 %: 155 Euro pro Monat und unbesetztem Arbeitsplatz
- Behindertenquote 2<3 %: 275 Euro pro Monat und unbesetztem Arbeitsplatz
- Beschäftigtenquote 0<2 %: 405 Euro pro Monat und unbesetztem Arbeitsplatz
- Beschäftigtenquote 0 %: 815 Euro pro Monat und unbesetztem Arbeitsplatz.
Beispiel:
Sie beschäftigen aktuell 200 Arbeitsnehmer*innen. Nur 4 davon sind schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt. Ihre Beschäftigungsquote liegt somit bei 2 Prozent, weshalb Sie der obenstehenden Tabelle zufolge 275 Euro pro Monat und pro unbesetztem Arbeitsplatz als Ausgleichsabgabe entrichten müssen. Da Sie eigentlich 5 Prozent – also zehn Arbeitsplätze – mit schwerbehinderten Angestellten besetzen müssen, gelten 6 Arbeitsplätze als unbesetzt. Ihre Ausgleichsabgabe beläuft sich monatlich also auf 6 mal 275 Euro. Sprich: Sie müssen 1.650 Euro pro Monat an das Integrationsamt zahlen.
Mehr Informationen:Schwerbehinderung im Arbeitsrecht: Rechte und Pflichten behinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer
Ausgleichsausgabe als Kostenausgleich, nicht als Strafe
Bei der Ausgleichsabgabe handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern vielmehr um einen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern, die ihrer Pflicht nachkommen. Immerhin sehen sich diese meist mit höheren Kosten und Mehraufwand konfrontiert, da schwerbehinderten Arbeitnehmer*innen beispielsweise ein einwöchiger Zusatzurlaub oder die behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes zusteht. So entsteht kein Wettbewerbsvorteil für Unternehmen, die ihrer Pflicht nicht nachkommen.
Wie ist die Ausgleichsabgabe zu zahlen?
Die Ausgleichsabgabe müssen Sie direkt an das für Ihr Gebiet zuständige Integrationsamt zahlen. Der Betrag für das Vorjahr muss bis spätestens 31. März überwiesen werden.
Was passiert mit der Ausgleichsabgabe?
Hauptsächlich werden mit der Ausgleichsabgabe Leistungen im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und zur Arbeitsförderung schwerbehinderter Menschen finanziert. Außerdem werden Projekte unterstützt, die sich für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einsetzen.