Zeitarbeit oder Leiharbeit: Was Sie jetzt wissen müssen

Leiharbeit, Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung – drei Begriffe, aber gemeint ist immer dasselbe: Die befristete Vermittlung von Arbeitskräften an einen Betrieb, der diese Mitarbeiter nicht fest einstellen will. Das System kann für alle Seiten Vorteile bieten. In der Praxis finden sich aber leider auch ebenso viele Schlupflöcher für schwarze Schafe.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Die wichtigsten Fakten zur Zeitarbeit

Zeitarbeitnehmer sind beim Zeitarbeitsunternehmen angestellt. Dieses tritt als Arbeitgeber auf und ist der richtige Ansprechpartner, wenn es Probleme, zum Beispiel mit dem Gehalt, Überstunden, Krankheit oder Urlaub, gibt.

Rechtliche Grundlage für die Zeitarbeit ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt, dessen Regelungen aber von Tarifverträgen ersetzt oder ergänzt werden können.

Die Vergütung in der Zeitarbeit setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt und verschiedenen Zuschlägen. Für das Grundgehalt ausschlaggebend ist die Eingruppierung in Entgeltgruppen, die je nach Qualifikation, Berufserfahrung und zu übernehmender Tätigkeit bestimmte Mindestentgelte vorsehen.

Zeitarbeitnehmer haben Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen und damit auch das gleiche Gehalt wie vergleichbare Stammmitarbeiter des Betriebs, an den sie entliehen sind. Tarifregelungen können diesen Gleichstellungsgrundsatz aufweichen.

Zeitarbeitnehmer dürfen laut Gesetz nur noch 18 Monate in einem Unternehmen eingesetzt werden. Auch hier kann ein Tarifvertrag diese Regelung zur Überlassungshöchstdauer verändern.

Lohn und Gehalt in der Zeitarbeit: Was Sie als Leiharbeiter verdienen können

Die Branche hat keinen guten Ruf. Doch Gesetzesänderungen und die gute Konjunktur verbessern den Status von Leiharbeitern. So spricht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Leiharbeitern gerade hinsichtlich der Vergütung die gleichen Rechte zu wie der Stammbelegschaft eines Betriebs und in manchen Branchen verdienen hochqualifizierte Leiharbeiter sogar ausgesprochen gut. Auch Berufseinsteigern oder Quereinsteigern kann Zeitarbeit ein gutes Sprungbrett sein. Trotzdem: Die gesetzlichen Regelungen enthalten viele Schlupflöcher, die sich nachteilig für Leiharbeitnehmer auswirken können. Es lohnt sich also, genau hinzusehen, um seine Rechte zu kennen.

Ihre Rechte als Leiharbeiter

Wer von Zeit- oder Leiharbeit redet, meint die sogenannte gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitskräften. Wichtig zu wissen ist, dass es sich dabei immer um ein Arbeitsverhältnis mit drei Beteiligten handelt: Dem Leiharbeitnehmer, dem sogenannten Verleiher (Zeitarbeitsfirma) und dem Entleiher (Betrieb, in dem der Leiharbeiter eingesetzt wird). Ein Arbeitsvertrag kommt allerdings immer nur zwischen Ihnen als Leiharbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen zustande. Dabei tritt die Zeitarbeitsfirma als Arbeitgeber auf. Ihr Chef im Entleiherbetrieb hat Ihnen gegenüber nur ein sogenanntes Direktionsrecht, kann Ihnen also nur Anweisungen geben, die sich auf die Arbeit beziehen.

Das ist wichtig zu wissen, damit Sie sich, wenn wirklich mal Probleme auftauchen, an den richtigen Ansprechpartner wenden: Geht es um Ihr Gehalt, Urlaubsansprüche, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Abgeltung von Überstunden oder Ihre Einsätze in verschiedenen Betrieben, sind Sie bei Ihrem Arbeitgeber, also dem Zeitarbeitsunternehmen, an der richtigen Stelle. Geht es um die Arbeitsabläufe und konkrete Aufgaben im Betrieb sowie die Arbeitszeitregelungen vor Ort, sollten Sie sich an Ihren Vorgesetzten beim Entleiher wenden.

Wegen dieser Besonderheiten haben Entleiher und Zeitarbeitsfirma Ihnen gegenüber auch unterschiedliche Pflichten:

  • Das Unternehmen, in dem Sie gerade arbeiten, muss Sie auf offene Stellen im Betrieb hinweisen (§ 13 AÜG). Das soll Ihre Chancen auf den Übergang in ein reguläres, unbefristetes Arbeitsverhältnis vergrößern.
  • Das Unternehmen muss Ihnen außerdem Zugang zu allgemeinen betrieblichen Einrichtungen wie Kantine oder Betriebskindergarten gewähren.

Das Zeitarbeitsunternehmen trägt die üblichen Arbeitgeberpflichten, ist also verantwortlich für die pünktliche und korrekte Zahlung von Lohn oder Gehalt, die Überwachung und Abgeltung von Überstunden, das Führen des Arbeitszeitkontos oder die Lohnfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit. Auch wenn Sie das Zeitarbeitsverhältnis kündigen wollen, müssen Sie das dem Zeitarbeitsunternehmen mitteilen. Was es dabei zu beachten gilt, lesen Sie hier: Kündigung in der Zeitarbeit.

Darüber hinaus muss das Zeitarbeitsunternehmen Ihnen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Vertragsverhältnisses schriftlich die wesentlichen Vertragsbestimmungen aushändigen. Dazu gehören:

  • Name und Anschrift des Unternehmens als Verleiher
  • Angaben zur zuständigen Erlaubnisbehörde (Zeitarbeitsunternehmen brauchen eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung von der Agentur für Arbeit)
  • Ort und Datum der Erlaubniserteilung
  • Angaben zu Art und Höhe der Leistungen, die Sie erhalten, wenn Sie nicht in einem Unternehmen im Einsatz sind

Darüber hinaus erhalten Sie vom Zeitarbeitsunternehmen das entsprechende Merkblatt der zuständigen Erlaubnisbehörde über die relevanten gesetzlichen Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung. Auf Ihren Wunsch muss die Zeitarbeitsfirma Ihnen das Merkblatt auch in Ihrer Muttersprache aushändigen, ohne dass für Sie Kosten entstehen.

Achtung: Sie dürfen laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetz die Arbeit verweigern, wenn in dem Betrieb, in dem Sie eingesetzt werden sollen, gerade gestreikt wird. Sie als Ersatz für einen Mitarbeiter einzusetzen, der gerade im Arbeitskampf ist, ist sogar gesetzlich verboten. Weder der Entleiherbetrieb noch das Zeitarbeitsunternehmen kann Sie in diesem Fall zur Arbeit zwingen.

Worauf Sie achten müssen, wenn Sie arbeitssuchend gemeldet sind und die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter Sie in Zeitarbeit vermitteln will, lesen Sie hier in einem Fall aus unserer E-Mail-Beratung: Agentur für Arbeit vermittelt nur Zeitarbeit

Ihre Vergütung als Leiharbeiter

Was Sie als Leiharbeiter verdienen, hängt von mehreren unterschiedlichen Faktoren ab: Zu berücksichtigen sind nicht nur die einzelvertraglichen Absprachen zu diesem Thema in Ihrem Arbeitsvertrag und die entsprechenden Klauseln im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, sondern unter Umständen auch verschiedene Tarifverträge. Wie Ihre Vergütung im Detail geregelt wird, sollte im Arbeitsvertrag aufgeführt sein.

Grundsätzlich setzt sich Ihr Verdienst als Leiharbeiter aus dem Grundgehalt und diversen Zuschlägen zusammen. Das Grundgehalt richtet sich nach Ihrer Qualifikation, Ihrer Berufserfahrung und der Art der Tätigkeit, für die Sie eingesetzt werden sollen. Die Zuschläge sind zum einen Branchenzuschläge. Mit Ihnen sollen zu große Differenzen zwischen dem Zeitarbeitsgrundgehalt und dem branchenüblichen Gehalt im Entleiherbetrieb ausgeglichen werden. Hinzu kommen unter Umständen Nacht-, Feiertags-, Sonntagszuschläge oder ähnliches.

Wie genau die Vergütung in der Zeitarbeit geregelt ist und was Ihnen zusteht, können Sie hier überprüfen: Lohn und Gehalt in der Zeitarbeit

Gesetzliche Grundlagen: Tarifverträge und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Nach § 8 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) muss das Zeitarbeitsunternehmen, das Sie beschäftigt, den sogenannten Gleichstellungsgrundsatz einhalten. Demnach steht Leiharbeitern nicht nur das gleiche Gehalt zu wie vergleichbaren festen Mitarbeitern, sondern Sie haben insgesamt ein Recht auf die gleichen Arbeitsbedingungen. Damit sind alle Bezüge inklusive Sonderzahlungen gemeint, aber auch das Recht zum Beispiel Gemeinschaftseinrichtungen wie eine Kantine oder den Betriebskindergarten zu nutzen.

Allerdings gibt es in der Praxis einen Haken: Das AÜG erlaubt ausdrücklich, dass Tarifverträge diese Regelung aufweichen können. Nun ist die Zeitarbeit eine der Branchen in Deutschland mit der höchsten Tarifabdeckung. Die Wahrscheinlichkeit ist also groß, dass auch Ihr Zeitarbeitsverhältnis einem Tarifvertrag unterliegt. Der darf – zumindest ein Stück weit – vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen und zwar in dieser Form:

  • Die Tarifparteien (Arbeitnehmerverband und Gewerkschaft) dürfen vereinbaren, dass der Gleichstellungsgrundsatz in den ersten neun Monaten Ihres Einsatzes in einem Betrieb nicht gilt.
  • Die Tarifparteien dürfen den Gleichstellungsgrundsatz sogar für die ersten 15 Monate ausschließen, wenn Sie ein Gehalt bekommen, das stufenweise steigt und nach 15 Monaten dem vergleichbarer Stammmitarbeiter in dem Betrieb entspricht. In diesem Fall muss die stufenweise Steigerung spätestens nach sechs Wochen im Betrieb beginnen.

Eine weitere Besonderheit im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist die Überlassungshöchstdauer. Noch vor einigen Jahren war es möglich, als Leiharbeiter über Jahre beim gleichen Betrieb eingesetzt zu werden. Dem schob der Gesetzgeber 2017 einen Riegel vor. Jetzt dürfen Leiharbeiter nur noch maximal 18 Monate an denselben Betrieb vermittelt werden. Dabei werden Einsatzzeiten in einem Unternehmen addiert, wenn zwischen ihnen weniger als drei Monate lagen.

Diese Überlassungshöchstdauer kann sich allerdings verlängern, wenn ein gültiger Tarifvertrag das so regelt. Hier greift allerdings eine Ausnahme: Eine mögliche Verlängerung ist nämlich nicht in den Tarifverträgen der Zeitarbeitsbranche geregelt, sondern in denen des jeweiligen Entleiherbetriebs. Das heißt also, wenn Sie zunächst an ein Unternehmen der chemischen Industrie und später an einen Betrieb der Metallindustrie vermittelt werden, kann es sein, dass Sie in einem Unternehmen länger bleiben dürfen als im anderen, weil jeweils andere tarifvertragliche Regelungen gelten.

Von diesen Möglichkeiten zur Verlängerung profitieren unter Umständen auch Unternehmen, die nicht tarifgebunden sind. Für sie sieht das AÜG Sonderregeln vor.

Was Sie als Arbeitgeber in der Zeitarbeit, also als Verleiher und Entleiher, noch beachten müssen, erklären wir hier: Arbeitnehmerüberlassung.


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