Binationale Ehe: Fragen und Antworten zur Heirat mit einem Ausländer

Im Jahr 2017 handelte es sich bei jeder achten Ehe, die in Deutschland geschlossen wurde, um eine binationale Ehe. Wenn auch Sie Ihrem Partner aus dem Ausland das Ja-Wort geben wollen, sollten Sie sich zuvor gut über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren. Gerade wenn die Regelungen in Ihren beiden Heimatländern sich unterscheiden, kann dies ungeahnte Konsequenzen mit sich bringen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Eheschließung: Welche Voraussetzungen müssen bei der Heirat mit einem Ausländer erfüllt werden?

Wenn Sie Ihren ausländischen Partner in Deutschland heiraten möchten, müssen Sie darauf achten, dass die Eheschließung sowohl in Deutschland als auch im Heimatland Ihres Partners anerkannt ist. Hierzulande sind beispielsweise nur standesamtlich geschlossene Ehen rechtskräftig. Sieht das Heimatrecht Ihres Partners eine andere Form vor, müssen Sie auch diese erfüllen.

Wer in Deutschland heiraten möchte, muss ehefähig sein. Das heißt, dass Sie volljährig und geschäftsfähig sein müssen. Außerdem darf kein Ehehindernis vorliegen: So dürfen Sie nicht bereits verheiratet und nicht in direkter Linie mit Ihrem Partner verwandt sein. Auch Ihr Partner muss nachweisen können, dass er nach deutschem Recht ehefähig ist. Dies ist mithilfe des sogenannten Ehefähigkeitszeugnisses möglich, das die zuständigen Behörden im Heimatland Ihres Partners ausstellen. Sollten Sie nicht wissen, an wen Sie sich dafür wenden müssen, können Sie das Konsulat kontaktieren, das in der Regel Auskunft geben kann. Beachten Sie allerdings, dass ein Ehefähigkeitszeugnis lediglich sechs Monate lang gültig ist. Gutes Timing ist bei binationalen Eheschließungen daher das A und O.

Gut zu wissen: Wenn Sie Papierkram und anderen bürokratischen Hindernissen entgehen möchten, können Sie Ihren Partner auch im Ausland heiraten. Dabei gilt immer das Recht am Ort der Eheschließung. Viele Paare entscheiden sich aufgrund dessen beispielsweise für die Hochzeit in Dänemark, da das skandinavische Land für besonders geringe Hürden und entsprechend auch besonders niedrige Kosten bekannt ist.

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Namensrecht bei binationalen Ehen

Binationale Paare sollten sich vor der Eheschließung gut überlegen, ob Sie das deutsche oder das jeweils andere zur Auswahl stehende Namensrecht wählen. Fällt die Entscheidung auf ersteres, muss entweder der Name der Frau oder der des Mannes zum Familiennamen erklärt werden. Alternativ können Sie und Ihr Partner auch Ihren jeweiligen Nachnamen behalten. Kompliziert wird es dann allerdings, wenn Kinder ins Spiel kommen: Spätestens dann müssen Sie sich für einen Familiennamen entscheiden – Doppelnamen können Sie nicht an Ihre Kinder weitergeben.

Es kann sein, dass das deutsche Namensrecht in der Heimat Ihres Partners nicht anerkannt wird. Zu Problemen kann das mitunter führen, wenn Ihr Partner bei der Eheschließung Ihren Namen angenommen hat und dann einen neuen Ausweis in seinem Heimatland beantragen muss. Informieren Sie sich zuvor also gut über Ihre Möglichkeiten und über mögliche Konsequenzen Ihrer Entscheidung. Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen in diesem Fall weiterhelfen.

Aufenthaltsrecht nach Eheschließung

Gerade wenn Ihr Partner noch keinen Aufenthaltstitel hat, will die Eheschließung gut geplant sein. Alleine die Absicht, demnächst zu heiraten, begründet immerhin noch kein Aufenthaltsrecht. Stattdessen muss Ihr Partner ein nationales Visum beantragen. Dieses ist in der Regel drei Monate lang gültig und kann meist um weitere drei Monate verlängert werden. Ein einfaches Schengen-Visum genügt in diesem Fall nicht.

Mit dem Ja-Wort erwirbt Ihr Partner zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Sind diese drei Jahre abgelaufen und erfüllt Ihr Partner alle Integrationsbedingungen, erhält er die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die auch als Niederlassungserlaubnis bezeichnet wird. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie und Ihr Partner dauerhaft in Deutschland leben wollen.

Wichtig: Mitunter kann eine verkürzte Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, beispielsweise wenn Ihr Partner keine ausreichenden Sprachkenntnisse nachweisen kann. Oft wird dann auch nur eine vorübergehende Duldung erteilt, bis alle Voraussetzungen geschaffen wurden.

Befindet sich Ihr Partner bereits insgesamt drei Jahre rechtmäßig in Deutschland und sind Sie bereits seit zwei Jahren verheiratet, ist auch die Einbürgerung möglich. Dies gilt allerdings nur dann, wenn alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind, etwa wenn eine gemeinsame Haushaltsführung und ausreichende Sprachkenntnisse vorliegen.

Scheidung binationaler Ehen: Welches Recht greift?

Auch wenn eine binationale Ehe in die Brüche geht, stellt sich wieder die Frage: Welches Recht greift eigentlich und welches Gericht muss angerufen werden?

Für Klarheit sorgt seit dem 21.06.2012 die EU-Verordnung ROM III. Demnach ist der letzte gemeinsame Wohnort der Ehepartner ausschlaggebend. Sind Sie also mit einem Ausländer verheiratet und leben in Deutschland, ist ein deutsches Gericht für Ihre Scheidung zuständig. Sind Sie aber beispielsweise in das Heimatland Ihres Partners gezogen, kann auch das dort geltende Recht greifen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der gemeinsame Aufenthalt weniger als ein Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und wenn entweder Sie oder Ihr Partner noch dort leben.

Gut zu wissen: Die ROM III-Verordnung greift übrigens nicht nur bei binationalen Ehen. Auch deutsch-deutsche Paare, die nach der Eheschließung auswandern, können dank der Verordnung selbst wählen, nach welchem Recht die Scheidung ablaufen soll.


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