Scheinehe: Welche Strafe droht?
Die Ehe gilt nach deutschem Recht als höchst schützenswertes Gut. So heißt es in Artikel 6 des Grundgesetzes: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ Mit diesem Schutz gehen auch Privilegien wie Steuervorteile, Erbansprüche oder die Aufenthaltserlaubnis bei binationalen Ehen einher. Stehen diese Vorteile im Fokus und ist die Heirat nur Mittel zum Zweck, spricht man von einer Scheinehe.
Was ist eine Scheinehe?
Von einer Scheinehe spricht man, wenn die Eheleute nicht beabsichtigen, eine sogenannte Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft einzugehen. Wird die Ehe stattdessen nur geschlossen, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen – wie etwa den Erwerb einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder den Eintritt in die gesetzliche Erbfolge – handelt es sich um eine Scheinehe. Wer eine Scheinehe eingeht, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Ein Beispiel: Brigitte möchte ihrem guten Freund Juan aus Südamerika helfen. Dieser besitzt keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und müsste nach wenigen Monaten – ohne dies zu wollen – wieder zurück in sein Heimatland. Die beiden überlegen sich, einfach zu heiraten, wodurch Juan zunächst eine befristete und nach einigen Jahren auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erwerben würde. Sie schließen die Ehe rein aus diesem Grund. Die beiden beabsichtigen nicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu gründen und für einander zu sorgen. Sobald Juan die ersehnte Aufenthaltserlaubnis hat, wollen sie sich wieder scheiden lassen. Es handelt sich hierbei um eine klassische Scheinehe.
Gut zu wissen: Hegt der Standesbeamte den Verdacht, dass Sie eine Scheinehe eingehen, muss er die Trauung verweigern. Indizien dafür sind beispielsweise widersprüchliche Aussagen oder Wissenslücken. Auch wenn Sie und Ihr Partner erst seit Kurzem zusammen sind und/oder keine gemeinsame Sprache sprechen, kann der Standesbeamte Zweifel anmelden. Er darf Sie dann dazu auffordern, Nachweise zu erbringen, die das Gegenteil belegen. Dies könnte beispielsweise ein Mietvertrag sein, den Sie gemeinsam unterschrieben haben oder die Bestätigung, dass bereits eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt. In der Realität gestaltet sich der Nachweis einer Scheinehe schwierig: Häufig muss daher das Amtsgericht entscheiden, ob die Trauung vollzogen werden darf oder nicht.
Aufhebung einer Scheinehe
Ist eine Scheinehe erst einmal geschlossen, sind Sie rechtmäßig verheiratet. Es spielt dabei keine Rolle, dass Sie die Ehe gar nicht erst hätten eingehen dürfen.
Hegen Behörden im Nachhinein allerdings Zweifel an Ihren Absichten, können diese detaillierte Untersuchungen einleiten. Sie müssen dann damit rechnen, dass Ihr gemeinsamer Wohnsitz genau unter die Lupe genommen wird und dass Beamte Ihnen eine Reihe unangenehmer Fragen stellen. Erhärtet sich der Verdacht, kann die Behörde verlangen, dass die Ehe wieder aufgehoben wird. Umgangssprachlich spricht man hier auch von einer Annullierung der Ehe.
Wird eine Scheinehe annulliert, führt dies zu einem Ausschluss des Ehegattenerbrechts. Ihnen steht also kein Erbe zu, wenn Ihr ehemaliger Partner verstirbt. Auch nacheheliche Unterhaltsansprüche ergeben sich in diesem Fall nicht.
Gut zu wissen: Auch wenn Sie die Ehe als Scheinehe eingegangen sind, kann Ihr Verhalten dazu führen, dass sie nicht wieder aufhebbar ist. Teilen Sie sich beispielsweise tatsächlich eine Wohnung und vielleicht sogar ein Bett, kann ein Gericht dies durchaus als „echte Ehe“ werten. Möchten Sie die Ehe dann lösen – etwa weil Sie sich frisch verliebt haben – bleibt Ihnen nur die Scheidung und diese geht mit sämtlichen Folgesachen wie Unterhaltsansprüchen und gegebenenfalls sogar Sorgerechtsstreitigkeiten für Kinder einher.
Die meisten Scheinehen werden nicht annulliert, sondern müssen ganz normal geschieden werden. Vielen sind die Konsequenzen dabei nicht bewusst: So ist nicht nur die Scheidung selbst mit hohen Kosten verbunden. Sie riskieren durch die Scheinehe auch, infolge der Scheidung einen großen Teil Ihres Vermögens durch den Versorgungsausgleich oder durch andere nacheheliche Ansprüche zu verlieren. Finden Sie sich in dieser Situation wieder, sollten Sie dringend mit einem Experten sprechen.
Strafe bei Scheinehe
In § 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) steht: „Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung.“ Zwar verstoßen Sie durch Eingehen einer Scheinehe genau genommen gegen diesen Paragrafen, doch ist die Scheinehe an sich nicht strafbar – wohl aber damit verbundenes Verhalten.
So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem wegweisenden Urteil von 1999, dass eine Scheinehe mit Ziel der Aufenthaltserlaubnis mit dem Einschleusen von Ausländern gleichzusetzen ist (Az. 2b Ss 542/99). Machen Sie zu diesem Zweck unrichtige oder unvollständige Aussagen, verstoßen Sie außerdem gegen § 95 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz, AufenthG). Wenn Sie Glück haben, kommen Sie dann mit einer Geldstrafe davon. Im schlimmsten Fall müssen Sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren rechnen. Sind bereits 5 Jahre vergangen, können Sie hingegen aufatmen: Nach dieser Zeit verjähren falsche Angaben.